Zunächst einmal wäre es in diesem Fall interessant gewesen zu erfahren, ob es sich bei den zugrunde liegenden Bescheiden um sog. Altbescheide ("Gebühren-/Beitragsbescheide") handelt, die korrekterweise ein Leistungsgebot enthalten, oder um sog. Neubescheide ("Festsetzungsbescheide"), die kein Leistungsgebot enthalten. Im letzteren Falle wären öffentliche Abgaben nicht angefordert worden, was jedoch eine materielle Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Vollstreckung darstellt.
Im übrigen ist die Antragszurückweisung des VG Wiesbaden widersprüchlich, denn zunächst heißt es:
Dass der Hessische Rundfunk und der Beitragsservice im Briefkopf genannt sind und der Hessische Rundfunk unter der Anschrift des Beitragsservices firmiert, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beitragsservice ist als Teil des Hessischen Rundfunks anzusehen, dem bestimmte Aufgaben innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rundfunkanstalt übertragen worden sind. Nach den eindeutigen gesetzlichen Vorschriften (§ 10 Abs. 7 RBStV und § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) nimmt der Beitragsservice die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben wahr und ist eine „gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten“.
Kurz danach heißt es:
Das Vollstreckungsersuchen ist hier als interbehördlicher Auftrag eine verwaltungsinterne Maßnahme, die weder an die Stelle des Schuldtitels tritt noch Außenwirkung entfaltet.
Das bedeutet: Entweder es handeln hier zwei eigenständige Behörden oder eben nur eine. Nur wenn zwei eigenständige Behörden handeln, kann überhaupt erst von einem "interbehördlichen" Auftrag die Rede sein. Sofern der Beitragsservice hingegen "Teil des Hessischen Rundfunks" ist, ist er Teil des Hessischen Rundfunks, also keine eigenständige Behörde, sondern lediglich eine Verwaltungsstelle innerhalb der Behörde selbst. Das Doofe ist: Die Gangster meinen, sie könnten sowohl in die eine als auch in die andere Richtung argumentieren, weil es einen "Zentralen Beitragsservice" mit Sitz in Köln gibt, daneben aber auch noch den "dezentralen Beitragsservice" bei den jeweiligen Rundfunkanstalten. Auf diese Weise werden die Betroffenen maximal vera*rscht, weil zwischen zentralem und dezentralem Beitragsservice nicht unterschieden wird.
Die "gemeinsame Stelle" kann in organisationsrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht "Teil des Hessischen Rundfunks" sein, weil sie weder ein Eigenbetrieb noch ein Eigenorgan des Hessischen Rundfunks ist.
Der Beitragsservice kann entweder Verwaltungshelfer oder Beliehener sein. Im letzteren Falle wäre er eine eigenständige Behörde. Dies setzt allerdings voraus, dass die ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben sich aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes klar und eindeutig aus dem Gesetz ergeben. Dies ist meiner Ansicht nach allein schon aufgrund der Formulierung "ganz oder teilweise" nicht gegeben.