Leider unterliegt die Person A dem Irrtum, dass in der Verwaltungsvollstreckung eine Unterschrift eines Richters unter einem Beschluss zur Vollstreckung notwendig sei.
Denn in der Verwaltungsvollstreckung braucht es nur noch Behauptungen, dass etwas vollstreckbar wäre. Auf diese Behauptung hin handeln alle weiteren Personen durch Amtshilfe und berufen sich dabei auf diese Gesetz, welche in einigen Punkten vom Zivilrecht abweichen. Leider ist das der bisherige Sachstand. Einwände wollen Stadtkassen und Gerichtsvollzieher weder hören noch lesen. Selbst der Gang vor das Erste Gericht ist bisher wahrscheinlich nur in Ausnahmefällen erfolgreich verlaufen. Richter am OLG schenken den Aussagen von Betroffenen, das keine Bescheide bekannt sind keinen Glauben und verweisen diese ohne Grund an die Verwaltungsgerichte. Sie erklären das damit das Sie nicht befugt sind diesen rechtlichen Punkt zu prüfen und beugen aus Sicht der Person x das Recht. Leider hilft die Sichtweise einer Person x einer Person A nicht wirklich weiter.
Helfen würde nur der Gang zu einem Gericht egal ob Amtsgericht oder Verwaltungsgericht, dort ist das Gespräch mit einem Rechtspfleger zu suchen. Diesem sollten alle Fragen gestellt werden und auch wie der Ablauf sein würde.
Eine Umwandlung in ein P Konto, ist nachträglich ca. 4 Wochen möglich, wahrscheinlich dürfte es dafür bereits zu knapp sein. Hat eine Person A jedoch kein Geld mehr für Ihren Unterhalt sollte der erste Weg zum Sozial Gericht sein und dort das Gespräch mit einem Rechtspfleger gesucht werden.
Eine Anzeige des Sachbearbeiters der Stadt, wenn ein Gespräch mit einem geführt wurde könnte bei der Polizei angestrengt werden.
Zusätzlich sollte aber eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgen.
Person A erlebt leider genau, dass was zur Zeit viele erleben eine Vollstreckung wo keine Stelle Person A glaubt, dass Sie zuvor keine Post erhalten habe.
Die obersten Gerichte haben dazu erklärt, dass der Versender im Zweifel den Nachweis zu erbringen hat. Die unteren Gerichte schieben den Zweifel beiseite und erklären rechtswidrig, das Person A dazu genau erklären müsste wie Post sie nicht erreicht habe, aber genau das liegt nicht im Machtbereich der Person A, deswegen es reicht zu erklären Sie hat keine Bescheide erhalten. Sie muss das nicht mit Sachvortrag also substantiiert unterlegen.
Laut einigen Verwaltungsgerichten reicht ein Historienaufstellung über den Versand von Post nicht aus, weil damit nicht der Beweis der Bekanntgabe erbracht werden kann, sondern maximal ein fiktives Zustelldatum berechnet werden könne. Das erfüllt jedoch nicht die Vorgaben laut Gesetz, wenn der Kläger erklärt keine Post (Bescheid) erhalten zu haben.
In einem anderen Thema hier habe eine Personx bereits zweimal einen Link zu einem Anwaltsportal angegeben zu einem Blog (Rechtstipp). Dort wird erklärt das eine Vollstreckung mit anwaltliche Hilfe eingestellt werden kann, wenn keine tatsächliche Bekanntgabe von Bescheid/en vorliegt.