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Umfrage

Ist der Widerspruchsbescheid nach über 6 monaten fristgerecht?

Ja
0 (0%)
Nein
2 (100%)

Stimmen insgesamt: 2

Autor Thema: In welchem Zeitraum muss die GEZ auf einen Widerspruch reagieren?  (Gelesen 5490 mal)

L
  • Beiträge: 1
Hallo,

fiktive Person A hat am 23.04.2015 ihren ersten Widerspruch eingelegt. Dieser wurde ignoriert. Der gleiche Festsetzungsbescheid kam nochmal, so dass Person A einfach den gleichen Widerspruch am 7.6.2015 sendete.
Nun kam am 15.12.2015 erst der Widerspruchsbescheid.

Befindet sich die GEZ damit noch in der Frist?

Muss Person A nun zahlen oder klagen?
Oder ist das schreiben der GEZ unrechtlich und kann somit von Person A abgelehnt werden?


Vielen lieben Dank.
Felicitas.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2015, 17:23 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.202
Wenn das ein "Widerspruchsbescheid" ist, dann kannt Person A jetzt klagen.
(Hätte A auch vorher schon gekonnt, wenn A scharf drauf gewesen wäre.)

Es soll Menschen geben, die warten schon seit über einem Jahr auf einen Widerspruchsbescheid...

Der Ablauf ist hier im Forum mehrfach ausführlich beschrieben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2015, 17:24 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 4.011
Es gibt so gesehen Fristen, welche recht unterschiedlich sein können und nur für Person A gelten.

Person A sollte klagen, mit Erhalt eines Widerspruchbescheids, falls es ein Widerspruchsverfahren gibt und dieses vorgesehen ist, die Frist richtet sich nach der Rechtsbelehrung des Widerspruchbescheids.
Person A kann klagen ca. 3 Monate nach dem Sie auf einen Widerspruchbescheid wartet, es gibt keine weitere Frist. -> jedoch muss eine Person A nicht nach 3 Monaten klagen, sondern kann auch auf einen Widerspruchbescheid warten.

Person A sollte klagen, falls es kein Widerspruchsverfahren gibt oder dieses nur optional ist, innerhalb von der Frist, welche in der Rechtsbelehrung des ersten Bescheids angeben ist.
Ist diese Rechtsbelehrung fehlerhaft, beträgt die Frist für die Klage 1 Jahr. Wartet eine Person A also auf einen Widerspruchbescheid obwohl das Widerspruchsverfahren optional ist, sollte die Frist beachtet werden, denn diese läuft auch ohne Widerspruchbescheid ab.

Erklärung

Bayern oder ähnliche Bundesländer, wo das Widerspruchsverfahren nur optional ist. In diesen Bundesländern ist die Rechtsbelehrung im Bescheid "immer" fehlerhaft oder es nicht klar, nach welchem Gesetz der Bescheid erstellt wurde. Denn normal müsste in diese erklären, dass innerhalb von ca. 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Klage erhoben werden kann, stattdessen erklärt diese aber, dass Widerspruch eingelegt werden könne. Ist das Widerspruchsverfahren jedoch optional, dann richtet sich die Frist für eine Klage nach der Bekanntgabe des ersten Bescheids in der gleichen Sache, sonst nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Wann die Frist tatsächlich beginnt hängt also von der tatsächlichen Bekanntgabe ab. Wie lange die Frist zum Einreichen der Klage ist steht in der Rechtsbelehrung. Ist die Rechtsbelehrung fehlerhaft, beträgt die Frist minimal ein Jahr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2015, 17:20 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.745
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
ARD-ZDF-GEZ haben alle Zeit der Welt, den Widerspruch zu bearbeiten oder nicht zu bearbeiten.
Bei Übeschreitung der regulären 3-Monatsfrist bestünden für den Widerspruchsführer sozusagen "erweiterte" Möglichkeiten - z.B. die einre Untätigkeitsklage (hier eher nicht zielführend, wie im Forum mehrfach beschrieben) bzw. vielmehr der direkten Klage, d.h. ohne den WiderspruchsBESCHEID abzuwarten.
(Die Frage ist dann aber regelmäßig, ob eine Person A dies unbedingt forcieren wollte...
...allenfalls im Falle einer trotz Widerspruch eingeleiteten Zwangsvollstreckung ohne vorausgegangenen WiderspruchsBESCHEID könnte eine "vorzeitige" Klage ohne WiderspruchsBESCHEID ggf. angezeigt sein.)


siehe ähnliche Fragestellung u.a. unter
mehrere Bescheide & Widersprüche > Antwort(en) und Mahnung(en) vom BS > und nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16754.msg110866.html#msg110866
In welcher Verordnung/Vorschrift/Gesetz steht geschrieben das der Widerspruchsbescheid innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat? Und wenn dieser zeitliche Rahmen nicht eingehalten wird, kann Person A dann den Widerspruchsbescheid ablehnen weil eben der zeitliche Rahmen nicht eingehalten wurde? Oder dann doch mit Unttätigkeitsklage reagieren?

...abgesehen von den verlinkten Hinweisen im Vorkommentar:
Eine Abfrage einer bekannten Suchmaschine :police: mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B.
"Bearbeitungsfrist Verwaltungsakte"
https://encrypted.google.com/search?hl=en&q=bearbeitungsfrist%20verwaltungsakte
liefert u.a. dieses Ergebnis
https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage#Verwaltungsgerichtliche_Unt.C3.A4tigkeitsklage
Zitat
Im Verwaltungsrecht ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet. In der Regel ist dafür gemäß § 75 Satz 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung notwendig.


Der nunmehr Person A zugestellte WiderspruchsBESCHEID ist insofern "gültig"...
...und wenn die dort angegebenen Rechtsmittel (i.d.R. Klage) nicht innerhalb der ebenfalls dort angegebenen Frist (i.d.R. 1 Monat ab Zustellung = Bekanntgabe) eingelegt werden, würde dieser ablehnende WiderspruchsBESCHEID und somit auch die ursächlichen Bescheide bestandskräftig und insofern auch vollstreckbar.

Zum nunmehr für Person A anstehenden Thema Klage bitte hier entlang... ;)

Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Fiktive Person "B" wünscht fiktiver Person "A" Durchhaltevermögen und gutes Gelingen.. ;)


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