Moin
Um den Rechtsformmissbrauch 100%ig nachzuweisen, braucht Person X weitere Fakten.
Person X möchte wissen ob ihr noch weitere Anstalten des öffentlichen Rechts mit (Zwangs-)Mitgliedschaft kennt.
1) Bundesanstalt für Arbeit hatte die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Am 1.1. 2004 gab es die Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit in Bundesagentur für Arbeit sowie ihre Reform
Dagegen führen BA- Insider ins Feld, die Umbenennung gehe auf den ausdrücklichen Wunsch des früheren BA-Vorstandschefs Florian Gerster zurück. Er hatte die Auffassung vertreten, die Bezeichnungen Ämter und Bundesanstalt seien nicht mehr zeitgemäß. Mit dem Begriff Agentur sollte der von ihm propagierte Einzug einer neuen Dienstleistungskultur verdeutlicht werden.2)Die Bayerische Ärzteversorgung ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Jahre 1923 zu dem Zweck errichtet worden,
den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen in einem in der Satzung näher zu bezeichnenden Umfang Versorgung zu gewähren (Gesetz über die Bayerische Ärzteversorgung vom 16. August 1923 - GVBl. S.255).
Mitglieder der Anstalt sind alle approbierten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die deutsche Reichsangehörige, in Bayern beruflich tätig, nicht dauernd berufsunfähig sind und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben.(Kommentar: Die Bayerische Ärzteversorgung als Anstalt des öffentlichen Rechts wurde schon im Jahre 1923 mit Zwangsmitgliedschaft errichtet worden.)
Die Träger der Anstalten des öffentlichen Rechts sind dazu verpflichtet, ihre Anstalten mit den finanziellen Mitteln zu versorgen, die eine reibungslose Erfüllung der jeweiligen Aufgaben gewährleistet. Diese Verpflichtung wird als „Anstaltslast“ bezeichnet.
Im Gegensatz zu der Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert, sondern bietet nur eine Benutzungsmöglichkeit. (Kommentar: war auch so bis das Jahr 2013)
Quelle:
http://www.juraforum.de/lexikon/anstalt-oeffentlichen-rechtsArtikel 20 GG(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.