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Autor Thema: Größte Ungleichheit gut belegbar - 37% Singlehaushalte  (Gelesen 20022 mal)

P
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Nochmal komplett und (fast) druckreif zusammengefasst:
 
Folgende Thematik der Ungleichbehandlung fiel bisher unter den Tisch, obwohl sie den Kern der neuen Rundfunkbeiträge bildet. Er betrifft die Singlehaushalte, an welche die Rundfunkastalten vorher nur schlecht bis gar nicht rangekommen sind, aber es schon immer wollten.

Lt. Statistischem Bundesamt - Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014 - sind mehr als ein Drittel - 37% - der Haushalte Singlehaushalte.
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html
(kann da auch als pdf heruntergeladen werden)
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122pdf.pdf;jsessionid=455A8DC8801246B94428D9933BF628B4.cae2?__blob=publicationFile

Dies bedeutet, dass ein Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehausalt, beispielweise mit zwei Personen, als der maximal kleinsten Form eines Nichtsinglehaushaltes, hinsichtlich des pauschaulierten Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt.
Seit dem 01.01.2013 tragen Singlehaushalte aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Mehrpersonenhaushalte, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Dies wissen auch die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice, drehen hier aber den Spieß um und stellen es u.a. als Vorteil für Studenten-WG´s dar. Die Mehrbelastung anderer wird natürlich absichtlich verschwiegen.

Seit dem 01.01.2013 findet eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Irgend jemand muss die Zeche schließlich zahlen, wenn Mehrpersonenhaushalte deutlich entlastet werden. Bei Beitragsstabilität bzw. den tatsächlichen erzielten Mehreinnahmen wird zwangsläufig jemand über die Maßen belastet, denn sonst geht die ganze Rechnung nicht mehr auf.

Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen aber die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6> ).
Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen ( BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).

Realitätsgerecht ist bei 37% der Singlehaushalte in Bezug auf den Rundfunkbeitrag und den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz gar nichts.

Und ein Zweipersonenhaushalt stellt dabei nur die kleinste Form der Ungleichbehandlung darstellt. Es gibt auch Drei-, Vier- oder Fünf-Personenhaushalte. Beispielsweise die klassische Familie im freistehenden Einfamlienhaus mit Fernseher, Radio, mehreren internetfähigen Computern und einem bis zwei Autoradios. Hier ist das Missverhältniss und die Ungleichbehandlung besonders grass ausgeprägt. Insbesondere auch, weil bei der Familie alle tatsächlich für sich und gleichzeitig den Rundfunk auf verschiedenen Geräten real konsumieren/"nutzen" können, während dies für den Singlehaushalt physikalisch ganz unmöglich ist.
Lt. Statistischen Bundesamt sieht es bei den Privathaushalten so aus: Zweipersonenhaushalte (33,2 %), Dreipersonenhaushalte (14,5 %), Haushalte mit 5 und mehr Personen (4,8 %) in Deutschland. Diese umfassen 9,7 Millionen Personen. Zählt man hier die Zwei-, Drei- und die Haushalte mit mehr als fünf  Personen zusammen, kommt eine Summe von 52,5 % heraus.
Dies sind über 50% der Haushalte, bei denen gegenüber einem Singlehaushalt sich die Beitragsbelastung mindestens halbiert, drittelt oder sogar viertel- oder fünftelt.

Während bei einem Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehaushalt mit zwei gemeldeten Personen pro Kopf eine doppelt so hohe Beitragsbelastung anfällt, liegt diese gegenüber einen Nichtsinglehaushalt mit vier oder fünf gemeldeten Personen - die klassische Familie im Haus - vier bzw. fünfmal so hoch.

LG Peli


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
@ Peli

hast du schon Urteile im Zusammenhang mit diesem Argument ausgewertet? Könnte hilfreich sein.
Gut vorbereitet ist halb gewonnen.

hier ein Beispiel:

"Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen."


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen.

Zitat
Artikel 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes bezieht sich auf Menschen. Dieses absurde Beitragssystem wendet den Artikel 3 Abs. 1 GG aber auf Wohnungen und Betriebsstätten an.
Hieß es nicht in einem Urteil oder auch in diversen Schreiben der Rundfunkanstalten: "...soll jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden." ?
Außerdem bieten Wohnungen und Betriebsstätten für sich alleine gesehen noch keine Möglichkeit von Rundfunkempfang. Und darum geht es doch schließlich, um die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können. Dazu bedarf es aber immer noch zusätzlicher technischer Geräte und Anlagen (Antennen, Kabelanschluß), welche die Eigenschaft besitzen Rundfunk zu empfangen und für einen möglichen Nutzer (Rundfunkkonsument) zugänglich zu machen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

P
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Diesen Satz mit jedermann findet sich zum Beispiel im Widerspruchsbescheid von einem NDR an einen Kämpfer, dieser publiziert dieses auch öffentlich auf seiner Webseite ( gez-abschaffen.de - oder ähnlich).


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
"...soll jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden." ?
Na immerhin scheint da schon mal ein jemand auf der richtigen Spur gewesen zu sein.
Fragt sich nur, was dieser unter "gleichermaßen hinzugezogen" verstanden haben will.
Für Otto Normalo bedeutet dies zumindest, dass JEDER seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechend in einem gesunden, vertretbarem Maß an der Finanzierung z.Bsp. des ÖRR beteiligt wird. Also analog der Finanzierung zahlreicher anderer allgemein gesellschaftlicher Belange. siehe eines jeden Lohn/Gehaltsabrechnung...
Gleichermaßen kann doch niemals nach gesundem Menschenverstand auf Wohnung bezogen sein.
Dieser Wohnungsklamauk bezweckt doch nur die scheinheilige Legalisierung dieses verkorksten Beitragsmodells.
Da die nicht mögliche Steuervariante außen vor bleiben muss, müssen halt die prallen und sprudelnden Töpfe von Unternehmen über die kuriose Betriebsstättenabgabe zumindest ansatzweise ergiebig angezapft werden. Eine plausible Begründung dafür gibt es nicht, dieser Schwachsinn ist "geschützt".


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You can win if you want

I
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Zitat
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen.

Zitat
Artikel 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes bezieht sich auf Menschen. Dieses absurde Beitragssystem wendet den Artikel 3 Abs. 1 GG aber auf Wohnungen und Betriebsstätten an.
Hieß es nicht in einem Urteil oder auch in diversen Schreiben der Rundfunkanstalten: "...soll jedermann gleichermaßen hinzugezogen werden." ?
Außerdem bieten Wohnungen und Betriebsstätten für sich alleine gesehen noch keine Möglichkeit von Rundfunkempfang. Und darum geht es doch schließlich, um die Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können. Dazu bedarf es aber immer noch zusätzlicher technischer Geräte und Anlagen (Antennen, Kabelanschluß), welche die Eigenschaft besitzen Rundfunk zu empfangen und für einen möglichen Nutzer (Rundfunkkonsument) zugänglich zu machen.

Wenn der Rundfunkbeitrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes angewendet werden soll, dann bleibt nur die Pro-Kopf-Pauschale. Denn letztendlich kann nur der Mensch (nicht die Wohnung o. ä.) am Rundfunk teilnehmen und da alle Menschen daran teilnehmen "können", müssten auch alle "ohne weiter abzustufen" zahlen. Anders ist es mit dem Grundgesetz überhaupt nicht vereinbar!


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@ InesgegenGEZ

GENAU das ist es!!! Danke nochmals für die Verdeutlichung.

@ 907

Danke für Deinen berechtigten Hinweis. Nein, dass muss ich entweder noch tun, oder für eine Klagebegründung
mögliche argumentatorische Scheinhintertüren vonvorneherein abschließen.

Ich weiß, dass wir hier mit dem Ungleichbehandlung in Bezug auf Single- und Mehrpersonenhaushalte genau
richtig liegen. Dies wissen auch die Landesrundfunkanstalten.

Es ist wichtig hier die offene Kerbe gut zu erweitern.

Danke nochmals!

LG Peli


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Wenn der Rundfunkbeitrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes angewendet werden soll, dann bleibt nur die Pro-Kopf-Pauschale.
Dann hast Du aber genauso eine Steuer, wie es jetzt ja auch eine ist?

Denn ein Betrag, den alle Bürger entrichten müssen, kann nimmer Gebühr oder Beitrag sein? Eine für einen bestimmten Zweck erhobene Steuer sieht die Abgabenordnung bekanntlich nicht vor. Nur deswegen funzt eine separate Steuer nicht. Die Unterstützung des dt. ÖRR aus allgemeinen Steuern ist aber durchaus legitim.

Hast Du aber Beitrag oder Gebühr bedarf es eines Teils der Bürger, die aus der Zahlung dieses Beitrages oder dieser Gebühr einen Vorteil gegenüber jenen Bürgern haben, die diesen Beitrag oder diese Gebühr nicht zahlen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

w
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Folgende Thematik der Ungleichbehandlung fiel bisher unter den Tisch,

Hallo Peli und Forum,
mit dem Thema Singlehaushalte - Mehrpersonenhaushalte bin ich sowohl in der Klage als auch in der Berufung abgewiesen worden. Bemerkenswert ist, dass KEIN Gericht bisher eine Aussage dazu getroffen hat, ob es eine Ungleichbehandlung (die unübersehbar ist) sieht oder nicht.
Es wird lapidar immer wieder (sinngemäß) wiederholt, dass jeder Wohnungsinhaber sich am Beitrag beteiligen müsse und deswegen alle gleich behandelt würden.
Meine Argumentation in der Revision habe ich wiederum sehr zugespitzt darauf beschränkt, zu sagen, was offensichtlich ist, dass nämlich Art. 3 GG nicht die Gleichbehandlung von WOHNUNGEN, sondern die Gleichbehandlung von MENSCHEN betrifft. Und wohnende Menschen werden nach diesem Beitragsgesetz eben SYSTEMATISCH ungleich behandelt - ohne jeglichen Grund.
Meine Revisionsverhanldung in Leipzig ist am 17.3.2016 in Leipzig und ich bin sehr gespannt, ob endlich in der 3. Instanz ein Gericht es endlich "wagt", dieses Thema anzufassen.

Willnich


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
"Bei Ungleichbehandlungen geringerer Intensität findet die sog. Willkürformel Anwendung. Für Maßnahmen höherer Intensität gilt die sog. neue Formel des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Ungleichbehandlung höherer Intensität wird bei personenbezogenen und nicht bloß sachbezogenen Ungleichbehandlungen angenommen. Letztere sind allerdings dann von höherer Intensität, wenn durch die sachliche Ungleichbehandlung der Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert wird."

http://wwwuser.gwdg.de/~staatsl/downloads/bk/2/gleichheitsr.pdf

"Nach der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts sind Ungleichbehandlungen
geringerer Intensität verfassungsrechtlich zulässig, soweit der Staat nicht willkürlich
handelt (Willkürverbot).  Erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt
die Ungleichbehandlung Art. 3 I GG.

Willkürlich ist eine Differenzierung dann, wenn sich für sie keine vernünftigen
Erwägungen finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst
wie einleuchtend sind. Es muss also nur irgendein sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung vorliegen. "

http://wwwuser.gwdg.de/~staatsl/downloads/bk/2/gleichheitsr.pdf

Ungleichbehandlungen höherer Intensität prüft das BVerfG anhand der sog. neuen Formel. Danach ist Art. 3 I GG verletzt, wenn
„eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“.

http://wwwuser.gwdg.de/~staatsl/downloads/bk/2/gleichheitsr.pdf

"Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache
ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung
oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet
werden muss."
[BVerfGE 1, 14 (52)].
Zitat
"Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen."
die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Alle Wohnungsinhaber ohne Ausnahmen = Allgemeinheit

Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.


Entweder eine Ausnahmeregelung für die Gruppe der Nicht-Nutzer des öffentlichen Rundfunks oder eine andere Finanzierungsform. Alles andere ist Käse.


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@ 907    Erst einmal DANKE für Deine tollen Ausführungen und Hinweise!

@ willnich   Es kommt auch sehr darauf an, dass Du Dich zu den einzelnen Punkten verbal deutlich bemerkbar machst, und zwar mit  Nachdruck.
Du hast entweder einen Richter/Richterin die offen ist,  diese ist aber darauf angewiesen, dass Du die wesentlichen Punkte verdeutlichst (das ist dann tatsächlich Deine Aufgabe), oder einen Richter/eine Richterin, der dass alles egal ist. Dann kann man es tatsächlich nur als Training für den nächsten, neuen Richter oder Vergleichbares sehen.
Man muss den Meschen im Richter erreichen, neben den reinen Fakten, die zu belegen sind, hilft hier ein guter Vortrag ungemein, zumindest dann, wenn er ergebnisoffen ist. Und solche gibt es auch.

Du hast die Musik bestellt und bezahlst auch dafür. Rühr Dich, widerspreche, gib Einwände etc.. Passiv oder zu sanft sollte man auf keinen Fall sein,wenn man das Wort hat.

LG Peli


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Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen.

ABER DE FACTO WIRD "WEITER ABGESTUFT":
Jeder Wohnungsinhaber ist Beitragszahler - dem Grunde nach. Aber nicht jeder Beitragszahler zahlt einen Beitrag. Keine weitere Abstufung läge vor, wenn für einen 2-Personen-Haushalt 2 Beiträge bezahlt würden (meinetwegen gesamtschuldnerisch) und für einen 5-Personen-Haushalt eben 5 Beiträge. Die können über ein Beitragskonto entrichtet werden.
Tatsächlich gibt es aber in einem 2-Personen-Haushalt entweder eine Person, die zahlt und eine, die dies nicht tut - oder aber beide zahlen einen untereinander vereinbarten Bruchteil eines Beitrags.
Schaut man also nicht auf die Wohnung, sondern auf die Personen - und für die gilt Art. 3 GG!!! - dann hat "der Gesetzgeber" "abgestuft" - und zwar willkürlich.


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b
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Meine Revisionsverhanldung in Leipzig ist am 17.3.2016 in Leipzig und ich bin sehr gespannt, ob endlich in der 3. Instanz ein Gericht es endlich "wagt", dieses Thema anzufassen.

Wie hat man das Thema in Leipzig aufgegriffen? Die Ungleichbehandlung ist für mich der größte Kritikpunkt an einer Abgabe für ÖR Rundfunk.

Gruß Christian


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Wie hat man das Thema in Leipzig aufgegriffen?

Von Gerichtsseite aus, getreu dem Motto ~ "Wenn diese Ungleichbehandlung nicht wäre würden ja Familien viel mehr belastet werden und dann würden Familien ggü. Singles ungleich behandelt werden."

Anscheinend hat man auch in Leipzig noch nicht so recht begriffen (oder vielmehr begreifen wollen), dass Grundrechtsträger in erster Linie der einzelne Bürger ist, da uneingeschränkt grundrechtsfähig ... und nicht etwa irgendwelche Wohneinheiten oder -gemeinschaften.  >:(


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Zum Thema Ungleichbehandlung empfehle ich jetzt sehr, die Begründung der heute eingereichten Verfassungsbeschwerde zu lesen. Diese ist anonymisiert hier als neues Thema bei Klagebegründungen eingestellt.
Viel Spaß beim Lesen - jede Kritik kommt jetzt zu spät, denn das Ding ist draußen ... alle Argumente dürfen aber gerne abgeschrieben und erforderlichenfalls ergänzt und erweitert werden ... :-*

Willnich


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