Nochmal komplett und (fast) druckreif zusammengefasst:
Folgende Thematik der Ungleichbehandlung fiel bisher unter den Tisch, obwohl sie den Kern der neuen Rundfunkbeiträge bildet. Er betrifft die Singlehaushalte, an welche die Rundfunkastalten vorher nur schlecht bis gar nicht rangekommen sind, aber es schon immer wollten.
Lt. Statistischem Bundesamt - Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014 - sind mehr als ein Drittel - 37% - der Haushalte Singlehaushalte.
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html(kann da auch als pdf heruntergeladen werden)
https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122pdf.pdf;jsessionid=455A8DC8801246B94428D9933BF628B4.cae2?__blob=publicationFileDies bedeutet, dass ein Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehausalt, beispielweise mit zwei Personen, als der maximal kleinsten Form eines Nichtsinglehaushaltes, hinsichtlich des pauschaulierten Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt.
Seit dem 01.01.2013 tragen Singlehaushalte aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Mehrpersonenhaushalte, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Dies wissen auch die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice, drehen hier aber den Spieß um und stellen es u.a. als Vorteil für Studenten-WG´s dar. Die Mehrbelastung anderer wird natürlich absichtlich verschwiegen.
Seit dem 01.01.2013 findet eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Irgend jemand muss die Zeche schließlich zahlen, wenn Mehrpersonenhaushalte deutlich entlastet werden. Bei Beitragsstabilität bzw. den tatsächlichen erzielten Mehreinnahmen wird zwangsläufig jemand über die Maßen belastet, denn sonst geht die ganze Rechnung nicht mehr auf.
Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen aber die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6> ).
Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen ( BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).
Realitätsgerecht ist bei 37% der Singlehaushalte in Bezug auf den Rundfunkbeitrag und den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz gar nichts.
Und ein Zweipersonenhaushalt stellt dabei nur die kleinste Form der Ungleichbehandlung darstellt. Es gibt auch Drei-, Vier- oder Fünf-Personenhaushalte. Beispielsweise die klassische Familie im freistehenden Einfamlienhaus mit Fernseher, Radio, mehreren internetfähigen Computern und einem bis zwei Autoradios. Hier ist das Missverhältniss und die Ungleichbehandlung besonders grass ausgeprägt. Insbesondere auch, weil bei der Familie alle tatsächlich für sich und gleichzeitig den Rundfunk auf verschiedenen Geräten real konsumieren/"nutzen" können, während dies für den Singlehaushalt physikalisch ganz unmöglich ist.
Lt. Statistischen Bundesamt sieht es bei den Privathaushalten so aus: Zweipersonenhaushalte (33,2 %), Dreipersonenhaushalte (14,5 %), Haushalte mit 5 und mehr Personen (4,8 %) in Deutschland. Diese umfassen 9,7 Millionen Personen. Zählt man hier die Zwei-, Drei- und die Haushalte mit mehr als fünf Personen zusammen, kommt eine Summe von 52,5 % heraus.
Dies sind über 50% der Haushalte, bei denen gegenüber einem Singlehaushalt sich die Beitragsbelastung mindestens halbiert, drittelt oder sogar viertel- oder fünftelt.
Während bei einem Singlehaushalt gegenüber einem Nichtsinglehaushalt mit zwei gemeldeten Personen pro Kopf eine doppelt so hohe Beitragsbelastung anfällt, liegt diese gegenüber einen Nichtsinglehaushalt mit vier oder fünf gemeldeten Personen - die klassische Familie im Haus - vier bzw. fünfmal so hoch.
LG Peli