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Autor Thema: Erinnerung einlegen! Wann?  (Gelesen 4315 mal)

A
  • Beiträge: 36
Erinnerung einlegen! Wann?
Autor: 10. Dezember 2015, 20:42
Hallo.

Kurz zur Vorgeschichte von X:

X hat noch nie Rundfunkgebühren bezahlt, nie auf Schreiben der GEZ/ des Beitragsservice reagiert.

Auf die Vollstreckungsankündigung der Samtgemeindekasse hat X mit folgendem geantwortet:
Zitat
„Zurückweisung der Forderung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage... Gläubiger mir unbekannt...keine Leistungsbescheide, die rechtskräftig bekannt gegeben wurden... Forderung sich an VwVG §3 Buchst. 2 a zu halten + Beschluss des BFH Rn8f.....Urteil VG Hannover: Vollstreckungsbehörde trägt materielle Beweislast....“

Die Samtgemeindekasse, die schon in der Vollstreckungsankündigung geschrieben hat, dass nicht von ihr zu prüfen sei, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe und Einwendungen nur beim Gläubiger vorzubringen seien, antwortete diesmal kurz, dass das Verwaltungszwangsverfahren durch das Schreiben von X nicht ruhe.

Gestern (1,5 Monate später) hat jemand von der Samtgemeindekasse persönlich! einen ausgefüllten Überweisungsträger mit der Zahlungsfrist von 3 Tagen in den Briefkasten gelegt. Kein Schreiben, nur der Schein in einem normalen Briefumschlag.

Jetzt zu den Fragen:
1. Wurde die Zwangsvollstreckung jetzt eingeleitet oder ist dies die letzte Frist der Ankündigung? Ohne Schreiben, für X schwer zu beurteilen.

2. Ist jetzt der Moment, Erinnerung beim zuständigen Amts-/Vollstreckungsgericht einzulegen?
Oder ist dies erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung möglich?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Affenmensch


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2015, 05:43 von Bürger«

A
  • Beiträge: 36
Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#1: 04. Februar 2016, 13:00

Gestern (1,5 Monate später) hat jemand von der Samtgemeindekasse persönlich! einen ausgefüllten Überweisungsträger mit der Zahlungsfrist von 3 Tagen in den Briefkasten gelegt. Kein Schreiben, nur der Schein in einem normalen Briefumschlag.

Jetzt zu den Fragen:
1. Wurde die Zwangsvollstreckung jetzt eingeleitet oder ist dies die letzte Frist der Ankündigung? Ohne Schreiben, für X schwer zu beurteilen.

2. Ist jetzt der Moment, Erinnerung beim zuständigen Amts-/Vollstreckungsgericht einzulegen?
Oder ist dies erst nach Einleitung der Zwangsvollstreckung möglich?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Affenmensch

Hallo.

Ohne Reaktion von X hat sich das oben beschriebene Schauspiel jetzt weitere 1,5 Monate später wiederholt.

Die Frage bleibt die gleiche:

In welchem Stadium befindet sich X bzw.

ist dies der Zeitpunkt, um Erinnerung zu stellen?

Bitte um Eure Hilfe.

Danke.






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  • Beiträge: 44
Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#2: 04. Februar 2016, 13:18
Woher weißt Du, wer Dir das eingeworfen hat?

Das hat erstmal rechtlich keine Bedeutung! Es ist immer ein "Rechtsbehelf" vorhanden, wenn etwas von Bedeutung ist.


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Mein aktueller Status:
Erster Termin zur Vermögensauskunft durch Einreichen der Erinnerung ans Amtsgericht verzögert.
Außerdem Strafantrag gegen BS und GV gestellt.
Klage evtl. damit: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8416.0;attach=4406

n
  • Beiträge: 1.452
Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#3: 04. Februar 2016, 13:40
Zitat
Das hat erstmal rechtlich keine Bedeutung! Es ist immer ein "Rechtsbehelf" vorhanden, wenn etwas von Bedeutung ist.

Stimmt nicht ganz, der erste Brief vom GV ist ganz normal weiss und ohne Rechtsbelehrung.
Nennt sich gütliche Einigung. Kann man ignorieren, verliert aber Zeit und der gelbe Brief (mit Rechtsbelehrung) kommt bestimmt!

viel Erfolg beim Abwehren!

PS:
Ich empfehle noch sehr den Beitritt zu http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Da kann man sich mit einem kleinen Beitrag beteiligen, und die gehen dann durch alle Instanzen,
Sehr gut auch http://rundfunkbeitragsklage.de/info/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/
und http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/




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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#4: 04. Februar 2016, 16:03
Ok, wieder was gelernt.


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Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#5: 04. Februar 2016, 18:50
Sieht für mich so aus, als ob die Gemeinde keinen Bock auf Vollstreckung hat. Erster Brief ist eine freundliche Ankündigung und könnte ignoriert werden. Besser ist es jedoch ab diesem Zeitpunkt sich zu informieren, welche Möglichkeiten Person X hat das abzuwürgen, zu verzögern oder offensiv mit einer Klage anzugehen. Hängt viel von Person X ab. Alle Wege sind hier beschrieben.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

A
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Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#6: 04. Februar 2016, 20:45
Danke für die ersten Antworten.

Woher weißt Du, wer Dir das eingeworfen hat?
Der "normale" Briefumschlag hatte einen Stempel der Samtgemeindekasse mit Telefonnummer.
Der Zahlungsempfänger ist ebenfalls die Samtgemeinde.


Stimmt nicht ganz, der erste Brief vom GV ist ganz normal weiss und ohne Rechtsbelehrung.
Nennt sich gütliche Einigung. Kann man ignorieren, verliert aber Zeit und der gelbe Brief (mit Rechtsbelehrung) kommt bestimmt!

Ablauf bei X:
20.10.15
Die Vollstreckungsankündigung der Samtgemeinde kam mit normaler Post und enthält keine Rechtsbelehrung.
Nur die Androhung: "Sollte der Bertrag nicht innerhalb einer Woche eingehen, so wird die Zwangsvollstreckung angeordnet!"


Antwortschreiben X: "Keine Bescheide erhalten!"
Antwort Samtgemeinde: "Die Vollstreckung wird trotzdem nicht ausgesetzt!"

9.12.15
Überweisungsträger persönlich zugestellt. Zahlungsfrist von 3 Tagen vermerkt.


Keine Reaktion von X

2.2.16
Überweisungsträger persönlich zugestellt. Zahlungsfrist von 3 Tagen vermerkt.

Reaktion von X???

Da X sich noch nie in dieser Situation befand, ist X unsicher, in welchem Stadium X sich befindet,
besonders da die Überweisungsträger ohne Schriftverkehr eingeworfen wurden
und die gesetzten Fristen bisher ohne die angedrohten Konsequenzen blieben.

Wenn X es richtig versteht,
so kann X auf den gelben Brief mit Rechtsbelehrung warten und dann beim Amtsgericht Erinnerung einlegen,
ohne dass in der Zwischenzeit die Wohnung mit polizeilicher Hilfe ausgeräumt wird oder anderweitig Zusatzkosten entstehen.


Vielen Dank für weitere Antworten.



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Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#7: 04. Februar 2016, 21:26
Bei der Gemeinde kommt aber wahrscheinlich kein gelber Brief, wo eine Rechtsbelehrung dabei ist. Wenn der Betrag hoch genug ist wird die Gemeinde eine Kontopfändung versuchen. Ein gelber Brief würde wahrscheinlich kommen wenn die Gemeinde es über einen GV vollstrecken würde. Am besten mal den Ablaufplan Stadtkasse anschauen und dort vergleichen. Normal sollten die Gemeindemitarbeiter mit Schreiben und Auskunftsanfragen bedacht werden. Sie sollten immer jeden Schritt und warum Sie diesen tun wollen erklären und vor allem, welche Rechtsgrundlage dieser Schritt hat. Im gleichen Zusammenhang muss fiktiv erörtert werden an einem anderen Beispiel wie der reguläre Ablauf wäre und was bei Abweichungen dazu wie gemacht wird. Und welche Möglichkeiten betroffene Bürger haben, wenn der Ablauf Fehler enthält.  Empfehlung zu einer fiktiven Fragestunde die Mitarbeiter aufsuchen.


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Re: Erinnerung einlegen! Wann?
#8: 05. Februar 2016, 12:05
Bei der Gemeinde kommt aber wahrscheinlich kein gelber Brief, wo eine Rechtsbelehrung dabei ist. Wenn der Betrag hoch genug ist wird die Gemeinde eine Kontopfändung versuchen. Ein gelber Brief würde wahrscheinlich kommen wenn die Gemeinde es über einen GV vollstrecken würde.
Wie soll der normale Bürger wissen, wie er sich zu verhalten hat bzw. sich wehren kann, wenn er im Unklaren gelassen wird und jede Stelle es anders handhabt.

Am besten mal den Ablaufplan Stadtkasse anschauen und dort vergleichen.
Kann damit grad nichts anfangen.

Normal sollten die Gemeindemitarbeiter mit Schreiben und Auskunftsanfragen bedacht werden. Sie sollten immer jeden Schritt und warum Sie diesen tun wollen erklären und vor allem, welche Rechtsgrundlage dieser Schritt hat. Im gleichen Zusammenhang muss fiktiv erörtert werden an einem anderen Beispiel wie der reguläre Ablauf wäre und was bei Abweichungen dazu wie gemacht wird. Und welche Möglichkeiten betroffene Bürger haben, wenn der Ablauf Fehler enthält.  Empfehlung zu einer fiktiven Fragestunde die Mitarbeiter aufsuchen.
Also sollte sich X am besten bei der Samtgemeinde nach dem Status/Ablauf der Angelegenheit informieren.


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