Nachdem Person A alle Fristen eingehalten und letztendlich nur noch der Weg zum VG übrig blieb, liegt nun der Antrag der Vetretung des BR vor.
Person A hat zur Fristwahrung zuerst lediglich die Klageerhebung ohne ausführliche Begründung eingereicht.
Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung war den Beklagten zu verurteilen die entsprechenden Bescheide aufzuheben
Streitwert wurde durch Person A gemäß des genannten Betrages im Widerspruchsbescheid auf 509,46 EUR beziffert. Das Nachreichen der ausführlichen Begründung wurde angekündigt.
Das VG hat den Streitwert dann bei der Kostenrechnung auf 563,40 EUR und die zu leistende Verfahrensgebühr auf 159,00 EUR festgelegt, sowie Person A aufgefordert innerhalb 8 Wochen die Begründung nachzureichen.
Die Zahlung wurde von Person A geleistet (direkt nach Eingang), die Klagebegründung (35 Seiten) vorab per Fax als auch in 2facher Ausfertigung per Post dem VG übermittelt (kurz vor Ablauf der Frist).
Die Begründung umfasste:
- die "Rechtsfähigkeit des BS" und damit fragliche Wirksamkeit der erteilten Bescheide
- das "rechts-missbräuchliche Verhalten" des BS mit der Verweigerungshaltung bzw. Verzögerungstaktik einen Widerspruchsbescheid auszustellen bzgl. Säumniszuschläge
- die persönliche Betroffenheit von Person A in seinen Grundrechten
- die Vereinbarkeit des RBStV bzw. der Beitragserhebung mit dem Grundgesetz, Menschen- und Europarecht.
Zusätzlich wurden der Antrag der Klage erweitert um:
- die enstprechenden Normenkontrollanträge mit dem deutlichen Hinweis, das die bisher vom BR erwähnte Urteile des VGH RP und Bayern an dem persönlichen Beschwer von Person A "vorbeilaufen"
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (die der BS bzw. BR bisher verweigert hat)
Nun erhielt Person A vom VG die Einlassungen des Beklagten BR:
Dieser rät Person A sich doch zu entscheiden ob er nur gegen die Bescheide klagen möchte.
Begründet wird dies damit, das eine Klage gegen Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen bereits unzulässig sei.
Soweit sich die Klage nur gegen die Bescheide richte, sei sie unbegründet und daher abzuweisen, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt würde und diese allesamt rechtmäßig seien.
Begründet wird dies mit den zahlreichen bekannten "Gefälligkeitsurteilen".
Darüber hinaus würde man gerne den "Auffangstreitwert" mit dieser Begründung auf den Anfangswert von 5.000 EUR festlegen.
Person A fragt sich nun, ob es auf die Einlassungen entsprechend nochmal schriftlich übers VG reagieren soll oder nicht?
Vorschläge zum weiteren Vorgehen?
Person A würde, die in der Klagebegründung unter der Auflistung des Schriftverkehrs mit aufgenommene Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung streichen und dementsprechend den Klageantrag genauer spezifizieren.