Fiktive Person A war heute nach einer Vollstreckungsankündigung bei einer hessischen Stadtkasse zu Besuch, um eine
Kopie der Vollstreckungsakten mitzunehmen, was vorher telefonisch vereinbart worden war, der Vollstreckungsbeamte aber
verweigerte (Einsicht ja, kopieren nein).
Wie ist denn jetzt das weitere Vorgehen?Schriftlich Kopie der Akten nach § 760 ZPO fordern? Hat da jemand einen Vordruck?
Gibt Person A das auch bei der Stadtkasse ab? Und wo lässt sie die Kopien hinschicken? oder besser abholen?
Oder ist das gar nicht nötig und die fiktive Person A kann gleich
Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen? Und wenn ja wo? Fiktive Person A plant dafür diesen Vordruck von Bürger auf hessisches Recht umzuschreiben (in dem ja auch garnicht explizit auf das vollstreckungsersuchen eingegangen wird):
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?aktualisierte (aber auch auf Sachsen angepasste) Version der
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"gem. neuerer, tendenzieller Erkenntnisse u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096Die Frage nach dem "wo abgeben" kam auf nachdem der Vollstreckungsbeamte meinte, es stände kein Gericht hinter der Vollstreckung. Der hessische Rundfunk würde das entscheiden.
Eventuelle Schreiben vom BS scheinen alle auf dem Postweg verloren gegangen zu sein. Person A hat jedenfalls nie so ein ominöses schreiben zu gesicht bekommen, geschweige denn darauf geantwortet.