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Autor Thema: Widerspruch gegen Ablehnung eines Härtefallantrags  (Gelesen 6555 mal)

p
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Widerspruch gegen Ablehnung eines Härtefallantrags
Autor: 24. November 2015, 21:22
Hi,

habe dieses Forum über google gefunden.
Es gibt in diesem Universum vielleicht eine Person, die folgendes Problem hat.

Diese Person studiert und hat nebenbei einen Nebenjob mit dem er ca. 650€ Brutto verdient.
Bafög hat diese Person nie erhalten und könnte inzwischen auch kein Bafög mehr beantragen da die Regelstudienzeit überschritten wurde.
Der komplette Verdienst reicht nicht, um monatliche Ausgaben wie Miete, Strom, Internet, Versorgung, Semesterbeitrag etc. zu begleichen und kann sich nur mit Hilfe von Familie/Freunde über Wasser halten.

Im Juni hat die Person die erste eigene Wohnung bezogen und hat sofort Briefe von der GEZ erhalten.
Die Antworten hat die GEz scheinbar nie erhalten.
Erst nachdem die Person den dritten Brief per Einschreiben beantwortet hat, wurde auf diese geantwortet.


Die Person hat nämlich einen Härtefallantrag gestellt und die finanzielle Situation dargelegt. Fixe monatliche Kosten übersteigen die Einkünfte und deswegen hat die Person um Verständnis gebeten und gehofft ein Härtefall zu sein.

Leider hat man der Person mitgeteilt den dies nicht als Härtefall anzuerkennen und somit die befristete Befreiung der Beiträge abgelehnt.

Die Gez hat die Ablehnung damit begründet, dass dem Grunde nach Anspruch auf Bafög besteht und somit auch finanzielle Knappheit kein Grund für einen Härtefall ist.


Nun überlegt diese Person, was man machen kann. Widerspruch einlegen?
Die Person hat aber kein Geld zu klagen.
Trotzdem erstmal Widerspruch einlegen um Zeit zu gewinnen?
Was würdet ihr in den Widerspruch schreiben?

Was kommt denn nachdem die Person Widerspruch eingelegt hat?

Am liebsten würde die Person aber die Gebühren unter Vorbehalt zahlen, weil sie Angst hat irgendwelche Probleme mit der Schufa zu bekommen.
Problem ist aber, diese Person hat kein Geld auf dem Konto und könnte sich aber bei mehreren Familienmitgliedern/Freunden Geld leihen und könnte das Bar bezahlen.
Muss die GEZ diese Option anbieten? Da die Person das Konto bei einer reinen Onlinebank hat, kann sie das geliehene Geld nicht einzahlen und überweisen. Deswegen kann sie nur Bar bezahlen.




Viel Wall of Text, ich hoffe ihr habt ein paar gute Tipps die ihr dem Universum preisgeben könnt :) .

p.s. diese Person wurde automatisch von der GEZ angemeldet weil sie sich angeblich nie bei der GEz gemeldet hat.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2015, 01:10 von Bürger«

S
  • Beiträge: 221
Hello + welcome!

Die Person hat aber kein Geld zu klagen; vermutlich hat sie dann auch kein Geld für die örR-Zwangsoption übrig?

Wie sieht es bei der fiktiven Person und ihrer Einstellung zur derzeitigen Zwangsabgabe grundsätzlich aus?

Also unabhängig von ihrer Finanzsituation?


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p
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Hi,

wenn das Studium fertig wäre, was hoffentlich nächstes Jahr der Fall sein wird (deswegen wurde im Antrag darum gebeten bis August 2016 von der GEz befreit zu werden) würde er aus pragmatischen Gründen zahlen.
Eigentlich hätte die Person tausend Gründe die Zwangsgebühren unabhängig vom momentanen finanziellen Umstand zu boykottieren.
Aber einfachheitshalber würde die Person wie gesagt zahlen, wenn das nötige Kleingeld vorhanden wäre.

Die Person hat großen Respekt vor Menschen, die sich einer Sache treu sind und bei Unrecht (was diese Zwangsgebühren darstellen) alles dagegen unternimmt.
Dieses Durchhaltevermögen und diese Verbissenheit besitzt die Person leider nicht.


Deswegen hätte die Person am liebsten Hilfe bzw. Ratschläge, zur temporären Befreiung der Gebühren im Zusammenhang mit einem Härtefall.
Oder ist diese Person hier falsch im Forum?


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n
  • Beiträge: 1.456
Hallo,

Zitat
Die Antworten hat die GEz scheinbar nie erhalten.
Immer per Fax (Sendebericht aufheben) an die Landesrundfunkanstalt (und ev. BS) schreiben. Das ist rechtssicher und am billigsten.

Hier gibts "normale" Telefonnummern ohne Aufschlag:
Kontakte/ Adressen der Landesrundfunkanstalten (alphabetisch nach Bundesländern)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.0.html


Sowie die Aussenstellen des Beitragsservice:
Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5622.0.html

Oder auch hier mit extenem Link:
Kontakte/ Adressen des "Beitragsservice" (alphabetisch n. Landesrundfunkanstalt)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7830.msg96182.html#msg96182


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2015, 02:20 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

S
  • Beiträge: 403
Aus dem RBStV ...

Zitat

§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.


Käme ggf. ein gesonderter Antrag in Betracht?


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

p
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mhmm ich glaube nicht, oder?

Da Perseon Student ist, hat sie ja kein Anrecht auf irgendwelche Sozialleistungen bis auf Bafög.
Aber Bafög wird ihr aufgrund der Studiendauer nicht gewährt.
Deswegen wird Person von niemanden so einen Bescheid bekommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2015, 02:22 von Bürger«

S
  • Beiträge: 11
Theoretisch müsste dann doch aber die Ablehnung des Bafög doch reichen um den Härtefallantrag zu untermauern oder sehe ich das falsch?

Rein hypothetisch betrachtet soll jemand für etwas zahlen, was er nicht bestellt - auf Grundlage einer "eventuellen" Unterstützung, welche er nicht bekommt....das soll mir mal einer sinnvoll erklären....


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S
  • Beiträge: 403
mhmm ich glaube nicht, oder?

Da Perseon Student ist, hat sie ja kein Anrecht auf irgendwelche Sozialleistungen bis auf Bafög.
Aber Bafög wird ihr aufgrund der Studiendauer nicht gewährt.
Deswegen wird Person von niemanden so einen Bescheid bekommen.

Zitat
§ 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
[...]

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.

Insbesondere heißt ja nicht ausschließlich. Ausserdem besteht ein Unterschied ob ein Umstand dem Grunde nach oder de facto gegeben ist.
Es wäre doch vorstellbar, dass eine fiktive Person in einer solchen fiktiven Situation sich eine Bescheinigung von einer zuständigen Stelle besorgt, mit der nachweisbar ist, dass de facto kein Bafög empfangen wird und unter Verweis auf obige Rechtsgrundlage einen gesonderten Antrag inkl. Kopie der Bescheinigung stellt.


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p
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Jetzt ist der Thread schon zwei Jahre alt und die Situation der fiktiven Person hat sich nicht gebessert.
Im Gegenteil, durch die Halbtagsjob ist sie eher im Teufelskreis gelandet und kommt nicht dazu das Studium schneller zu beenden.

Nachdem die Person einen Widerspruch eingelegt hat, wurde zunächst der Widerspruch abgelehnt und von der GEZ gebeten einfach zu zahlen, weil sie momentan ausgelastet ist und keine zeit hätte einen ordentlichen Ablehnungsbescheid zu verfassen.
Natürlich wurde der GEZ geantwortet, dass man auf jedenfall einen richtigen Ablehnungsbescheid möchte, da man sich die Option zum klagen offenhalten möchte.

Nun, nach über einem kam nun die Ablehnung auf Härtefallreglung.
Die Forderung beträgt inzwischen knapp 500€. Demnach ein komplettes netto Monatsgehalt.
Aber jetzt weiß die Person nicht was sie machen soll.
U.a. wird argumentiert dass bei einem besondern Härtefall nur bei einem atypischen Sachverhalt befreit werden. laut GEZ ist es aber kein atypischer Sachverhalt.

Zudem wird auf ein Fall verwiesen, der am Verwaltungsgericht GE beschlossen wurde 07.10.2013, Az 14K 2595/13.
Aber leider finde ich nicht das komplette Urteil im Internet.


Würdet ihr es riskieren und eine Klage am Verwaltungsgericht GE einreichen? Gibt es Musterschreiben?

Kann im schlimmsten Fall irgendetwas gepfändet werden? Die Person besitzt ein KFZ, einen PC und einen Flachbild TV. Sonstige Ersparnisse nicht mehr vorhanden.

Im Schreiben wurde angeboten eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Würde sich die GEZ auf eine Zahlung von 5€ monatlich einlassen?



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Tereza

@pavian
1. Gegen die Ablehnung des Härtefallantrages kann die Person Klage vor dem VG einreichen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - zit. nach juris, Rn.3
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=200411B6C10.10.0
2. Ist der Person schon ein Festsetzungsbescheid i. H. der rd. 500 EUR zugegangen? Oder nur Schreiben vom BeiS in Köln mit Betreff "Zahlung der Rundfunkbeiträge" o. ä.?
3. Auf Ratenzahlung besser nicht einlassen, kommt einem Einverständnis, dass Zahlungspflicht besteht, gleich.


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@Tereza
Habe mir das Urteil druchgelesen. Zunächst ist es ja gar nicht zum Verfahren gekommen, sondern in diesem Fall wurde dem Studenten in ähnlicher Situation die Prozesskostenbeihilfe verwehrt weil die Aussicht auf Erfolg nicht besteht.

Hier ein Zitat des "Urteils" was aber bei mir nicht der Fall ist, da definitiv weniger Geld zur Verfügung steht:
Zitat
Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von, °°°,°° €. Dieser Betrag liegt auch nach Abzug der monatlichen Rundfunkgebühr über dem für den streitgegenständlichen Zeitpunkt maßgeblichen Fördersatz nach § 13 BAFöG für nicht bei den Eltern wohnende Studierende (Grundbetrag 373,- € zuzüglich 224,- € für Unterkunft). Da der Kläger Student und damit von den Leistungen nach den SGB II und XII kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist - auch aus den oben zu Art 3 GG angestellten Erwägungen - für die Berechnung seines Bedarfs auf diesen Fördersatz und nicht den allgemeinen sozialrechtlichen Bedarf abzustellen.


2. nein, zunächst nur der vierseitige Widerspruchsbescheid mit der Aufforderung zu zahlen. 2 Tage später (gestern) ist dann noch ein Schreiben "Zahlung der Rundfunkbeiträge" mit Aufstellung des Gesamtbetrages eingegangen. Also noch kein Festsetzungsbescheid.

3. Die fiktive Person schreibt ab Oktober die Abschlussarbeit und dürfte im Januar 2018 mit dem Studium fertig sein. Somit muss die Zeit bis dahin irgendwie überbrückt werden. Einfach bis dahin abwarten und hoffen dass die Mühlen langsam arbeiten?


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T
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Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - zit. nach juris, Rn.3

Da muß Ali Baba Zweifel anmelden. In der Rechnung (1. Instanz), die er von seinem Anwalt bekommen hat wurden berechnet:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV          32,50 EUR
1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV                  30,00 EUR

In dem Beschluß steht was von einem Revisionsverfahren (vermutlich vor dem BVerwG in Lpz.), für das keine Gerichtskosten erhoben wurden.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

T

Tereza

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - zit. nach juris, Rn.3

Da muß Ali Baba Zweifel anmelden.

Person A sind nachweislich keine Kosten (1. Instanz, ohne Anwalt) durch die Klage gegen den abgelehnten Härtefall-Befreiungsantrag entstanden. Person A hatte die Gerichtskosten-Befreiung nach genau diesem o. g. Beschluss vom 20. April 2011 beantragt und es wurde sowohl mdl. als auch schriftl. bestätigt/entschieden, dass keine Kosten anfallen.


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Tereza

@pavian
zu 2. Erfahrungsgemäß wird der WS-Bescheid, der i. d. R. aus Textbausteinsteinen besteht (deshalb ja auch dieses Az 14 K 2595/13, was nicht wirklich mit dem Fall der hier genannten "Person Student" zu tun hat), nicht mit PZU verschickt. Um Zeit zugewinnen, mithin siehe
zu 3. könnte "Person Student" auf eine förmliche Zustellung warten und ggf. erst dann innerhalb der 4 Wochen nach tatsächlicher Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
Der Widerspruchbescheid ist gemäß § 73 VwGO (3 ) wie folgt zuzustellen https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html; http://www.gesetzesweb.de/VwZG.html
Zitat
    II. Arten der Zustellung, § 2 Allgemeines (1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (§§ 3, 4) oder durch die Behörde (§§ 5, 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung.

4. Hilfreich ist auch, Kopien (Härtefall-Antrag, ggf. Klage) immer namentlich an den/die Intendaten/in der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu senden, damit diese mit dem Elend konfrontiert werden.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wäre aber hier...
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 - zit. nach juris, Rn.3

Da muß Ali Baba Zweifel anmelden. In der Rechnung (1. Instanz), die er von seinem Anwalt bekommen hat wurden berechnet:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV          32,50 EUR
1,2 Termingebühr Nr. 3104 VV                  30,00 EUR
...

...nicht zwischen Gerichtskosten (über die man dann auch vom Gericht einen Bescheid erhielte) und Anwaltsgebühren gem. BRaGO (bzgl. derer man dann sowohl vom eigenen - als auch i. F. des Falles Prozessniederlage v. gegnerischen Anwalt - eine Rechnung bekommt) zu unterscheiden? Gerichts- und Anwaltskosten sind zwei Paar Schuhe. Die sollte man nicht in einen Topf werfen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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