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Autor Thema: Verwaltungsgericht Gießen: Keine Gebühr auf PC  (Gelesen 2570 mal)

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Verwaltungsgericht Gießen: Keine Gebühr auf PC
Autor: 19. Januar 2010, 05:01
[Computerbesitzer müssen nur dann Rundfunkgebühren bezahlen, wenn sie mit dem Rechner nachweislich Fernseh- und Hörfunkprogramme nutzen. Dies geht aus Urteilen des Verwaltungsgerichts Gießen vom Montag hervor, mit denen die Richter Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) aufhoben.

Im Vergleich beispielsweise zu Fernsehern stelle der Empfang von Rundfunkprogrammen bei Computern "nur eine untergeordnete Funktion dar", urteilten die Richter. Deshalb könne nicht allein schon aus dem Besitz eines Computers eine Gebührenpflicht abgeleitet werden. Die Entscheidung der Richter betreffe Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Empfangsgerät vorhanden und deshalb ein internetfähiger Rechner als sogenanntes Zweitgerät ohnehin gebührenfrei sei.

In den konkreten Fällen hatten sich zwei Kläger dagegen gewehrt, für ihre internetfähigen Computer Rundfunkgebühren an den HR zu zahlen. Sie hatten unter anderem angegeben, ihre Geräte beispielsweise nur zur Gestaltung einer Internetpräsenz und für den Mailverkehr zu nutzen. Ferner sei mit dem Rechner nur ein Zugriff auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich. Die Kammer entschied, dass der HR hätte nachweisen müssen, dass der Computer zum Rundfunkempfang bereitgehalten worden sei, um Gebühren zu erheben. Dies sei der Rundfunkanstalt in beiden Fällen nicht gelungen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten binnen eines Monats den Hessischen Verwaltungsgerichtshof anrufen können. (ddp)]
http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/2215797_Keine-Gebuehr-auf-PC-GEZ-geht-leer-aus.html

Na, das die GEZ da in Berufung geht, ist ja wohl klar wie Kloßbrühe...

Trotzdem:  :0012393:

EDIT: Tippvälär


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Es handelt sich hierbei, wie so oft, um einen geschäftlich genutzten Computer.

Zitat
Am Montag reichte eine knappe Stunde, um der Klage eines Optikers aus Gießen stattzugeben. Der hatte gegen den Hessischen Rundfunk (HR) geklagt, weil er für seinen geschäftlich genutzten Computer eine monatliche GEZ-Gebühr von 5,76 Euro zahlen sollte.

Das Gerät, mit dem theoretisch der Empfang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebote möglich ist, werde dazu aber nicht benutzt, so der Kläger. Das Gericht entschied im Sinne des Optikers. Begründung: Der Empfang der Rundfunkprogramme sei nur "eine untergeordnete" Funktion von Computern.


Hier (aus einem anderen Fall) die regelmäßige Urteilsbegründung:

Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden, so das Braunschweiger Gericht. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch eher unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten wie Fernseher oder Radio sei also nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig zum Rundfunkempfang genutzt werde, meinte das Gericht.

Nicht dass der Eindruck entsteht dass privat genutzte PCs demnächst gebührenbefreit werden.

Speedy


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Es handelt sich hierbei, wie so oft, um einen geschäftlich genutzten Computer.

Es mag sein, das es eigentlich um einen gewerblich genutzten PC geht, aber in seiner Bekanntmachung:
Zitat
(...)
Die Kammer hat nun entschieden, dass ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes unterfalle, dass eine Gebührenpflicht jedoch nur bestehe, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde.
(...)
Anders als bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stelle die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei den PCs nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das - vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende - Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Auf Grund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen,
(...)
(http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/irj/VG_Giessen_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Giessen_Internet/sub/644/64468b01-1ed1-621f-012f-31e2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm)

unterscheidet das Gericht nicht zwischen privat und gewerblich genutzten Rechnern, also ich interpretiere das tatsächlich so, das mit dem Urteil alle Rechner gemeint sind, aber IANAL...


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is ja erst mal ein gutes Urteil.
Aber dass
Zitat
ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes unterfalle
finde ich schon sehr gewagt. Ob die IBM-Spezifikation das genau so hergibt, wage ich zu bezweifeln (ohne die Spezifikation zu kennen). Da würde ich auf jeden Fall abstreiten, ein neuartiges Gerät zu haben   :-*


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Ohne Grund wurden die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sicherlich nicht in den RundfunkgebStV aufgenommen.

Was mit der IBM-Spezifikation nichts zu tun hat.

zur Kippung der Gebühr:

Die Urteile sind sicherlich nicht übertragbar auf privat genutzte PC die im heimischen Wohnzimmer stehen und für multimediale Anwendung wie z.B. Video on demand oder die Entertainment Angebote von T-Home verwendet werden.

Speedy


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