Ab und zu wurde von Person A ein kleiner Betrag gezahlt
Nur zur Info: Zahlungen werden immer nur auf die älteste Schuld angerechnet, d.h. das leere "Beitragskonto" füllt sich nur von unten her.
Gegen eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung im Oktober hat Person A nun aber doch Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung eingelegt
Eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vom "Beitragsservice"...?
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836...dagegen gibt es aber wohl gar kein Rechtsmittel, da dies ja eher "informativer" Natur ist.
Oder eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der örtlichen Vollstreckungsstelle/ dem GV?
Und was für ein
"Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung" wurde eingelegt?
Mit welchen Begründungen?
Ein
Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung wäre eigentlich das Rechtsmittel gegen den Bescheid.
seit Juni beitragsbefreit
Befreiung nur auf Antrag - und i.d.R. kaum bzw. nur eingeschränkt rückwirkend.
Wurde dieser Antrag (vorzugsweise
nachweislich) gestellt?
ggf. noch mal auf eine Bestätigung hinwirken...?
(und bitte nicht in diesem Thread vertiefend erörtern, da hier "Zwangsvollstreckungen" und nicht "Befreiungen" thematisiert werden)Eine Antwort vom BS kam nicht. Statt dessen meldete sich ein GV mit einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dem Schreiben liegt eine Kopie des Vollstreckungsersuchens vom MDR an das Amtsgericht bei. Ohne Unterschrift, Name, etc. Die Beiträge ab Juni tauchen in der Forderung nicht mit auf.
Aufgrund des etwas eigenwilligen Hergangs kann nicht genau beurteilt werden, inwiefern die Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - greifen, die ansatzweise nachzulesen sind u.a. auch unter:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838Letzter Stand der Recherche ist der BGH-Beschluss vom Juni 2015.
Siehe hierzu u.a. auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.htmlPerson A denkt über einen Widerspruch auf Grund der Ermangelung eines vollstreckbaren Titels nach, wohl dessen bewusst, dass dies wohl der nächste Schritt des GV sein wird (ein vollstreckbarer Titel vom Amtsgericht). Richtig soweit?
...siehe & verinnerliche bitte besser UNBEDINGT den UNTERSCHIED zwischen
"gerichtlichem Mahnverfahren" (Titel via Richter) und
VERWALTUNGsvollstreckung (Titel = VERWALTUNGsakt).
NUR LETZTEREs greift nach dem Willen des GESETZgebers beim sog. "Rundfunkbeitrag". Beim sog. "Rundfunkbetrag" braucht es KEINES "richterlichen Titels".
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.htmlWelche Möglichkeiten hat Person A noch?
...zu dieser Stunde habe ich erst mal keine weitere Idee.