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Autor Thema: Festsetzungsbescheid contra vollstreckbarer Titel nach ZPO  (Gelesen 11930 mal)

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Thomas665

Hallo in die Runde
Das Wesen dieses Beitrages ist nicht der Festsetzungsbescheid sondern der Titel.

Hat schon mal einer  aus dem Festsetzungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung gelesen ,wie man gegen den vollstreckbaren Titel vorgeht.
Der Gedanke den ich gerade prüfe ist,was ist mit dem vollstreckbaren Titel, wenn dieser nicht mit dem Absender des Feststellungsbescheides übereinstimmt.Aus der Standartzusendungen aller Festsetzungsbescheide ist nicht ersichtlich oder belehrt was mit dem Titel ist und wer der Gläubiger ist.Es mag sein, dass ein Festsetzungsbescheid keine Unterschrift braucht,hier handelt es sich aber nicht nur um einen Bescheid sondern auch um einen zugestellten vollstreckbaren Titel ohne Angabe des Gläubigers. Es kann ja sein, dass der Festsetzungsbescheid und der vollstreckbare Titel auseinander fallen.Festsetzungsbescheid wird vermutlich vom Mitteldeutschen Rundfunk erstellt mit freundlichen Grüssen und  ist gültig ohne Unterschrift,aber was ist mit dem Titel? da nicht ersichtlich ist ,ob diese vielleicht auf den Beitragsservice ausgestellt ist.Ich finde nichts wo ersichtlich ist,dass vollstreckbare Titel ohne unterschrift maschinell erstellt werden dürfen und gültig sind ohne Angabe des Gläubigers.

 Aus den Festsetzungsbescheiden ist nicht ersichtlich wer Inhaber der Titels ist.Daran ändert auch die freundlichen Grüsse des MDR unter dem vollstreckbarem Titel nichts.Nochmal klarstellend es ist ein vollstreckbarer Titel zugestellt.Mich interessiert nicht der Festsetzungsbescheid!!!!! sonder der vollstreckbare Titel.
Ich gehe zwar gegen den Bescheid vor,aber der Titel steht und ist bereits geschaffen und ist nicht mit einem Widerspruch angreifbar!!!!! Was die ZPO vorschreibt wie vollstreckbare Titel angegriffen werden können.
Die ZPO sagt aus:
Der Titel bestimmt die Parteien, den Inhalt und den Umfang der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung findet für und gegen denjenigen statt, die sich aus dem Titel als Gläubiger und Schuldner ergeben. Soll für oder gegen andere Personen vollstreckt werden, so bedarf es einer sog. titelübertragenden Vollstreckungsklausel gemäß den §§ 727 bis 729 ZPO.
Wenn der Beitragsservice Inhaber des vollstreckbaren Titels ist,was ich ja nicht aus meinem Bescheid sehen kann, ist dieser Bescheid rechtswidrig,weil keine titelübertragende Vollstreckungsklausel vorliegt.
danke in die Runde vorab

Thomas


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2015, 17:17 von Thomas665«

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  • Beiträge: 810
Hat schon mal einer  aus dem Festsetzungsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung gelesen ,wie man gegen den vollstreckbaren Titel vorgeht.

Ganz generell ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Festsetzungsbescheid ein Leistungsgebot enthält oder nicht. Enthält der Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot, kann aus ihm die Vollstreckung nicht betrieben werden.

Der Gedanke den ich gerade prüfe ist,was ist mit dem vollstreckbaren Titel, wenn dieser nicht mit dem Absender des Feststellungsbescheides übereinstimmt.Aus der Standartzusendungen aller Festsetzungsbescheide ist nicht ersichtlich oder belehrt was mit dem Titel ist und wer der Gläubiger ist.
Es mag sein, dass ein Festsetzungsbescheid keine Unterschrift braucht,hier handelt es sich aber nicht nur um einen Bescheid sondern auch um einen zugestellten vollstreckbaren Titel ohne Angabe des Gläubigers. Es kann ja sein, dass der Festsetzungsbescheid und der vollstreckbare Titel auseinander fallen.Festsetzungsbescheid wird vermutlich vom Mitteldeutschen Rundfunk erstellt mit freundlichen Grüssen und  ist gültig ohne Unterschrift,aber was ist mit dem Titel? da nicht ersichtlich ist ,ob diese vielleicht auf den Beitragsservice ausgestellt ist.Ich finde nichts wo ersichtlich ist,dass vollstreckbare Titel ohne unterschrift maschinell erstellt werden dürfen und gültig sind ohne Angabe des Gläubigers.

Deine Argumentation geht in die richtige Richtung. Die Bedenken, die Du hast, wurden vom LG Tübingen im Beschluss v. 19.05.2014 (Az. 5 T 81/14), im Wesentlichen bestätigt. Dieser Beschluss wurde jedoch inzwischen vom BGH aufgehoben. Dieser BGH-Beschluss wurde danach in einem weiteren Beschluss des LG Tübingen v. 09.09.2015 (Az. 5 T 162/15) mit detaillierter und überzeugender Argumentation attackiert.

Mich interessiert nicht der Festsetzungsbescheid!!!!! sonder der vollstreckbare Titel.

Der Festsetzungsbescheid sollte Dich jedoch interessieren, weil nur mit einem Widerspruch gegen diesen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung angefochten werden kann.

Ich gehe zwar gegen den Bescheid vor,aber der Titel steht und ist bereits geschaffen und ist nicht mit einem Widerspruch angreifbar!!!!!

Ganz allgemein gesprochen: Sofern die Vollziehung verhindert werden soll, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der richtige Rechtsbehelf. Dieser sollte ohnehin immer gleichzeitig mit dem Widerspruch erfolgen, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk braucht äußerst lange, um diese Anträge zu bearbeiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2015, 22:51 von Bürger«

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Thomas665

Ich kenne das BGH Urteil,danke da ging es um ein Vollstreckungsersuchen und die Form. Hier geht es um Vollstreckungstitel das sind vollkommen unterschiedliche Dinge!!!!


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Ich kenne das BGH Urteil,danke da ging es um ein Vollstreckungsersuchen und die Form. Hier geht es um Vollstreckungstitel das sind vollkommen unterschiedliche Dinge!!!!

Dies sehe ich beispielsweise mit Blick auf § 17b des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht so, denn dort heißt es in Absatz 2 Satz 1:

Zitat
Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.

Das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung.


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Thomas665


Das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung.
Das macht die Sache noch interessanter. Für diesen Verwaltungsvorgang ist bereit ein vollstreckbarer Titel aus dem Feststellungsbescheid geschaffen wurden. Der Titel ist bereits mit dem Bescheid zugestellt und macht ein Vollstreckungsersuchen gegenstandslos,da bereits der Titel zugestellt ist!!!! Es sei den es soll jetzt als dem Titel und dem Vollstreckungsersuchen eine Möglichkeit der Doppelvollstreckung geschaffen werden.


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Thomas665

Das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung.
Das macht die Sache noch interessanter. Für diesen Verwaltungsvorgang ist bereit ein vollstreckbarer Titel aus dem Feststellungsbescheid geschaffen wurden. Der Titel ist bereits mit dem Bescheid zugestellt und macht ein Vollstreckungsersuchen gegenstandslos,da bereits der Titel zugestellt ist!!!! Es sei den es soll jetzt mit dem vollstreckbaren Titel und dem Vollstreckungsersuchen eine Möglichkeit der Doppelvollstreckung geschaffen werden. Das Vollstreckungsersuchen wird beim Amtgericht durch den Gläubiger eingereicht. Um nicht den Schuldner einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen muss der bereits zugestellte Titel dem Gericht zur Entwertung vorgelegt und entwertet werden!!!!! Damit nicht mehrer Titel im Umlauf sind.Die Rechtslage ist eindeutig,das vollstreckbare Titel dem Amtsgericht zur Entwertung vorzulegen sind!!!!  oder sich der Titel mit Vollstreckungsklausel ausstellen zu lassen.Genau hier ist der Ansatzpunkt.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...also ich komme offengestanden noch nicht ganz auf den Trichter, worauf genau alle obigen Gegenkengänge hinzielen.

Nur mal so "nebenbei": Schon mal dies eingehend verinnerlicht...?
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


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Der Titel ist bereits mit dem Bescheid zugestellt und macht ein Vollstreckungsersuchen gegenstandslos,da bereits der Titel zugestellt ist!!!! Es sei den es soll jetzt mit dem vollstreckbaren Titel und dem Vollstreckungsersuchen eine Möglichkeit der Doppelvollstreckung geschaffen werden.

Der Bescheid wird dem Beitragsschuldner zugestellt und das Vollstreckungsersuchen geht an die Vollstreckungsstelle zur Info und Einleitung der Vollstreckung des Bescheides. Ich sehe da nichts Doppeltes  ???

Oder geht es um die Reihenfolge - erst Vollstreckungsersuchen dann vollstreckbarer Titel?

Das Vollstreckungsersuchen ist kein überprüfbarer Verwaltungsakt mehr. Es leitet einfach nur die Exekution der Vollstreckung ein.
Eventuell liegt hier ein gedanklicher Irrtum vor?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
  • Beiträge: 221
Der TO scheint von der Formulierung "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel" schwer beeindruckt zu sein.

Der TO sollte sich klar machen, dass diese Formulierung evt. genau darauf abzielt Nichtzahler zu verunsichern.

Es fehlt vermutlich der Nebensatz: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden."

Wird gegen solch einen Festsetzungsbescheid das zulässige Rechtsmittel "Widerspruch" eingelegt, so wird zunächst das Widerspruchsverfahren eröffnet.

Vermutlich resultiert ein vollstreckbarer Titel erst dann, wenn eine Frist zum Einlegen eines zulässigen Rechtsmittels verstrichen ist (z. B. wenn auf einen Festsetzungsbescheid hin kein Widerspruch eingelegt wurde, auf einen (negativen) Widerspruchsbescheid hin keine Klage eingereicht wurde, auf einen (negativen) Gerichtsbescheid hin keine Berufung eingelegt wurde, usw...).

Laienhafte Einschätzung. Keine Rechtsberatung.


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Thomas665

Danke für die Infos und Argumente.
Es ist vorab wichtig einen Feststetzungdsbescheid zu lesen.Es steht eindeutig in dem Bescheid, dass es ein vollstreckbarer Titel ist!!!!!!
Auszug aus den Verwaltungsvollstreckungsgesetz:

Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

    Für Steuerschulden und Haftungsforderungen ist keine Bestandskraft erforderlich, damit der Titel (der Bescheid) vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind aus § 249 ff AO ersichtlich.

Selbstverständlich gibt es in der Verwaltungsvollstreckung den vollstreckbaren Titel.
 Absender des Bescheides
in meinem Fall der MDR
Zitat:

Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel:
Ich habe nicht die Rechtsbasis aus den Verwaltungsverfahren geschaffen, dass es nicht mehr ein Festsetzungsbescheid ist, auch wenn die Überschrift Feststetzungsbescheid dieses vermuten könnte, sondern ein

vollstreckbarer Titel!!!!!! als Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung
damit sind vollkommen andere Rechtmittel und Klagen erforderlich,natürlich auch andere Formen für einen vollstreckbaren Titel.
Eine Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für den Verwaltungsakt Klarheit zu schaffen!!!!
Wenn mit den Feststetzungsbescheid=vollstreckbarer Titel verbunden ist sind andere Formen und Rechtsmittel und Belehrungen zu verwenden,oder der Bescheid ohne vollstreckbaren Titel auszustatten und zustellen. Dann wäre auch der Bescheid O.K.






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Bitte mal hier lesen, was alles ein Titel sein kann

Linkinfo:

Übersichtsseite des Bundeslands Niedersachsen zum Thema Zwangsvollstreckung

http://www.justizportal.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13295&article_id=56694&_psmand=50

und was so gesehen auf einem Titel stehen sollte, damit dieser vollstreckbar würde.

Zitat
...
Voraussetzungen

Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten.

Die häufigsten Titel sind (keine abschließende Aufzählung):

    Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens)
    Urteile jeglicher Art
    Kostenfestsetzungsbeschlüsse
    Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
    Vergleiche
    notarielle Urkunden

Diese Titel müssen abgesehen von den Vollstreckungsbescheiden und anderen wenigen Ausnahmen in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten. Diese Klausel gestattet der obsiegenden Partei die Zwangsvollstreckung gegen ihren Gegner. Je nach dem, wie die Parteien im Erkenntnisverfahren hießen, könnte die Vollstreckungsklausel, die auf dem Titel meist am Ende oder auf der Rückseite steht, folgenden Wortlaut haben:

"Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt." ...

Im vollständigem Text auf der verlinkten Seite erfolgen noch Hinweise zur Zustellung und dem Zustellungsdatum und dem "Zustellungsnachweis".


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Was möchtest du mir damit sagen?


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Zitat
Was möchtest du mir damit sagen?

Dass es nicht darauf an kommt, ob auf einem Verwaltungsaktschreiben, das Wort "Titel" steht.



Bitte bei Zitaten aus Gesetzen immer eine direkte Quelle zum Gesetz angeben
z.B.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html

in diesem steht der Satz


Zitat
Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

nicht.

Deswegen die richtige Quelle angeben, statt einen Eintrag aus der der wikipedia hier im Forum als Auszug aus einem Gesetz zu beschreiben, dass ist sachlich falsch.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckung

Zitat
Grundlage der Verwaltungsvollstreckung

Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt.

    Für Steuerschulden und Haftungsforderungen ist keine Bestandskraft erforderlich, damit der Titel (der Bescheid) vollstreckt werden kann. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind aus § 249 ff AO ersichtlich.

Richtig ist (Anmerkung fett)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
    der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
    die Fälligkeit der Leistung;
c)
    der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

würde die AO gelten

https://dejure.org/gesetze/AO/251.html

wäre dabei § 251, § 254 und § 249 (Hervorhebnung fett) wichtig

Zitat
§ 251
Vollstreckbare Verwaltungsakte

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.

Zitat
§ 254
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.

Die AO kann jedoch nicht direkt angewendet werden, weil die Zulässigkeit nur wie in § 249 Vollstreckungsbehörden
steht den Vollstreckungsbehörden vorbehalten bleibt, welche diese Bedingung erfüllen. Eine LRA kann diese maximal mittels Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die AO sollte maximal dann Anwendung finden dürfen, wenn die Vollstreckung über das Finanzamt abgewickelt wird.

Zitat
§ 249
Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.


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Thomas665

ich stimme ja zu,ein Festsetzungsbescheid kann im Zuge der Verwaltungsvollstrckung als Vollstreckungsersuchen über das Amtsgericht ohne Titel eingereicht und vollstreckt werden.
Dieses ist auch unbestritten.
Die zustänige Behörde hat aber einen andere Rechtsweg in Form eines vollstreckbaren Titels zugestellt als Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung.


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