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Autor Thema: Haftandrohung - wie verhalten? Bitte um Hilfe  (Gelesen 8112 mal)

s
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Haftandrohung - wie verhalten? Bitte um Hilfe
Autor: 13. November 2015, 20:57
Guten Abend zusammen,

für Person A scheint heute wirklich Freitag der 13. zu sein.
Sie hat ein Schreiben erhalten, in dem Haftandrohung angedroht wird, sofern man keine eidesstaatliche Versicherung abgibt. Person A hat dafür aber keine Zeit an diesem Termin, kann man ihn verschieben bzw. einfach Widerspruch gegen beigefügtes Schreiben einlegen?
Gibt es wirklich Fälle, in denen man von der Polizei abgeführt wurde wegen Nichtzahlung der GEZ oder ist das nur ein schriftliches Druckmittel?
Schreiben ist von einer Obergerichtsvollzieherin.
Bitte um schnelle und sachliche Hilfe.
Vielen Dank vorab und ein schönes Wochenende.



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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Was stand in dem bzw. den fiktiven Schreiben der OGV, das/ die diesem vorausging/en?

Würde es sich dabei um dieses fiktive Schreiben handeln?
Post vom Gerichtsvollzieher - Ladung zur Abgabe der Vermögenauskunft - Hilfe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15663.0.html

 


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Person A darf beruhigt sein. Leider sind auch unsere geschulten GV nicht immer die hellsten Köpfe und kennen nur die Rechtsprechung die auf ihren Schreibtisch passt.

Und die die es wissen, nutzen die menschenverachtenden Vorlagen ihrer unwissenden Kollegen nur zu einem Zweck: Druck auf vermeintliche Schuldner aufzubauen.

Bitte folge diesem Beitrag

Durchlesen,seine Schlüsse draus ziehenund handeln:

Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))
Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968
Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
----------------------------
Die Erzwingungshaft kann nur durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden, da es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

Natürlich muss das nicht bedeuten das nicht doch die hohle Drohung per allumfassender Staatsmacht umgesetzt wird, jedoch nur um Person A mit Blaulicht von der Arbeit abzuholen, um Person A einzuschüchtern und letztendlich Person A zu einer Tätigkeit zu nötigen.

Ich kenne nicht die ganze Vorgeschichte, daher ist es nicht einfach für Person A einen Rat zu geben. Am besten, dem GV diesen Artikel aus der Konvention zukommen lassen und die Ankündigung, wenn von diesem Mittel auch nur ansatzweise Gebrauch gemacht wird, er verklagt wird. Da Person A es dem GV nun mitgeteilt hat und der GV Gelegenheit hat seine Unkenntnis zu beheben, würde es bei Missachtung auf Vorsatz hinauslaufen und das wäre weitaus strafbarer als seine bisherige Handlung. Wir gehen mal nicht von Vorsatz sondern Unkenntnis aus, im Zweifelsfall für den Beklagten. Das würde ein Anwalt für Menschenrechte in einem gesonderten Prozess erläutern können.



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LeckGEZ*

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B

Bill Gez

Zitat
Das es Stimmen gibt, die die Inhaftnahme zum Zwecke der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Beugehaft zur Erzwingung der EV) für einen Verstoß gegen die EMRK halten. Allerdings wird man damit kaum eine Abnahme der EV verhindern können, da diese Sichtweise nicht von den Gerichten geteilt wird, die sich auf den Wortlaut des EMRK-Protokolls berufen: Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („allein deshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann.
Quelle: http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/irrtuemer/#5


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Selbst nach EU-Recht wäre eine Inhaftierung wegen "Schulden" illegal; die EU-Grundrechtecharta gilt seit 2009 unmittelbar und ist für alle verbindlich.

Das einzige, was dt. Rundfunkunternehmen innerhalb der EU dürfen, ist, sich dem Wettbewerb zu stellen.

@Bill Gez
Zitat
Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („allein deshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann.
Jegliche Haft, die mittelbar oder unmittelbar zum Ziel hat, mit europäischem Recht nicht in Übereinstimmung zu bringende Geldforderungen anderer Bürger zu erfüllen, ist als Weg zu diesem Ziel Unrecht.

Rundfunkrecht ist europäisches Recht; Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst verlangt im Erwägungsgrund 83, daß die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch auf Rundfunkunternehmen Anwendung finden, so es die Relation Unternehmen - Verbraucher betrifft.

Trotz dem Umstand, daß Richtlinie 2010/13/EU nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist jede nationale Bestimmung, die dieser Richtlinie entgegensteht, rechtsunwirksam, ergo Unrecht, da die vorrangige Anwendung europäischen Rechts klar vom EuGH festgeschrieben worden ist.

In diesem ist kann es nicht anders gesehen werden, daß jede Art von Haft Unrecht darstellt, wenn sie auf nationalen Rechtsgrundlagen basiert, die den europäischen Rechtsgrundlagen entgegenstehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/irrtuemer/#5

Vielleicht kann die EV nicht verhindert werden (nicht das Thema), aber es ist eindeutig das es keine Haft geben darf, wenn man keine EV abgibt. Dann muss der GV sich anderer Methoden bedienen. Beugehaft zur Erzwingung einer Selbstauskunft, um sich selbst zu belasten ist ein Verstoß gegen das EMRK. Die Möglichkeit einer Haft anlässlich der Schulden, was hier nicht ausgeschlossen wird,  muss von der LRA beantragt werden! Da fällt mir jedoch keine rechtliche Handhabe ein die diesen Schritt von einer LRA legitimieren würde.


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"Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden"
Das hilft nicht weiter denn....
Die Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich "gegen das Vermögen" des Schuldners ... nicht gegen die Person.
"Nicht Haft wegen Schulden - sondern Haft wegen Vermögensverschleierung"

Den zivilrechtlichen Haftbefehl muss der Gläubiger erst bei Gericht beantragen... liegt dieser vor ?
Stellt sich die Frage ....was soll vermieden werden ?


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Im Eingangsbild schreibt ein GV einem vermeintlichen Schuldner (habe die Formatierung mit Fettdruck und Schreibweise übernommen):

Zitat
In o.g. Sache bin ich im Besitz eines H a f t b e f e h l s der geben Sie ausgestellt ist!

Ich bin beauftragt Sie zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften.

Um unnötiges Aufsehen zu vermeiden, fordere ich Sie auf am ... zu erscheinen.

Erster Satz: 100% Lüge.

Zweiter Satz: 100% Lüge. Dazu ist kein GV ermächtigt.

Dritter Satz: Aussprechen der Nötigung.

Wogegen sich eine EV richtet ist erst einmal egal. Hier geht es nur darum das Haft angedroht wird, wenn nicht zum Termin zur Abgabe einer EV erschienen wird.

Schulden hin, Vermögen her. Das Thema ist noch nicht relevant. Hier ist der erste Schritt des GV schon eine Lüge und durch die Lüge, um den vermeintlichen Schuldner unter psychischen Druck zu setzen, zu einer Nötigung geworden.

Kann man durch Begehen einer Straftat eine andere vermeintliche, noch nicht erwiesene, Straftat bekämpfen?


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Sollte der Vollstrecker in dieser fiktiven Situation nicht den Haftbefehl und den Auftrag zur Vollstreckung vom Gläubiger haben handelt es sich um eine Straftat ( Nötigung ) ..bevor diesbezueglich Anzeige erstattet wird ... sollte das geprüft werden ( sonst droht Gegenanzeige wegen "falschen Verdächtigungen". )
Auch unter:
Zahlungsaufforderung vom GV nachdem die "Erinnerung" zurückgewiesen wurde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14675.msg98183.html#msg98183

Thema auch hier:
Kann GV person A verhaften?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13272.0/nowap.html


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Man könnte, mit Wissen des jeweiligen Empfängers eines Schreibens, alles in Verteilung mit der Bitte um Kenntnisnahme an höchste Bundes- und EU-Stellen absenden.

Als EU-Bürger hat niemand die Verpflichtung, einen nationalen Instanzenweg auszureizen. Rundfunkrecht wie Datenschutzrecht wie Grundrechte sind europäisches Recht; es gilt zwingend, alle Grundrechte, seien sie auf Basis von Grundgesetz oder EU-Grundrechtecharta, konsequent durchzudrücken. Wenn die nationale Stelle damit Probleme hat, (weil die Gier evtl. zu groß ist?), geht's eben gleich auf EU-Ebene weiter.

Übrigens; es dürfte eu-rechtlich höchst fraglich sein, daß sog. Erzwingungshaft mit EU-Recht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Der EU-Bürger ist nämlich nicht verpflichtet, einer Weiterverarbeitung seiner personenbezogebenen Daten zuzustimmen; ist die Genehmigung doch einmal erteilt, gilt sie nur für den Einzelfall und nur für jene erstweiterverarbeitende Stelle, wenn sie diese selber verarbeitet. Diese erstweiterverarbeitende Stelle ist nicht befugt, diese personenbezogenen Daten zwecks weiterer Weiterverarbeitung an andere Stellen weiterzugeben.

Es kann folglich nur Unrecht sein, wenn die Erhebung von Daten in und für einen Bereich erzwungen werden soll, der klar vom EU-Recht als Dienstleistung definiert dem Wettbewerbsrecht zugeordnet worden ist.

Sämtliche Rundfunkunternehmen unterstehen innerhalb der EU dem Wettbewerbsrecht; sie dürfen nichts, außer dem Wettbewerb gemäß agieren.

Da eine Behörde dem Wettbewerb nicht zugeordnet ist, können dem Wettbewerb zugeordnete Rundfunkunternehmen folglich auch keine Behörden sein.

Die Zwangsabzocke des Bürgers ist im europäischen Recht außerhalb des Steuerbereiches nicht vorgesehen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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