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Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen

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PersonX:
Wenn ein GV dieses Schriftstück , also das Ersuchen mit der Tabelle wo die Zahlen zeilenweise je Bescheid aufgelistet sind, nicht hat, dann hat der GV ein Problem und muss diese wohl dann anfordern. Es besteht zum Glück das Recht auf Akteneinsicht, zur Not beim Auftraggeber des GV.

LeckGEZ:

--- Zitat von: GegenAbzocke am 14. November 2015, 20:18 ---Was sollte Person P tun, wenn im Vollstreckungsersuchen Bezug auf Bescheide mit falschem Datum oder falscher Summe feststellbar sind?

--- Ende Zitat ---

Immer schön eins nach dem anderen. Person P nehme die Kopien mit und überprüfe in aller Ruhe, ob diese inhaltlich stimmen.

Das Vollstreckungsersuchen muss mindestens enthalten:


* die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
* die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
* die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
* die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
* die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
* die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist
Wird das Vollstreckungsersuchen Mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.


--- Zitat von: GegenAbzocke am 14. November 2015, 20:18 ---Im Prinzip hat P ja garkein Problem mit dem GV, nur was wenn dieser die genannten Schriftstücke nicht hat oder nicht kooperiert?

--- Ende Zitat ---

Ein OGV sollte sich auskennen. Er muss das Ersuchen prüfen und unterliegt der Sorgfaltspflicht. Person P hat als Betroffener ein Auskunftsanspruch.

GegenAbzocke:
Nehmen wir an, Person P wäre beim GV gewesen und würde folgendes Vollstreckungsersuchen ausgehändigt bekommen,
eine Vertretungsvollmacht war nicht Verfügbar.

Laut Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz läge keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor.
Im genannten §11 des Gesetzes steht:
"Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

Der entsprechende Bescheid enthielt allerdings nur 277,70 €.
Im Ersuchen wird dieser Betrag zusätzlich einer späteren Mahngebühr verlangt.

Wie würde Person P sich am besten verhalten?
Sollte sie beim MDR einen Widerspruchsbescheid verlangen um Klagen zu können?

LeckGEZ:

--- Zitat von: GegenAbzocke am 19. November 2015, 16:21 ---Laut Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz läge keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor.
Im genannten §11 des Gesetzes steht:
"Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

--- Ende Zitat ---

Das ist richtig, aber...
Das Vollstreckungsersuchen muss auch alle Voraussetzungen erfüllen. Hier hakt es meist erheblich.


--- Zitat von: GegenAbzocke am 19. November 2015, 16:21 ---Wie würde Person P sich am besten verhalten?
Sollte sie beim MDR einen Widerspruchsbescheid verlangen um Klagen zu können?

--- Ende Zitat ---

Wie es ausschaut hat Person P kein Festsetzungsbescheid erhalten und innerhalb der Frist widersprochen?
Damit wäre die wichtige Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung nicht mehr gegeben.

Es gilt auch:


--- Zitat ---§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

--- Ende Zitat ---

Bei Uneinsichtigkeit gilt:


--- Zitat ---Erinnerung wird das rechtliche Mittel genannt um am zuständigen Gericht eines Erfüllungsgehilfen gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Damit kann man sowohl fehlende Voraussetzungen sowie auch Formfehler in der Zwangsvollstreckung angehen. Grundlage dazu ist §766 ZPO.

--- Ende Zitat ---

GegenAbzocke:
Person P hat dem Bescheid widersprochen.

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