"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen

Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen

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LeckGEZ:

--- Zitat von: GegenAbzocke am 19. November 2015, 18:04 ---Person P hat dem Bescheid widersprochen.

--- Ende Zitat ---

Na dann sollte Person P zum GV und ihn darauf hinweisen das die angedrohte Zwangsvollstreckung an einem grossen Mangel leidet.

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

  * er unanfechtbar geworden ist,
  * ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
  * die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn einem Festsetzungsbescheid widersprochen und die LRA keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist der Verwaltungsweg nicht ausgeschöpft. Person P wartet immer noch sehnsüchtig auf die Grundlage zum Klagen. Kein Widerspruchsbescheid - keine Klage - keine Vollstreckung. Verfahrensfehler.

Siehe auch: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?

Auch interessant die Zugangsfiktion:

--- Zitat ---Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt „nicht erreicht“ haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

--- Ende Zitat ---

Der Nachweis der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (ein Festsetzungs-/Widerspruchsbescheid) obliegt immer dem Gläubiger.

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
 

GegenAbzocke:
Nehmen wir an Person P hat den Eindruck, als würde der GV das ersuchen als korrekt wahrnehmen.
D.h. das ersuchen behauptet der Bescheid ist unanfechtbar und der GV dieses "pseudobehördliche" Schreiben so annimmt.

Welche Optionen bestehen, falls der GV nicht von dem fehlenden Widerspruchsbescheid überzeugbar ist die Vollstreckung abzubrechen?

Person P hatte diesen Eindruck.

LeckGEZ:
Gehen wir davon aus das der fiktive GV faul ist und sich nicht um die Details seiner Arbeit kümmern möchte, dann sollte Person P sich nach dem Amtsgericht für den Zuständigkeitsbereich des GV erkundigen. Außerdem, da es hier nach Schilderung von Person P eine fehlende Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegt, sollte Person P sich zusätzlich nach dessen Vorgesetzten erkundigen, mit der Begründung, das man sich beschweren möchte über die fehlende Sorgfaltspflicht des GV.

Ein Vorgehen gegen den GV sollte aber nicht das primäre Ziel sein.

Am Amtsgericht, im Zuständigkeitsbereich des GV, sollte Person P sich die nötige Rechtsberatung holen. Person P sollte den ganzen Ablauf der Geschehnisse als chronologischen Ablauf parat haben, um zusammen mit bisheriger Korrespondenz und dem Vollstreckungsersuchen der LRA abgleichen zu können. Dort kann Person P auch die Frage stellen, welche Möglichkeiten der Erinnerung es für Person P gibt. Erinnerung ist mehr ein Wort Rechtsprech und hat eine tiefere Bedeutung für Advokaten. Im Forum ist zu diesem Stichwort viel zu finden.

GegenAbzocke:
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_2_SaechsVwVG_Allgemeine_Voraussetzungen_der_Verwal-d148368,3.html

--- Code: ---Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Referenz: 210-1
Abschnitt: Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

§ 2

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
    1.  unanfechtbar geworden ist oder
    2.  ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
--- Ende Code ---

Hallo,

deine aufgeführten Vollstreckungsvorraussetzungen weichen von den SächsVwVG ab, sind diese von einem anderen Bundesland?
Problematisch ist das explizite ODER bzw. .

Desweiteren liegt ja bei den Beitragsbescheiden angeblich keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch vor.

Könnte dieses also leider doch konform zu den Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen sein?
Eine Person P den weiteren Rechtsweg gar nur verfolgen könnte parallel zur Zahlung?
Oder Person P müsste die Regelung selbst angreifen, das keine aufschiebende Wirkung besteht?

LeckGEZ:
Ja, jedes Bundesland kocht sein eigenes Süppchen und im Detail können Verwaltungs- und Vollstreckungsvorschriften abweichen.

Wenn ein Widerspruchsbescheid in Sachsen (in Bayern zum Beispiel nicht nötig) nötig ist um klagen zu können und die LRA diesen nicht ausstellt und durch eine vorzeitige Vollstreckungsmaßnahme versucht den Weg abzukürzen, den Betroffenen keine rechtliche Möglichkeit zur Klage somit einräumt, ist das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft und eben nicht unanfechtbar.

Der kleine Mann muss den Rechtsweg vollständig ausschöpfen, um in letzter Instanz Recht gesprochen zu bekommen. Die LRA ist eine Anstalt und keine Behörde und sie scheren sich einen Dreck um die ausreichenden Vorbedingungen und Wege zur Erlangung einer Vollstreckung. Meist sitzen auch nur schlecht geschulte / ungeschulte Mitarbeiter beim BS, dem nicht rechts-fähigen Arm der LRA (die implizierte Erlaubnis zum Rechtsbruch der LRA erkannt?), und wollen einen Wahnsinnsberg an Arbeit einfach durch den Vollstrechungs-Schredder entsorgen. Und in vielen Fällen funktioniert das auch prima. Also warum sich mit den Details zu Person P beschäftigen? Du willst nicht zahlen? Vollstreckung. Einfach für alle.

Parallele Zahlung ist keine Option.  Auch nicht "unter Vorbehalt". Beitragsschuldner die das gemacht hatten, hatten was zustimmen müssen, in dem die LRA auch das Wort Verjährung eingefügt hatte. Will heißen, die LRA geht selbst davon aus das sie unrechtmäßig handelt und will den langfristig wirtschaftlichen Schaden "begrenzen".

Person A - Z wird von den LRA und ihrem Handlanger BS unter Druck gesetzt. Die einzige Möglichkeit Gegendruck zu erzeugen steckt im Namen des Forums.

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