Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
hier ein Schmankerl aus dem Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 7 RGebStV, Rn. 46, 3. Aufl. 2012:
"Die außergewöhnliche Häufung angeblich abhanden gekommener Postsendungen, für die sich keine plausible Erklärung finden lässt, rechtfertigt die Annahme, dass der Adressat die Bescheide tatsächlich erhalten hat (BayVGH, B. vom 24. 10. 2007 – 7 CE 07.2317; VG Schleswig-Holstein, Urt. vom 16. 10. 2008 – 14 A 88/08)."
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt also: "Krieg ist Frieden."
Selbstredend findet die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis hinsichtlich des Zugangs von Bescheiden in den Hahn/Vesting keinen Eingang.
Hierzu
BFH v. 29.04.2009, X R 35/08Volltext nachzulesen u.a. unter
http://openjur.de/u/159201.html "Bestreitet ein Steuerpflichtiger, den Verwaltungsakt überhaupt bekommen zu haben, obliegt dem FA der volle Beweis über den Zugang. Ein Anscheinsbeweis kommt ihm hierbei nicht zugute (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534). Eine Beweiserleichterung zugunsten des FA besteht auch nicht für den Fall, dass Verhältnisse gegeben sind, die den Zugang von Postsendungen bei normalem Postablauf nicht gewährleisten (BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41). Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286)"