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Autor Thema: Grundlagenbescheid, Säumnisgebühren & Tübingen  (Gelesen 5565 mal)

W
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Grundlagenbescheid, Säumnisgebühren & Tübingen
Autor: 25. Oktober 2015, 17:13
Liebes Forum!

Herr X hat im März und April diesen Jahres zwei "Festsetzungsbescheide" (so überschrieben) erhalten, wie anscheinend üblich um mehrere Wochen zurückdatiert. Zusammengefasster Inhalt:

Zitat
[...] vor einiger Zeit hatten wir Sie über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informtiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung [...] sind sie nicht nachgekommen.
Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.11.2014 [bzw. 01.12.2014 bis 28.02.2015] wird daher ein Betrag von xxx EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.
[...]
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag [...] umgehend beglichen, können Sie Maßnahmen vermeiden [...]

Eine Zahlungsaufforderung oder Fristsetzung ist darin nicht zu finden, nichtmal eine Kontonummer, dafür aber eine Säumnisgebühr von 8 €.

Da Herr X aber vorher noch keine Bescheide erhalten hatte (nur die übliche Infopost), hat er beide Bescheide mit dem Hinweis zurückgewiesen (adressiert an den BR), dass er sie aufgrund dieser enthaltenen Säumnisgebühr formell als nichtig ansieht. Hilfsweise hat er zusätzlich Widerspruch eingelegt.

Ein halbes Jahr lang kam vom BR keinerlei Reaktion. Am letzten Freitag (23.10.) fand Herr X dann in seinem Briefkasten einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, datiert auf den 24.09. (!), als "Einwurfeinschreiben". In diesem Widerspruchsbescheid wird auf die beiden Zurückweisungen und Beitragsbescheide bezug genommen und kurz festgestellt:

Zitat
1. Die Widersprüche werden zurückgewiesen.
2. Kosten für diesen Widerspruchsbescheid werden nicht erhoben.

Danach folgt eine mehrseitige Auflistung von Argumenten, in der neben den allgemeinen Ausführungen zu einer Beitragspflicht auch auf das Tübingen-Urteil eingegangen wird (natürlich ablehnend mit Verweis auf BGH, aber trotzdem bemerkenswert, da Tübingen von Herrn X gar nicht angesprochen wurde). Interessant ist dann aber der folgende Absatz:

Zitat
Abschließend wird darauf hinweisen [sic], dass "hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich (ist)" (so ausdrücklich Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12). Die Beitragspflicht entsteht und besteht also kraft Gesetzes. Die Beiträge werden nicht erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es ihrer Festsetzung durch einen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) nach § 10 Abs. 5 RBStV.

Einige der Foristen sind ja juristisch bewandert. Wie ist das zu bewerten? Das LG Tübingen ist ja anscheinend in seinem neuen Urteil, wenn Herr X das richtig verstanden hat, anderer Meinung (Punkt 13):
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

Außerdem würde Herrn X - der selber von der rechtlichen Materie nicht so viel versteht - gern wissen, wie er am besten reagieren soll. Kann er nochmal Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid einlegen? Oder einen zweiten Widerspruch gegen die Bescheide, mit anderer Begründung? Oder wäre hier schon eine Klage notwendig? Oder erstmal abwarten, was sich noch tut?


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Herr X müßte am Ende des Widerspruchsbescheides eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung finden. In dieser steht, wie seine weiteren Schritte aussehen können, sollte er mit der Ablehnung seiner Widersprüche nicht einverstanden sein.
Normalerweise bleibt, soweit die Erfahrungen im Forum, nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid nur noch die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Aber Achtung: Dazwischen werden auf Widerspruchsbescheiden falsche Gerichte angegeben. Darum sollte man vor Versand der Klage sicherheitshalber noch beim angegebenen Gericht nachfragen, ob es wirklich zuständig ist.

Der Tübinger Beschluß vom 9.9.2015 verweist ja auch auf das Urteil des VG Kassel, in dem ebenfalls ein Grundlagenbescheid als Voraussetzung für eine Festsetzung genannt ist.
Gleichzeitig ist es gemäß AO im Abgabenrecht so üblich, daß der Schuldner zuerst einen Bescheid erhält und erst, wenn er der Zahlung nicht nachkam, Säumniszuschläge erhoben werden. Auch laut BVwVfG scheint es zum gewöhnlichen behördlichen Verfahren zu gehören, daß zuerst einmal ein grundlegender Bescheid erstellt wird.
Der Rundfunk hingegen scheint über alle Gesetze erhoben und für ihn gelten angeblich Sonderregelungen. Allerdings ist mir bisher noch kein Gesetz untergekommen, aus dem sich diese Sonderregelungen erklären ließen.
Soweit ich das Ganze bisher überblicke, sind die Gerichte hier offenbar nicht einer Meinung und die Frage nach dem Grundlagenbescheid ist noch nicht geklärt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Nein, auf einen Widerspruchsbescheid kann nicht noch ein Widerspruch erfolgen, sondern nur eine Klage, diese sofern es eine Anfechtungsklage werden soll muss in der Frist wie angegeben erfolgen.

Achtung BR Bayern, da beginnt die Frist für die Klage wahrscheinlich bereits mit Bekanntgabe eines Bescheids, weil ein Widerspruchsverfahren nicht notwendig ist. Sie hier

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16133.msg107332.html#msg107332



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So schlimm sind die Bayern nun auch wieder nicht.
Es gilt die Frist, die der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen ist: wenn ich mich nicht irre 1 Monat.

Die Besonderheit in Bayern: Wenn jemand sich gegen einen Bescheid wehren will, dann hat er zwei Möglichkeiten:
1. innerhalb der Frist von 1 Monat einen Widerspruch zu schreiben oder
2. direkt innerhalb der Frist von 1 Monat Klage beim zuständigen Gericht einlegen.
Man hat also auch nach dem Erhalt eines negativen Widerspruchbescheids noch die Möglichkeit fristgerecht zu klagen.


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@ Philosoph, bitte die aktuellen Entwicklungen beachten, insbesondere der verlinkte Beschluss

Beschluss

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140006178&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Markrierung Fett nicht im Original, Randnummer 16 ist scheinbar wichtig.

Zitat
    Kein (fakultatives) Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht (in Bayern)

VG München 6a. Kammer, Beschluss vom 03.02.2014, M 6a S 14.129

§ 68 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, RdFunkBeitrStVtr BY, Art 15 Abs 1 S 1 Nr 4 VwGOAG BY, Art 15 Abs 2 VwGOAG BY, Art 15 Abs 3 VwGOAG BY
...
16

1. Der Antrag ist unzulässig, weil ein Widerspruchsverfahren im Rundfunkbeitragsrecht seinerseits schon gar nicht statthaft ist. Unter der gegenwärtigen Rechtslage könnte nur die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid angeordnet werden. Eine solche wurde bislang nicht erhoben.
...



auch erklärt in

"Klage unzulässig, weil verfristet" > Was soll man darauf dem Gericht antworten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16133.msg107332.html#msg107332
-->
Zitat
und Siehe hier
Klage nach Widerspruchsbescheid u.U. unbefristet möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7626.msg74504.html#msg74504

und hier
Antwort auf Widerspruch  vs. rechtsmittelfähiger WiderspruchsBESCHEID
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16229.msg107581.html#msg107581

Zitat
Auch sehr interessant:
http://www.jura.uni-frankfurt.de/53745586/2_Skript_VPrR.pdf?


Zitat daraus: „4.1.7 Klagefrist
Die Klagefrist beträgt einen Monat (§ 74 I VwGO). Ist ein Vorverfahren erforderlich, beginnt die Frist
mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 I 1 VwGO). Ohne obligatorisches Vorverfahren
ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts entscheidend (§ 74 I 2 VwGO).


Fehlt dem BESCHEID die Rechtsbehelfsbelehrung, so gilt gem. § 58 II VwGO eine Frist von einem Jahr.
Wurde der VA dem Betroffenen gar nicht bekannt gegeben, wird überhaupt keine Frist in Gang
gesetzt (dies gilt auch dann, wenn ein VA mit Drittwirkung einem Nachbarn nicht bekannt gegeben
wird. Für ihn beginnt die Klagefrist nicht zu laufen, siehe Skript Allgemeines Verwaltungsrecht Kap. 2.3).  Hier wird zur Begrenzung der Klagefrist mit der Figur der Verwirkung gearbeitet: Ab dem
Moment, ab dem der Betroffene von der Existenz des VA tatsächlich erfährt (etwa durch Bekannte,
Nachbarn oder aus der Zeitung), gilt die Jahresfrist des § 58 II VwGO entsprechend.“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Dezember 2015, 18:23 von Bürger«

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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielleicht ticken die Uhren in München etwas anders.

Bei sämtlichen Klagen in Franken, von denen ich Kenntnis habe, wurde auf einen "Festsetzungsbescheid" Widerspruch eingelegt und dann gegen den "Festsetzungsbescheid" und den negativen "Widerspruchsbescheid" geklagt.
Keines der Gerichte hat angedeutet, daß das nicht in Ordnung sei.

Im übrigen geht der Fehler im verlinkten Urteil des VG München vom 3.2.2014 ganz offensichtlich zu Lasten des Antraggegners.


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Zitat
Abschließend wird darauf hinweisen [sic], dass "hinsichtlich der sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Beitragspflicht keine gesonderte Festsetzung durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid erforderlich (ist)" (so ausdrücklich Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.05.2014 - VGH B 35/12). Die Beitragspflicht entsteht und besteht also kraft Gesetzes. Die Beiträge werden nicht erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es ihrer Festsetzung durch einen Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) nach § 10 Abs. 5 RBStV.

Einige der Foristen sind ja juristisch bewandert. Wie ist das zu bewerten?

Dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes entsteht, ist logisch und bedarf keiner weiteren Diskussion. Ein förmliches Gesetz ist jedoch keine konkret-individuelle Anordnung einer Behörde gegenüber einem Betroffenen, sondern ein Gesetz enthält einen abstrakt-generellen Regelungsinhalt, d.h. es gilt nicht für einen bestimmten Adressaten, sondern für einen unbestimmten Adressatenkreis. Eines Verwaltungsaktes bedarf es meiner Ansicht nach nur dann nicht, wenn das Gesetz derart konkret ist, dass es im Stande ist, für jeden Betroffenen zu jedem Zeitpunkt eine konkret-individuelle Anordnung zu treffen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, weil ein förmliches Gesetz seiner Natur nach keine konkret-individuellen Anordnungen trifft.

Ferner: Im allgemeinen Verwaltungsrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Behörde, nicht der Betroffene. Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, um daraufhin einen Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen erlassen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz im Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Anwendung findet. Im Gegenteil: Die Rundfunkstaatsverträge enthalten u.a. Auskunftspflichten der Betroffenen gegenüber der zuständigen Rundfunkanstalt. Hierbei handelt es sich offenkundig um die konkrete Umsetzung des Amtsermittlungsgrundsatzes, im Rahmen dessen Auskunftspflichten zu den Mitwirkungspflichten des Betroffenen zählen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Selbstveranlagung verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zur Selbstveranlagung ist nicht im Gesetz enthalten. Sie würde beinhalten, den Beginn der Beitragspflicht, die Beitragshöhe und den konkreten Fälligkeitszeitpunkt selbst zu ermitteln.

Sofern argumentiert wird, erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Beiträge bedürfe es einer Festsetzung durch Verwaltungsaktes, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass die Festsetzung dann nicht um ihrer selbst Willen erfolgt, sondern ausschließlich zum Zwecke der Vollstreckung. Erfolgt eine Festsetzung ausschließlich zum Zwecke der Vollstreckung, ist die Festsetzung nicht mehr als eigenständige Anordnung zu werten, sondern als verwaltungsinterne Maßnahme zur Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Folglich hat die Festsetzung dann nicht mehr den Charakter eines Verwaltungsaktes.   

Außerdem würde Herrn X - der selber von der rechtlichen Materie nicht so viel versteht - gern wissen, wie er am besten reagieren soll. Kann er nochmal Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid einlegen? Oder einen zweiten Widerspruch gegen die Bescheide, mit anderer Begründung? Oder wäre hier schon eine Klage notwendig? Oder erstmal abwarten, was sich noch tut?

Es ist innerhalb der Klagefrist Klage einzureichen. Ein Widerspruch ist als Rechtsbehelf gegen den Widerspruch nicht statthaft und würde streng genommen als unzulässig abzuweisen sein, könnte jedoch meiner Ansicht nach, sofern er bei Gericht eingereicht werden würde, als Klage umgedeutet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2015, 13:26 von Knax«

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So schlimm sind die Bayern nun auch wieder nicht.
Es gilt die Frist, die der Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen ist: wenn ich mich nicht irre 1 Monat.

Die Besonderheit in Bayern: Wenn jemand sich gegen einen Bescheid wehren will, dann hat er zwei Möglichkeiten:
1. innerhalb der Frist von 1 Monat einen Widerspruch zu schreiben oder
2. direkt innerhalb der Frist von 1 Monat Klage beim zuständigen Gericht einlegen.
Man hat also auch nach dem Erhalt eines negativen Widerspruchbescheids noch die Möglichkeit fristgerecht zu klagen.

Davon geht Herr X auch erstmal aus. Wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids auf die Möglichkeit des Widerspruchswegs bzw. in der des Widerspruchsbescheids auf die Klagemöglichkeit hingewiesen wird, obwohl es diese gar nicht gibt, dann wären diese Bescheide vermutlich sowieso ungültig, oder?


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Herr X lässt dem Forum seinen Dank für die nützlichen Hinweise ausrichten. Er hat vor, beim zuständigen VG Klage einzureichen. Er fragt sich jetzt, ob er in der Klage nur die Säumnisgebühren bemängeln soll, oder ob es nötig ist, hier bereits weitere Argumente anzuführen. Könnte das Gericht evtl. nur die Säumnisgebühren für ungültig erklären, den restlichen Bescheid aber bestehen lassen? Oder wäre es später immer noch möglich, mit neuen Argumenten eine weitere Klage anzustrengen (diesmal dann "grundsätzlich" z.B. wegen EU- oder Grundrechtsverletzungen statt nur "formell" wegen des ungerechtfertigten Betrags)?


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Es ist notwendig, alles in einer einzigen Klage einzureichen. Die Säumniszuschläge sind Nebenforderungen und wären unabhängig von der Hauptforderung zu zahlen. Beide Forderungen sind also gerichtlich anzufechten. In einer Klage werden Anträge gestellt. Normalerweise stellt man z.B. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, beantragt, dass die Säumniszuschläge aufgehoben werden und beantragt weiterhin, dass der negative Widerspruchsbescheid aufgehoben wird und dass der/die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt. Da die Verwaltungsgerichte keine Mafiastrukturen zerstören können, wird alles abgewiesen und in der nächsten Instanz nochmal so richtig das Recht mit Füßen getreten. Ist aber nicht schlimm, irgendwann kommt das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof und trocknet den verfilzten Sumpf aus. Bis dahin haben so viele Leute mitbekommen, was für Betrüger uns regieren, dass schwere Zeiten für die etablierten Parteien anbrechen werden.


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Herr X lässt dem Forum seinen Dank für die nützlichen Hinweise ausrichten. Er hat vor, beim zuständigen VG Klage einzureichen. Er fragt sich jetzt, ob er in der Klage nur die Säumnisgebühren bemängeln soll, oder ob es nötig ist, hier bereits weitere Argumente anzuführen.

Grundsätzlich liegt diese Entscheidung immer beim Kläger selbst. Mit einer Klage "nur die Säumnisgebühren bemängeln" wäre mir persönlich etwas zu wenig, weil die Säumniszuschläge bloß ein kleiner Teilaspekt des gesamten Unrechtssystems sind. Der zentrale Bestandteil des Unrechtssystems ist nicht der Säumniszuschlag, sondern der Rundfunkbeitrag. Aber wie gesagt, grundsätzlich liegt die Entscheidung über den Umfang der Klage beim Kläger selbst.

Könnte das Gericht evtl. nur die Säumnisgebühren für ungültig erklären, den restlichen Bescheid aber bestehen lassen?

Das wäre möglich. Allerdings hat bisher kein Gericht den Säumniszuschlag als rechtswidrig betrachtet. Und genau dies wird auch die Argumentationslinie jedes beliebigen Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen sein. Deshalb ist es die Aufgabe des Klägers, die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung in seiner Klage detailliert darzustellen und noch viel detaillierter anzugreifen. Denn die Verwaltungsgerichte warten nur darauf, dass der Kläger einen Fehler macht. Bei ungenügender Argumentation stecken sie den Kläger ohnehin sehr leicht in die Tasche. Das wäre mir persönlich das Geld nicht wert. Wenn schon, dann sollte man es den Hütern und den Nutznießern des Unrechtssystems so schwer wie möglich machen.


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