Folgender Standardablauf:
Person A hat nichts gezahlt, auf alle Bescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt, und noch keinen Ablehnung des Widerspruches bekommen.
In den Widersprüchen wurde stets Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Jetzt kommt plötzlich der Obergerichtsvollzieher ins Spiel (Baden-Württemberg).
Die Person A hat ein Vollstreckungsersuchen vom GV, hat Erinnerung eingelegt und will auch sofort Klage erheben.
-- Frage:
Soll A jetzt die Gläubigerbezeichnung vom Vollsteckungsersuchen kopieren (Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice , 50829 Köln, Aktz. -XYZ- ,
oder die Adresse vom SWR raussuchen?
Oder ist das egal? Laut BGH ist der Gäubiger ja zweifelsfrei erkennbar
Nicht das das VG das anders sieht und dann meint den Gläubiger gibt es nicht, die Klagekosten kassiert und das Verfahren einstellt ....
(Wann werden denn die Kosten genau fällig? Zwei Klagen einreichen mit den beiden Gläbigeradressen? Kann man dann eine Klage zurückziehen bevor Kosten entstehen? )
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