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Autor Thema: Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Ausschreibung  (Gelesen 3605 mal)

A
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Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Ausschreibung
Autor: 22. Oktober 2015, 23:27
Hallo Zusammen,

nachdem ich leider mittlerweile resignieren musste, auf Rat meiner Anwältin, da unsere "unabhängigen" Gerichte sich mit Sicherheit nicht auf meine Seite stellen. Werde ich jetzt andere Wege gehen um diesem Vetternverein ein Bein zu stellen.

Der Beitragsservice ist definitiv eine Art Finanzdienstleister. (Umsatzssteuernummer und Geschäftführer)

Der Crux der Geschichte ist der, der Südwestrundfunk (in meinem Fall), hätte eine Ausschreibung starten müssen. Wie ist Dr. Stefan Wolf zu seiner Position als Geschäftführer und der Beitragsservice in die Rolle des Finanzdienstleisters gekommen?

Schließlich bekommt diese Firma von den öffentlich rechtlichen Geld damit Sie Gebühren eintreiben. Vielleicht hätte es eine Firma gegeben die es billiger macht und deren Leistungsumfang ein besser gewesen wäre.  |-

Da es leider keine Ausschreibung dafür gab liegt hier höchswahrscheinlich ein Wettbewerbsverstoß vor....

Diesen Sachverhalt müsste man prüfen lassen.



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g
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Der Beitragsservice ist definitiv eine Art Finanzdienstleister. (Umsatzssteuernummer und Geschäftführer)

Der Crux der Geschichte ist der, der Südwestrundfunk (in meinem Fall), hätte eine Ausschreibung starten müssen. Wie ist Dr. Stefan Wolf zu seiner Position als Geschäftführer und der Beitragsservice in die Rolle des Finanzdienstleisters gekommen?

Schließlich bekommt diese Firma von den öffentlich rechtlichen Geld damit Sie Gebühren eintreiben. Vielleicht hätte es eine Firma gegeben die es billiger macht und deren Leistungsumfang ein besser gewesen wäre.  |-

Da es leider keine Ausschreibung dafür gab liegt hier höchswahrscheinlich ein Wettbewerbsverstoß vor....

Diesen Sachverhalt müsste man prüfen lassen.   
Der Beitragsservice ist definitiv eine Art Hilfsdienstleister ohne eigene Parteilichkeit. Der BS darf rechtlich selbst nicht in Erscheinung treten gegenügber Mr. X ..

Das sind schon mal gute allgemeine Ansätze. Gar nicht mal so schlecht.
Ob das jetzt haargenauso verwendbar ist, sei mal dahingestellt.

Mr. X ist so, dass wohl die Intendanten eingesetzt werden.
Wieso sollte ein ganz gewöhnlicher Geschäftsführer eines unbedeutenden nicht rechtsfähigen Services auch eingesetzt werden ?
Rechtlich ist es so, dass die LRA die jeweiligen Institute sind, die in Erscheinung zu treten haben. Der BS ist ein rechtliches Nullum für Mr. X .
'  Wie ist Dr. Stefan W. zu seiner Position als Geschäftführer ... '
Na, vielleicht, weil er zuverlässig ist und das macht, was man ihm vorgibt?

Ironie:
' Vielleicht hätte es eine Firma gegeben die es billiger macht '
Also das geht nun wirklich nicht, wie sollte man dann weitere 1,6 Mrd. Euro nachfordern ? Dann müsste man ja Geld zurückgeben. Das kannst du wirklich nicht verlangen.


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E
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schaust du hier : http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Liste/Unternehmensdatenbank/dl_li_fidi_zugel_gesamt.html bekommst es evtl. raus. Kann leider keine xsl Datei öffnen. (#)


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A
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Habe gerade eine Email von SWR erhalten:


Schreiben vom 22.10.2015 von mir:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell beschäftigen Sie die Firma ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice mit dem Geschäftführer Dr. Stefan Wolf für die Abwicklung Ihrer Beiträge.

Daher möchte ich gerne von Ihnen wissen, zu welchem Termin eine neue Ausschreibung erfolgt und möchte diesbezüglich von Ihnen weitere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort vom SWR 23.10:

Sehr geehrter Herr X,

der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§10, Absatz 7). Eine Ausschreibung ist nicht erforderlich.

Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie uns auch anrufen, Montag bis Freitag von 7-19 Uhr: Telefon 01806-999 555 55 (Festnetzpreis 20 ct./Anruf; Mobilfunkpreise maximal 60 ct./Anruf).

Mit freundlichen Grüßen

SWR Beitragsservice
Neckarstraße 221
70190 Stuttgart

Das sagt der Paragraph:

§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Bedeutet so wie ich es verstehe im Klartext. Wir hätten die Möglichkeit, aber wieso sollten wir?


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(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Es bleibt der Umstand, daß diese besagte Stelle nirgendwo in den Rundfunkstaatsverträgen namentlich genannt wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

A
  • Beiträge: 30
Es gibt dafür ja auch zuviele verschiedene.  :-X

Der Markt ist riesig und deswegen muss man das sehr allgemein halten...


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Die Stelle dürfte halt nicht mit eigenem Namen tätig werden, oder den Eindruck erwecken, dass Sie mehr als so eine unbenannte Stelle wäre.

Wäre ein Beitragsservice eine Stelle im Sinne des §10, Absatz 7, dann würden alle Schreiben
deutlich die jeweilige Landesrundfunkanstalt ausweisen.


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Mir ist dieses Thema auch schon vor einiger Zeit in den Sinn gekommen. Ich finde es eine interessante Fragestellung, da anzunehmen ist, dass der Großteil der > 8 Mrd. Euro an Einnahmen über den Beitragsservice fließt. Übliche Schwellwerte des Vergaberechts sind damit natürlich schon längst überschritten.

Eine kurze Recherche hat mich hierzu geführt: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-337/06
So wie ich das verstehe, ist nun die aktuelle Ausgestaltung des Rundfunksystems so auszulegen, dass erst recht eine "Finanzierung durch den Staat" vorliegt und somit die LRA zur Ausschreibung verpflichtet sind.

An welches Gremium/Gericht könnte man dieses Thema denn sinnvollerweise herantragen?
vg


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Diesen Ansatzunkt finde ich auch sehr interessant. Man könnte doch auch hier über den Verbaucherschutz klagen dass hier Klar ein Wettbewerbsverstoss vorliegt. Gab es diesbezüglich noch keine Versuche gegen die Rundfunkanstalten ?
Ich werde den SWR nun auch mal damit konfrontieren.


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