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Autor Thema: Pforzheim: Zwangsvollstreckung, Gerichtsvollzieher und Amtsgericht  (Gelesen 5521 mal)

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War als Zeuge bei einem Besuch bei einem Gerichtsvollzieher in Pforzheim dabei gewesen.

Zwangsvollstreckung, Termin 01.09.15.

Der Mitstreiter und ich haben uns sehr gut vorbereitet.

Wir sind alle relevanten Dokumente durchgegangen, nach Bedeutung gesichtet und

bewertet.

Auffällig:

Die bla-bla Schreiben alle nur aus Köln.

Wichtige Schreiben: Festsetzungsbescheide „mit“! von der Rundfunkanstalt.

Aber von niemanden Antwort auf diese Widersprüche, irgendjemanden als Person

konkret namentlich benannt, geschweige denn einen Widerspruchsbescheid,

auf dem man dann mit einer Klage reagieren könnte.

Dann auf einmal das Vollstreckungsersuchen an die Gerichtsvollzieherin und

die „eingeleitete“ Zwangsvollstreckungssache!!

Der normale gerichtliche Klageweg ist somit abgeschnitten, nicht mehr möglich.

Obwohl Köln (ohne Rundfunkanstaltvermerk) im Mai dieses Jahres geschrieben

hatte, dass wenn eine höchtrichterliche Instanz die Rechtsgrundlage geklärt hat,

gegebenenfalls auf Antrag, gezahlte Beiträge gemäß der Verjährungsfrist zurück

erstattet werden würden.


Auf mein Hinweis, bzgl. § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Ba-Wü:

Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

dass in diesem Falle die Vorschriften das

8. Buches der ZPO Anwendung finden,

sagte die Gerichtvollzieherin, dass dies

in diesem Falle nicht so sei, sondern vielmehr das aktuelle BGH-Urteil gelte und von diesem

§ 15a nur (4) gelten würde, siehe dort.

??

Welche Berechtigung erwächst auf einmal der Rundfunkanstalt, nicht nach den ZPO

eingestuft zu werden? (z.B. Vollstreckung nach einem Endurteil)

Wie wird dieser angebliche „Sonderstatus“ gerechtfertigt und belegt???

Bei den §§ in der ZPO werden auch noch Rechte der einzelnen Parteien definiert etc.!

Und nu?

Die Gerichtvollzieherin betont, dass alles rechtmäßig wäre, da von „oben“.

Sie würde da nichts weiter „recherchieren“ sondern nur vollstrecken.

Sie hätte von diesem Vorgang nur die hier vorliegenden Unterlagen (ein paar Blätter)

Nochmal mein Hinweis, dass sie trotz Anweisung von oben, selber für ihr Handeln

zur Rechenschaft gezogen werden kann, ok.


Keine weitere Möglichkeit, hmm außer einer Erinnerung beim Amtgericht.

Was ist das?

Hier der § aus dem ZPO dazu:

§ 766 Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

(siehe dort) einzulegen beim örtlichen Amtsgericht.

Wir sind dann direkt zum Amtsgericht, aber der entsprechende Sachbearbeiter war

nicht mehr da (11.35 Uhr), nächste Möglichkeit am Donnerstag vormittags.

Weiter, wenn schon mal vor Ort:

An der Pforte erfragt: wo ist die Geldhinterlegungsstelle des Amtsgerichtes?

Und mal dort die kompetente Sachbearbeiterin gesprochen.

Wenn vom Richter z. B. Urteil darüber, dass die Zwangsvollstreckung durch eine
„Sicherheitsleistung“
abgewendet wird, kann man diesen Betrag dann bei dieser
Geldhinterlegungsstelle einzahlen (kostenfrei, ohne Zinsen, bis zu 30 Jahre hinterlegbar)

So weit so gut in diesem Falle.

Evtl. angedacht: Strafantrag gegen die Rundfunkanstalt, den Gerichtsvollzieher, den Intendanten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Man wird sehen, Fortsetzung folgt. 8)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

S
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Puh...da hast ja mal nen interessanten Tag gehabt - Bleib am Ball.....ich hoffe, dass der/die GV volles Pfund auf die Nase fliegt!


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a

anne-mariechen

Die Rechtsproblematik wo wie und wann welches Gesetz im Verwaltungsrecht Anwendung findet wird in den Behörden gehandhabt wie in der Selbstjustiz.

Beispiel bitte: SWR Südwestrundfunk - Rundfunk und Fernsehbereich Baden-Württemberg und Rheinlandpfalz.
Jedes Land hat sein eigens Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(LVwVfG) Rheinland Pfalz vom 23. Dezember 1976 --- Dieses Gesetz hat 8 Paragraphen

(LVwVfG) Baden-Württemberg vom 12. April 2005 --- Dieses Gesetz hat 103 Paragraphen

(VwVfG) Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 25.05.1976 zuletzt geändert am 25.7.2013 --- Dieses Gesetz hat ebenfalls 103 Paragraphen

Schauen wir uns doch einmal die Zuständigkeiten an

(LVwVfG) Rheinland Pfalz vom 23. Dezember 1976 finden wir unter Paragraphen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1. der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
4. das Recht des Lastenausgleichs,
5. das Recht der Wiedergutmachung,
6. Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz.

(4) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten von den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79 und 96 Abs. 1 bis 3.

§ 2 Behördenbegriff

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 3 Anpassungsbestimmung

(1) § 15 Satz 1, § 16 Abs. 1 Nr. 3 und § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Worte "im Inland" jeweils die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" treten.
(2) § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist ohne die Worte "im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1" anzuwenden.


(LVwVfG) Baden-Württemberg vom 12. April 2005 wir lesen unter Paragraph

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren, die ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind; § 61 Abs. 3 und § 80 Abs. 4 bleiben unberührt,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
4. das Recht des Lastenausgleichs,
5. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie der Schulen bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, gelten nur die §§ 3 a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 98.
(4) Die oberste Schulbehörde kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 20 zulassen, wenn dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs oder bei Abwägung der Interessen der Betroffenen geboten ist. Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich sind die §§ 28, 29 und 39 nicht anzuwenden.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz l mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. l bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.


Im (VwVfG) Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes steht unter dem Paragraph

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften
des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist
1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche
Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz
1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen
die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =
Ich habe mich bisher immer bewußt nicht direkt zur Auslegung von zitierten Zeilen von Paragraph geäußert. Diese Form kann verfälschen und zwar ganz gewaltig. Vergleichen Sie mal ganz objektiv, wo wie und was Gültigkeit hat und bitte vergessen Sie nicht den Beitragservice der ja in Köln seinen Sitz hat. Das wäre eine Aufgabe für Jurastudenten in der Ausbildung.

Nehmen die Texte und vergleichen Sie diese mit der Word-Funktion vergleichen. Als nächstes sind die gleichen Inhalte an einer anderen Stelle oder in einem anderen Paragraph beinhaltet oder können tangierend beinhaltet sein. Und dann müssen wir ja noch die klare Zuständigkeit klären. Wer darf den Festsetzungsbescheid erstellen, wer darf die Zwangsvollstreckung auslösen und und und ......

Weitere Frage ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer, eine Abgabe oder ein Beitrag. Mir ist in den bisherigen Urteilen aufgefallen, dass hier von allen Richtern nicht einheitlich argumentiert wird. Weiter ist zu beachten, zunächst befinden wir uns im Verwaltungsrecht. Wird die Forderung nicht bezahlt geht der Fall in ZPO über, sprich vom Verwaltungsgericht zum Amtsgericht etc.

In den Urteilen bezweifele ich oftmals, ob die zutreffende verwaltungsrechtliche Fallabwicklung von den Richtern verstanden wird.

Da wäre es angebracht man legt diese 3 Verwaltungsverfahrenstexte als Anfrage den Justiziaren der Landes- oder Bundesregierung zur Klärung vor. Vielleicht gibt es auch hier im Forum kluge Köpfe die Ihre Rechtskenntnis darlegen, so wie es richtig sein könnte. Wie das Verwaltungsrecht dann im Fall angewandt wird ist noch eine zweite Frage. Bevor diese fragen nicht geklärt sind ist man doch in einem Verwaltungsverfahren jeder Willkür ausgesetzt. So sehe ich das .... ENDE.

Gruß Annemariechen


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Hier nur in Auszügen aus der Erinnerung § 766 ZPO an das

Amtsgericht Pforzheim

..
Ich beantrage, der Gerichtsvollzieherin ----aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks vom... zurückzuweisen, weil die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels angezweifelt wird.

Ich beantrage weiter, vor der Entscheidung folgende einstweilige Anordnung zu erlassen:


Die Zwangsvollstreckung wird eingestellt.

Ich beantrage ferner, der Gegenseite die Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen.

Gründe

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt!
Nichtige Verwaltungsakte sind zur Vollstreckung nicht fähig.

Mir wurde kein Verwaltungsakt zugestellt.

Ich mache daher von meinem Rechtsmittel......Gebrauch.

Sofern über meine Einwendungen höchstrichterlich entschieden ist, werde ich die Forderung bezahlen.

Bei der Gläubigerin habe ich 5 mal Widerspruch eingelegt, wobei der erste Widerspruch bereits in 02.02.13 eingelegt wurde, wobei ich bis heute keinen Widerspruchsbeischeid ...bekommen habe, um den Klageweg zu beschreiten.

Die Mahnung vom … ist ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne Unterschrift.

Die …..

(dazu später mehr, da ich noch am Recherchieren bin)

Somit rüge ich die aus meiner Sicht unprofessionelle Art und Weise, wie in dieser Sache von der Gerichtsvollzieherin vorgegangen wurde, zumal die Gerichtsvollzieherin eigenverantwortlich und ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommend im Termin vom....mitgeteilt hat, dass sie Zwangsvollstreckungsunterlagen beziehungsweise -Aufträge, die über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingehen, von ihr nicht hinterfragt werden und sie mache dies ca. 36 Mal pro Monat mit derselben Gläubigerin.

….

Das mal zur Info,......


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich befürchte hier wird so einiges durcheinandergewürfelt - ich kann nur dringend warnen, diese fiktive Angelegenheit so offenkundig halbinformiert anzugehen !!!

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt!
Nichtige Verwaltungsakte sind zur Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt zugestellt.

widerspricht sich dann aber

Sofern über meine Einwendungen höchstrichterlich entschieden ist, werde ich die Forderung bezahlen.
Bei der Gläubigerin habe ich 5 mal Widerspruch eingelegt, wobei der erste Widerspruch bereits in 02.02.13 eingelegt wurde, wobei ich bis heute keinen Widerspruchsbeischeid ...bekommen habe, um den Klageweg zu beschreiten.

Widerspruch wurde ja offensichtlich gegen diverse FestsetzungsBESCHEIDe = VERWALTUNGsakte eingelegt.

Man kann nicht einerseits auf "nicht zugestellte Verwaltungsakte" verweisen - andererseits aber auf bereits "gegen diese Verwaltungsakte eingelegte Widersprüche".


Ich beantrage, der Gerichtsvollzieherin ----aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks vom... zurückzuweisen, weil die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels angezweifelt wird.

Ich halte das nicht für förderlich, da die Prüfung der "Rechtmäßigkeit" meines Wissens nach eben NICHT (mehr) Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist, sondern ein Berufen darauf das Gericht dazu verleiten könnte (mglw. auch wird), sich als nicht zuständig dafür zu erachten und auf das Verwaltungsvericht zu verweisen.

Im Übrigen ist das Thema "Vollstreckung trotz Widerspruch" / "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" schon mehrfach und ausgiebig im Forum behandelt...
zu finden u.a. über die Suchfunktion des Forums - beispielsweise

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html

...und stellt auch einen grundsätzlich anderen Sachverhalt dar, als eine Abwehr der Zwangsvollstreckung bei nicht zugestelltem und insofern auch nicht widersprochenem Bescheid.


Außerdem durchaus wichtig dabei, ob i.Z. des Widerspruchs auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde.

Bitte auch den einschlägigen Thread prüfen unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Daraus geht u.a. hervor, dass bei Verstreichen der 3-Monats-Bearbeitungsfrist für den WiderspruchBESCHEID seitens ARD-ZDF-GEZ dann für den Betroffenen wohl die direkte Klagemöglichkeit bestünde (ohne Umweg über "Untätigkeitsklage")...

...bei "akut drohender Vollstreckung" zudem die Möglichkeit eines an das Gericht gerichteten Antrags auf "Eilrechtsschutz".


Ein Erinnerungsverfahren nach §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung halte ich jedenfalls im hier vorliegenden fiktiven Fall einer "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" nach all den zusammengetragenen Erkenntnissen und Erfahrungen - mit Verlaub - für vollkommen ungeeignet/ nicht zielführend/ kontraproduktiv ...


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 03:36 von Bürger«
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Ok, hier nun der aktuelle Stand aus Pforzheim.

Die Mitstreiterin hat mittlerweile auch (oh Wunder, geht doch) einen Widerspruchsbescheid erhalten

und mit mir zusammen die Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe in den Briefkasten geworfen (ich war Zeuge)

bzw. da wir ja als neuestes ein Filmprojekt beim Runden Tisch in Karlsruhe haben, wurde dies mir der

Handykamera aufgenommen.

Am Dienstag, 3.11.15 trifft sich ja vor dem regulären Runden Tisch in Karlsruhe, die Projektgruppe: Film! :)

Also für 11/15 neue Klageeinreichungen, dokumentiert in meiner Fussnote! :) 8) :police:

Und auch der Monat November 2015 wird ein Monat der Klageeinreichungen sein (habe noch etliche Mitgehtermine
bei verschiedenen Verwaltungsgerichten :)) Einfach auf meine Fussnote schauen, lohnt sich :)


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