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Autor Thema: Hinweis vom Amtsgericht: Erinnerung zurückzunehmen, sonst Zurückweisung  (Gelesen 3214 mal)

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Hallo allerseits,

ich konnte über die Suchfunktion keinen vergleichbaren Thread finden, deshalb möchte ich folgendes fiktives Szenario beschreiben:

1) Person A bekommt Post vom Gerichtsvollzieher. Es geht um eine Zahlungsaufforderung und (alternativ dazu) Vermögensauskunft. Im Schreiben wird behauptet A seien von der Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide zugeschickt worden, was A nicht bestätigen kann.

2) A sendet nun eine Erinnerung an das zuständige Amtsgericht. Hauptargument sind hier für A die nicht erhaltenen Bescheide. Wir gehen im Rahmen dieser Geschichte davon aus, dass sich die Erinnerung im Wortlaut an diesen Text hier orientiert.

3) Nun bekommt A eine Antwort vom Amtsgericht bezüglich der Erinnerung:

Zitat
1. Gemäß § 139 ZPO ergeht folgender Hinweis:

1) Im Vollstreckungsverfahren und damit auch im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO wird das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung eines zulässigen Vollstreckungsverfahrens geprüft, nicht geprüft wird der materiell-rechtliche Bestand der Forderung.
Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ergeben sich hier aus § 10 Abs. 6 RBStV iVm Art. 23ff BayVwZVG. Danach sind Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung die Zustellung des Leistungsbescheides, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung. Anstelle der Zustellung genügt hier gem. Art 23 Abs. 2 BayVwZV die Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post gem. Art. 17 BayVwZG.
Von diesen Voraussetzungen kann vorliegend durch die vorgelegten Auszüge aus dem Rundfunkbeitragskonto ausgegangen werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bescheide dem Schuldner zugegangen sind, da der Zugang nur pauschal bestritten wurde. Zweifel würde nur bestehen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Zugang ergeben. Ansonsten gelten die Bescheide aufgrund der dargelegten Aufgabe zur Post als zugegangen.

2) Sofern die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach Art. 24ff BayVwZVG.
Das danach erforderliche Verfahren wurde eingehalten. Gemäß Art. 24 Abs. 1 kann die Vollstreckung dadurch angeordnet werden, dass auf ein Ausstandsverzeichnis die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ gesetzt wird. Diese Vorgehensweise ist über Art. 27 BayVwZVG iVm Art 7 AGStV Rundf auch dem Bayrischen Rundfunk möglich. Ebenso ist es nach diesen Vorschriften zulässig, bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, auf Dienstsiegel und Unterschrift zu verzichten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bayerische Runkfunk ist als Gläubiger auch ausreichend erkennbar. Dass Vollstreckungsersuchen war daher formgemäß.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Schreiben (Anm.: Erinnerung von A) vom XX.XX.XXXX nicht unterschrieben ist.

3. Es wird Gelegenheit gegeben, das Rechtsmittel binnen 2 Wochen zurückzunehmen. Andernfalls wäre es kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sollte A bereits auf dieses Schreiben reagieren?
Bringt es A etwas die Erinnerung zurückzunehmen?
Was kann man A im Bezug auf die Argumentation des Amtsgerichts wegen nicht eingegangener Bescheide raten?


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S
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Hat die erwähnte Person X die Erinnerung nicht unterschrieben? Falls nicht, schnellstens nachholen (so oder so). Und den Verweis auf den erst kürzlichen Beschluss des LG Muenxxen verweisen (den Absatz bzgl. der nicht eingegangenen Bescheide!).
Gestern sagte noch jemand, dass der BS das Versenden beweisen muss, nicht der angebliche Schuldner. Hier wird ja komplett alles vom AG verdreht. Der BS möge doch die Einschreiben nennen und die Unterschrift von Person X vorzeigen, dass die angeblichen Briefe zugegangen sind.

Was wäre das fiktive LG für Person X? Falls Muenxxen, würde der Hausmeister das AG nach unterschriebener Erinnerung urteilen lassen und dann Beschwerde beim LG einreichen. Andere LG sprechen hier leider "nicht Recht".


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n
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Kenne einen ähnlichen Fall, hier wurde auch empfohlen die Erinnerung zurückzunehmen.

1) Person A bekommt Post vom Gerichtsvollzieher. Es geht um eine Zahlungsaufforderung und (alternativ dazu) Vermögensauskunft. A hat bei jedem Festsetzungsbescheid Widerspruch beim Beitragsservice eingelegt. Auf diese wurde von Seiten des Beitragsservice teilweise mit einem lapidaren Antwortschreiben reagiert oder auch nicht.

2) A sendet nun eine Erinnerung an das zuständige Amtsgericht. Hauptargument ist für A das Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Wir gehen im Rahmen dieser Geschichte davon aus, dass sich die Erinnerung im Wortlaut an diesen Text hier orientiert http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10228.msg69988.html#msg69988

3) Nun bekommt A eine Antwort vom Amtsgericht bezüglich der Erinnerung (siehe Beispiel im Anhang)

Gleichzeitig hatte A direkt auch dem GV geschrieben. Mittlerweile hat A eine Nachricht vom GV bekommen dass das Verfahren eingestellt wurde.

A wird nun vermutlich die Rücknahme der Erinnerung veranlassen das das Verfahren ja nicht mehr aktiv ist. Allerdings sind die Optionen bei der nächsten Post vom GV sehr eingeschränkt.


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