Bei aller Antipathie in Zusammenhang mit Herrn Buhrow: Deine These, dass sein Gehalt in vollem Umfang steuerfrei ist, trifft nicht zu.
Diese Sichtweise teile ich nicht. Die Begründung hierzu findet sich unten.
Nicht alle Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind automatisch steuerfreie Aufwandsentschädigungen, oder meinst Du etwa, Beamte zahlen keine Einkommensteuer für ihre Bezüge?
Das Gehalt von Herrn Buhrow wird in vollem oder nahezu vollem Umfang Arbeitslohn gem. § 19 EStG sein und somit steuerpflichtig.
Die Bezüge von Beamten sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, vgl. Blümich, EStG, § 19, 128. Aufl. 2015, Rn. 93:
"Nach § 19 Abs. 1 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Gehälter, Löhne und andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentl. Dienst gewährt werden. Als ArbG (s. dazu Rz. 130 f.) kommen neben Bund, Ländern ud Gemeinden alle sonstigen jur. Personen des öffentl. Rechts in Betracht. Danach werden z. B. auch Beamte u. Richter – ungeachtet ihrer öffentl.-rechtl. Stellung – in einem strechtl. zu beachtenden Dienstverhältnis (s. Rz. 55 f.) tätig und sind damit im strechtl. Sinne ArbN (s. Rz. 110)."Die Bezüge von Beamten fallen nicht unter den Begriff der Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.
Die Aufwandsentschädigung von Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind hingegen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen, vgl. Blümich, EStG, § 18, 128. Aufl. 2015, Rn. 188:
"Anders als Abgeordnete in Bund und Ländern oder des Europaparlaments, deren Bezüge nach § 22 Nr. 4 besteuert werden (s. dazu § 22 Rz. 175 ff.), sind die Einkünfte ehrenamtl. Mandatsträger (z. B. Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte, Kreistagsabgeordnete) als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit einzustufen (BFH IV R 41/85 v. 3.12.87, BStBl II 88, 266; VIII B 110/10 v. 14.4.11, BFH/NV 11, 1138)." Das Amt eines Intendanten wird ehrenamtlich geführt. Insbesondere stehen Intendanten nicht in einem Angestelltenverhältnis zur jeweiligen Rundfunkanstalt.
Während die Bezüge von Beamten nicht unter den Begriff der Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG fallen, trifft dies bei den "Gehältern" der Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu. Es handelt sich um Aufwandsentschädigungen, wie bereits durch die Fundstelle im Kommentar von Blümich, EStG, § 3 Nr. 12, Rn. 8, belegt. Die Tätigkeit als Intendant einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wird nicht nur ehrenamtlich, sondern darüberhinaus hauptamtlich durchgeführt. Insofern sind die zugeflossenen Betriebseinnahmen in voller Höhe steuerfrei, vgl. R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 LStR 2015 iVm OFD Rheinland v. 03.04.2007 - S 2246 - St 157.