Anders als der Rundfunkbeitrag sind Steuern Abgaben, die der Allgemeinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auferlegt werden und keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen.
Ich denke, man sollte die Perspektive ein klein wenig verändern. Steuern dienen zur Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur. Die Gesamtheit staatlicher Aufgaben bildet ebendiese öffentliche Infrastruktur. Aus dem Vorhandensein dieser Infrastruktur zieht grundsätzlich jede Person einen
strukturellen Vorteil. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ungeachtet des Grundsatzes der Staatsferne Teil dieser öffentlichen Infrastruktur, denn er dient der "Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen" (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014). Der Rundfunkbeitrag entgilt nicht eine bestimmte Fernseh- oder Radiosendung bzw. das Programm eines bestimmten Fernseh- oder Radiokanals, d.h. er ist nicht die Gegenleistung für eine besondere Leistung (§ 3 Absatz 1 AO), sondern er dient Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk", d.h. der "funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" (§ 1 RBStV) und damit der
Finanzierung einer öffentlichen Infrastruktur, die sich aus den Runkfunkanstalten als Medienveranstalter, den Landesmedienanstalten als Medienaufsicht und dem Beitragsservice als Abgabenverwaltung zusammensetzt. In welcher Höhe die einzelnen Teile dieser Infrastruktur aus dem Abgabenaufkommen finanziert werden, wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt. Da "grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam
strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht" (Bayerischer Verfassungsgerichtshof v. 15.05.2014), handelt es sich um eine Steuer, denn das charakteristische Merkmal einer Steuer ist gerade der
strukturelle Vorteil, den die Bürger als Mitglieder eines öffentlichen Gemeinwesens aus dem Vorhandensein und damit aus der Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Infrastruktur haben.
Aus dieser Perspektive betrachtet, kann der Haushalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Haushalt eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens (§ 3 Absatz 1 AO) gesehen werden, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk Teil des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens ist.