In MV richtet sich das Vollstreckungsverfahren nach § 111 VwVfG M-V.
Hiernach sind die die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes einschließlich der in § 5 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 249 der Abgabenordnung maßgebend.
Gem. § 3 VwVG bedarf es eines vollstreckbaren Titels nicht.
Zur Anforderungen eines Vollstreckungshilfeersuchens sagt die Abgabenordnung lediglich, dass die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit verantwortlich bleibt (§ 250 Abs. 1 AO)
Das Ersuchen selbst ist kein Verwaltungsakt, somit sind die Vorschriften des § 37 VwVfG M-V nicht maßgebend.
Übrigens kann demzufolge das Ersuchen auch nicht angefochten werden.
Der notwendige Inhalt eines Ersuchens ergibt sich demzufolge aus den §§ 260 und 285 AO:
Nach §260 ist im Vollstreckungsauftrag der Schuldgrund anzugeben und der § 285 beschäftigt sich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten. Logischerweise sind Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners anzugeben.
Sofern sich das Gerichtsurteil mit der Gläubigerin des Rundfunkbeitrages beschäftigt, hilft die AO mit § 252 aus. (Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.)
Mal angenommen, fiktive Person A hatte bisher keinen (nachweislichen) Schriftverkehr mit dem BS. Sie bekam nun von der Stadtkasse eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung", auf die kein Widerspruch möglich wäre, was Person A geflissentlich ignorierte und trotzdem widersprach - ähnlich dem unter
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagierenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996Bedeutet fett gedrucktes im Zitat, dass sich Person A selbst ins Knie geschossen hat, weil die Argumentation bei dem Widerspruch ja auf einen vollstreckbaren Titel als Voraussetzung aufbaut? Prinzipiell findet Person A, dass mindestens ein Formfehler besteht, weil ihr eine Zwangsvollstreckung zugesendet wird, ohne vorher auf vernünftigem Wege eine Einigung mit ihr erzielen zu wollen, wenn nicht sogar Nötigung, wenn die Vollstreckung als nicht rechtmäßig anzusehen ist.
Person A hat sich gefragt, ob es klug wäre, dem BS sein Befremden zu bekunden, dass Zwangsvollstreckungen eingeleitet wurden. Ob der BS denn nicht das (nicht nachweislich) verschickte Schreiben vom 01.01.2013 bekommen habe (dieses eventuell "erneut" beigelegt), in dem von Zahlungsverweigerung die Rede ist. Dass sich Person A dann, da ja offensichtlich keine entsprechende Antwort kam, keine weiteren Gedanken mehr daran verschwendet hat. Dass sich Person A nun fragt, wie das alles passieren konnte und da dies auch kein Einzelfall in ihrer Region sei, wie die entsprechende Sozialarbeiterin erwähnte, zu dem Schluss gekommen ist, dass vermutlich das Postorgan vom BS auseinanderbröckelt und überprüft werden sollte. Und das die Bescheide danach bitte auf korrekte Weise erneut verschickt werden sollen, damit Person A darauf auch vernünftig reagieren kann.
Alternative wäre zu warten, bis die Stadtkasse reagiert.
In beiden Fällen (wobei der erste wohl mehr Spaß und Befriedigung einbringt) geht Person A davon aus, dass sie einen Sammelbescheid bekommen wird, auf den sie in vollem Umfang Widerspruch einlegen wird. Person A fragt sich auch, ob danach weiterhin die Stadtkasse zuständig bleibt oder ob dann der BS wieder übernimmt. Person A geht wahrscheinlich Recht in der Annahme, dass nun, wo der Vollzieher mit im Boot ist nun auch nicht wieder zum Ufer schwimmen will.