Ein Ordnungsbehördengesetz haben möglicherweise nicht alle Bundesländer; es schränkt die Befugnisse lokaler Ordnungsbehördenmitarbeiter aber durchaus ein, ist der Vorrang höheren Rechts, bspw. wie folgt, doch eindeutig fixiert.
§ 27
Vorrang höherer Rechtsvorschriften
(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
(2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt.
So, und jetzt schaut mal in das EuGH-Urteil zum nationalen Datenschutz. Der EuGH ist nicht nur irgendeine Behörde, es ist die höchste Behörde in rechtlichen Dingen, die es im Bereich der Europäischen Union hat.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;