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Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?

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Gast:
@ Knax:

Hier stellt sich die Frage, ob Satzungen irgendwelcher Wirtschaftssubjekte überhaupt Tragweite für den Bürger und die Bürgerin haben; also ob Bürger und Bürgerinnen irgendwelchen Satzungen überhaupt Beachtung schenken müssen? Es sind ja schließlich keine Gesetze.

Selbst wenn, tun sich hier gleich zwei spontane Fragen auf:

1) Es gibt im RBStV die sog. Satzungsermächtigung. Diese ist in § 9 Abs. 2 RBStV geregelt.


--- Zitat von: § 9 Abs. 2 RBStV ---Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.  der Anzeigepflicht,
2.  zur  Leistung  des  Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.  der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.  der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.  der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.  in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.
--- Ende Zitat ---

Hier ist aber das Problem, dass immer noch nicht klar ist, wer oder was überhaupt eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Der erste Satz fängt schließlich nicht wie folgt an: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, die Selbsternennung und Einzelheiten des Verfahrens ..."

2) In den diversen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von vermeintlichen LRAen sind trotzdem keine Adressen angegeben, sodass ein Bürger oder eine Bürgerin nochimmer nicht wüsste wer oder was eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.

907:
vielleicht ist es wie mit "Fehlende inhaltliche Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung"
   
--- Zitat ---Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.

--- Ende Zitat ---
Es ging um eine Baumschutzverordnung. Und da ergibt auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.

Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Man kann vielleicht auch aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Geltungsbereich und dafür zuständige Landesrundfunkanstalt ableiten.


--- Zitat ---(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
 
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
--- Ende Zitat ---

marga:
Zitat von 907:

(…) Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Man kann vielleicht auch aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Geltungsbereich und dafür zuständige Landesrundfunkanstalt ableiten.(…)

Könnte vielleicht dieses Thema etwas dazu beitragen?

Betrifft die Landeszugehörigkeit eines Gebietes
nicht auch den dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für das jeweilige Bundesland? Danach
natürlich auch die jeweils zuständige LRA

Wann ist dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Bundestag zugestimmt worden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14119.msg94612.html#msg94612

z. B.

Nach Art. 29 GG Abs. acht letzter Satz bedarf ein Staatsvertrag der Zustimmung des Bundestages

So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln. Darüber hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlossen. Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) und der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag)

+++

pinguin:

--- Zitat von: rundfunkgegner am 11. Oktober 2015, 09:34 ---Hier stellt sich die Frage, ob Satzungen irgendwelcher Wirtschaftssubjekte überhaupt Tragweite für den Bürger und die Bürgerin haben; also ob Bürger und Bürgerinnen irgendwelchen Satzungen überhaupt Beachtung schenken müssen?
--- Ende Zitat ---
Nö, wieso? Eine Satzung eines Vereines, o.ä., ist doch so ähnlich wie eine innerbetriebliche Verhaltensordnung strukturiert und entsprechend nur bspw. für die Betriebsangehörigen bzw. Mitglieder gültig, keinesfalles also für Bürger, die damit nix tzu tun haben?


--- Zitat ---Es sind ja schließlich keine Gesetze.
--- Ende Zitat ---
Eben; und für den Bürger gelten nur allgemeine Gesetze/Verordnungen oder ein Vertrag, den er aus freien Stücken selber geschlossen hat. (Die an anderer Stelle schon diskutierte Zwangsmitgliedschaft in IHK und Co. beruht auf freier Berufswahl).

@gerechte Lösung

--- Zitat ---ach so :  0185......0186...... Mehrwernummern!  ABGELEHNT, Welches Gesetz zwingt ihn?
--- Ende Zitat ---
Keines; ist aber punktuell bei echten Bundesbehörden auch so. Andererseits darf man hier vor jedem Herummotzen untersuchen, ob nicht der jeweilige Telefontarif günstiger ist, als jener Tarif, den man ob eines weiter entfernteren Ortes zahlen müsste?


--- Zitat ---ach so :  zufällig für alle gleiche Nummer !

--- Ende Zitat ---
Was darauf schließen läßt, daß alles bei ein und derselben Stelle zusammenläuft, die aber unmöglich organisatorisch zu den unterschiedlichen LRA gehören kann.

Gerade das Verwenden einer derartigen Vorwahl erlaubt es ja, dem Bürger gegenüber den wahren Sachverhalt zu verschleiern, denn die tatsächliche Ortsvorwahl wäre hier viel weniger irreführend.

anne-mariechen:

--- Zitat von: rundfunkgegner am 11. Oktober 2015, 09:34 ---Selbst wenn, tun sich hier gleich zwei spontane Fragen auf:

1) Es gibt im RBStV die sog. Satzungsermächtigung. Diese ist in § 9 Abs. 2 RBStV geregelt.
--- Ende Zitat ---

Der RF-Teilnehmer muss um den RBStV zu verstehen die Satzung kennen. Normenklarheit und Bestimmtheit ist ein juristischer Begriff nur was das Bundesverfassungsgericht dazu bisher gesprochen hat, erlaubt es uns nicht das in einer VG-Klage erfolgversprechend zu nutzen.



--- Zitat von: rundfunkgegner am 11. Oktober 2015, 09:34 ---9 Abs. 2 RBStV]Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.  der Anzeigepflicht,
2.  zur  Leistung  des  Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.  der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.  der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.  der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.  in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Hier ist aber das Problem, dass immer noch nicht klar ist, wer oder was überhaupt eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Der erste Satz fängt schließlich nicht wie folgt an: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, die Selbsternennung und Einzelheiten des Verfahrens ..."

2) In den diversen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von vermeintlichen LRAen sind trotzdem keine Adressen angegeben, sodass ein Bürger oder eine Bürgerin nochimmer nicht wüsste wer oder was eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.

--- Ende Zitat ---

Sehr gut Zusammengefasst und richtig, da gibt es noch viele weitere Beschreibungen in den RF-Gesetzen, nur die Frage bleibt, wie und wo können wir bei Richtern erfolgreich gehör finden.

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