"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Sachsen-Anhalt

Vollstreckungsandrohung mit Besuch einer Vollstreckungsbeamtin

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sport1:
Person B hat folgendes von Person A erfahren (in Berlin mitbekommen)

Es wurde ein Termin des Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes (!!!) zwischen 9.00 - 13.00 Uhr bei Person A angekündigt,
und Person A hat geduldig auf diesen Beamten gewartet. Selbst nach telefonischer Rückfrage beim Amt, wo der Beamte denn bleibe, ist der Beamte nicht erschienen.
Das Nichterscheinen des Beamten wurde von Person A stündlich dokumentiert.

Person B vermutet, dass es Masche ist, dass man zu Hause nicht angetroffen wird. Es wurde gar nicht veruscht zu vollstrecken.



ellifh:
Dasselbe berichtete mir die Schwester der Freundin auch.
Es gab bei der Schwester der Freundin eine Ankündigung des GV, am TT.MM.JJJJ zwischen 17.00 und 20.30 zu erscheinen. Die Schwester der Freundin war aber nicht zu Hause.
Nun hat der Mann von der Schwester der Freundin sein Eigentum, das heisst die Eingangstür videoüberwacht. Ebenso die Terrasse. Natürlich ist auch das Grundstück, wo die Kamera installiert ist, sein Eigentum.
Obwohl alle, der Mann von der Schwester der Freundin, die Schwester der Freundin und die Freundin sehr interessiert nach der Heimkehr eine Videoaufzeichnung angeschaut und gesucht haben, konnten sie keinen GV auf ihrem Eigentum entdecken. Auch keine andere Person.

Es gab noch nicht mal eine Nachricht im Briefkasten der Schwester, in dem Sinne: War heute zum vereinbarten Ortstermin, aber sie waren nicht da.

Wozu ist das gut, wenn nicht zur Einschüchterung???

Immer schön locker bleiben, auch wenn es manchmal nicht so leicht fällt, das räumt auch die Schwester der Freundin ein.
 >:D

sport1:
Ich denke, dass es erstmal "aufregend" ist eine Ankündigung zu erhalten.

In diesem Umfang (mit Sicherheit ersticken die an Arbeit) vernünftig zu vollstrecken könnte auch schwierig sein für die Behörden.
Von daher ruhig bleiben und auch offensiv an die Sache rangehen. Telefonisch nachhaken warum der GV nicht erschienen ist, wenn nicht sogar schriftlich.

drumbast:

--- Zitat von: drumbast am 11. November 2015, 16:04 ---Hallo allerseits,

hier nun die Fortsetzung der Geschichte:

Person A ist nach diesem Schema vorgegangen:

http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html

Brief an Stadtkasse, Briefeingang nicht bestätigen lassen (hat sich als Fehler herausgestellt, da nun kein Nachweis vorhanden). Nach zwei Wochen erneuter Besuch der Vollstreckungsbeamtin - Person A wieder nicht angetroffen.
Im Briefkasten ein Brief mit dem Hinweis über einen letzten Besuchstermin, danach soll Vollstreckung passieren.

Person A hat nun VB telefonisch kontaktiert und sich erkundigt, ob denn der erste Brief angekommen sei. Dieser ist bei der Stadtkasse nicht angekommen, obwohl Person A den Brief persönlich hingebracht hat.  ::) Nach einem längeren Telefonat hat Person A in Absprache mit VB den Brief im Anschluss inkl. Gerichtsurteilen nochmals per Fax versendet. Nach Meinung der VB sei dies aber "sinnlos", da das ganze dann an den BS zurückgeht und die dann einen Offenbarungseid einfordern.

Fortsetzung folgt ...

--- Ende Zitat ---

Zwei Tage nach Fax-Versand kam diese Antwort der Stadtkasse (im Anhang als jpg).

Mfg

drumbast:
Hier nochmal die Antwort der Stadtkasse auf das Fax:

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihre vorgebrachten Einwendungen lassen keine Unrechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns erkennen. Gründe für eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens liegen nicht vor.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ARD, ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Grundlage für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge sind jeweils der rechtskräftige Festsetzungsbeitragsbescheid und das von ARD,ZDF und Deutschlandradio im Namen und Auftrag der Landesrundfunkanstalt erstellte Vollstreckungsersuchen i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen.

Da die ersuchenden Behörden die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes bescheinigt und dadurch dokumentiert, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, braucht die ersuchte Behörde die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich nicht mehr nachzuprüfen.

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz LSA vom 23.06.1994 zuletzt geändert am 26.03.2013 (GVBI. LSA S. 134) ist die materiell-rechtliche Vollstreckungsgrundlage gern. §§ 7; 7a VwVG LSA.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

VB

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