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Autor Thema: Vertretungsberechtigung der LRA vor Gericht  (Gelesen 19725 mal)

g
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Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?

Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?


In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?

Mr. X vermutet, dass du dich versehentlich falsch ausgedrückt hast, denn weiter unten schreibst du es richtig.

Zitat pinguin
"  Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert? "  Zitat Pinguin
FALSCH , bitte keine falschen Umkehrschlüsse
Der BS interagiert zwar gegenüber dem Bürger mit angeblichen behördlichen Schreiben, das ist dem BS aber nicht erlaubt, aufgrund seiner Nichtrechtsfähigkeit. Die tun das dennoch und begehen damit AMTSANMAßUNG.
Der BS ist dazu nicht befugt !!!
Ja, der BS ist organisatorisch eine Einheit und die dürfen zumindest einen Hauptabteilungsleiter haben und gewisse Unterabteilungen.

Zitat Pinguin
"  Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?  "  Zitat Pinguin
FALSCH , 
Der BS ist Innengesellschaft. Das, was der BS macht mit dem Briefkopf des BS ist nicht rechtens. Das dürfen die gar nicht, bzw. derart Schreiben sind rechtsunwirksam, also nichtig.
Derart Schreiben haben rechtlich keinerlei Bedeutung. Die darfst du getrost in die Tonne treten.
Was wollen die dir ? NULL !!

Zitat Pinguin
"  In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf, was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?  "  Zitat Pinguin
RICHTIG


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g
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Beispiel WDR

Firma / gemeinsame Stelle ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde in der Antwort nicht erwähnt, dass die irgendeine Vollmacht von WDR bekommen haben!!!

Außerdem, steht bei Auflistung der Dienstleistungen in dem Geschäftsbericht von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keine Erwähnung der Dienstleistung "Vertretung vor Gericht oder so ähnlich".

Der BS ist der oberste Herrgott aller Götter . Wozu brauchen die eine Vollmacht?
( steht im Impressum: nicht rechts-fähig ,, damit sind die zu allem fähig, aber zu nischt zu gebrauchen )

"  Vertretung vor Gericht  "  --  Wie soll das gehen ? Ein Pförtner darf den Betrieb nicht rechtlich vertreten. Der darf deinen Betriebsausweis verlangen aber nicht deinen Personalausweis.


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K
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Hallo Knax,
ich denke den BS mit einem Zweckverband zu vergleichen geht eindeutig zu weit.
Bitte die gesetzlichen Normierung hierfür studieren, z.B. das KommZG.
Ein Zweckverband entsteht mit einer Zweckverbandssatzung.

Ich denke, dass ich meine Auffassung gut begründen kann.

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erledigung einer öffentlichen Aufgabe. Die Rundfunkanstalten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie schließen sich in der sog. "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" zusammen, um ein gemeinsames Rechenzentrum zu betreiben, das die Verwaltung des Gebühren- bzw. Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen soll. Die "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" ist die Satzung des Zweckverbandes. Die Verwaltung des Gebühren- bzw. Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist eine öffentliche Aufgabe. Die "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" hatte bis zum 31.12.2012 Gültigkeit. Ihren Wortlaut gebe ich unten wider. Die ab 01.01.2013 gültige Fassung der Satzung konnte ich bisher nirgendwo finden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die neue Fassung der Satzung -wenn überhaupt, dann- nur marginale Änderungen erfahren hat.

Die innere Organisation eines Zweckverbandes zeichnet sich durch zwei Organe aus. Dies ist zum einen die Verbandsversammlung und zum anderen der Verbandsvorsteher.

In der "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" trägt die Verbandsversammlung die Bezeichnung "Verwaltungsrat". Der Verwaltungsrat ist das beschließende Organ. § 2 der Verwaltungsvereinbarung regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Verwaltungsrates. Für einen Zweckverband ist ebenfalls kennzeichnend, dass die einzelnen Mitglieder Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Auch dies findet sich in der Verwaltungsvereinbarung wider, nämlich dort in § 2 Nr. 2.   

In der "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" trägt der Verbandsvorsteher die Bezeichnung "Geschäftsführer". Der Geschäftsführer ist das ausführende Organ. § 3 der Verwaltungsvereinbarung enthält entspechende Regelungen zur Geschäftsführung.

Ein Zweckverband muss Rechtsfähig sein

Das ist nicht unbedingt erforderlich.

Ein Zweckverband ist als Organisationsform nicht rechtsfähig. Erst die Rechtsordnung (im angesprochenen Fall das Kommunalrecht) verleiht ihm die Rechtsfähigkeit. Im Falle des Beitragsservice gibt es jedoch kein Gesetz, welches ihm die Rechtsfähigkeit verleiht.

sonst kann er ja z.B. keine Verträge eingehen. [...] Er kann somit kein eigenes Personal anstellen.

Soweit der Zweckverband lediglich im Verhältnis zu seinen Mitgliedern tätig wird, ist er eine reine Innengesellschaft. Reine Innengesellschaften sind nicht rechtsfähig. Soweit er jedoch im Außenverhältnis zu Dritten rechtsgeschäftlich tätig wird, ist er rechtsfähig, denn -wie bereits geschrieben- der Dritte ist insofern schutzwürdig.

Meines Erachtens hat der BS keine Rechtsform im juristischen Sinne.

Richtig. Das sehe ich genauso. Er hat keine Rechtsform, d.h. er ist keine juristische Person. Aber er hat eine Organisationsform, nämlich die eines Zweckverbandes.

Er ist eine Schreibstube

Nach dem Willen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks soll der Beitragsservice die gesamte Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen. 

und kann NICHTS im eigenen aoder fremden Namen nach außen hin machen.

Genau das ist eine spannende Frage. Meiner Ansicht nach ist für eine Antwort hierauf entscheidend, ob es sich bei dem Beitragsservice um einen Verwaltungshelfer oder einen Beliehenen handelt.

Zitat von: Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale
Verwaltungsvereinbarung „Gebühreneinzugszentrale“

Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten

Bayerischer Rundfunk

Hessischer Rundfunk

Mitteldeutscher Rundfunk

Norddeutscher Rundfunk

Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg

Radio Bremen

Saarländischer Rundfunk

Sender Freies Berlin

Südwestrundfunk

Westdeutscher Rundfunk

sowie

DeutschlandRadio

und das

Zweite Deutsche Fernsehen

– im folgenden: die Rundfunkanstalten –

vereinbaren folgendes:

§ 1 Gegenstand und Aufgaben

    1.Die Rundfunkanstalten erheben entsprechend den gesetzlichen Regelungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Rundfunkgebühren (Hörfunk und Fernsehen), die die Rundfunkteilnehmer an die Landesrundfunkanstalten zu leisten haben.

    2.Die Rundfunkanstalten betreiben für die Abwicklung des Gebühreneinzugs als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft in Köln die „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland“ (GEZ).

    3.Die Rundfunkanstalten nehmen gemeinsam durch die GEZ insbesondere folgende Einzelaufgaben wahr:

        a)Entgegennahme von Anmeldungen und Abmeldungen der Rundfunkteilnehmer;

        b)Verwaltung des Rundfunkteilnehmerbestandes unter Wahrnehmung eines ständigen Änderungsdienstes;

        c)Annahme der Rundfunkgebühren und Kontrolle des Gebühreneingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln durchgeführt werden;

        d)Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkgebühren mit den Rundfunkanstalten;

        e)Erstattung von Rundfunkgebühren;

        f)Vereinbarungen mit Bundespost, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs;

        g)Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug (z. B. Ermittlungsdienst);

        h)Bestandsführung der Gebührenbefreiungen;

        i)gemeinsame Planung der Gebührenerträge für ARD, ZDF und DeutschlandRadio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten;

        j)Durchführung von Maßnahmen des Cash-Marketing Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten.

    4.Für die bei der GEZ tätigen Arbeitnehmer sollen die Rundfunkanstalten einen besonderen Tarifvertrag abschließen. Das Personalvertretungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist anzuwenden.

§ 2 Verwaltungsrat

    1.Bei der Leitung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die GEZ arbeiten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.

    2.Für den Verwaltungsrat benennt jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio ein Mitglied, das ZDF drei Mitglieder. Vertretung ist zulässig.

    3.Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.

    4.Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu Sitzungen durch den Vorsitzenden mit Zweiwochenfrist eingeladen.

    Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

    5.Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Rundfunkanstalten vertreten sind und wenn alle Anstalten ordnungsgemäß geladen wurden.

    Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen; die Feststellung eines jährlichen Haushaltsplans bedarf der Einstimmigkeit, insoweit die Summe der Ausgaben den Haushaltsplan des vorangehenden Haushaltsjahres um mehr als 5% übersteigt.

    Ein Beschluß der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Stimmen.

    Ein Verfahren der schriftlichen Beschlußfassung kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

    6.Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat dabei insbesondere folgende Einzelkompetenzen:

        a)Bestellung der Geschäftsführung auf jeweils fünf Jahre einschließlich Vollmachtsregelung sowie Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde;

        b)Vertretung der Rundfunkanstalten gegenüber der Geschäftsführung;

        c)Prüfung und Feststellung der jährlichen Haushaltspläne (einschließlich Festlegung der Höhe und der Termine der Abschlagszahlungen sowie einschließlich eines Stellenplanes);

        d)Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse (einschließlich Festlegung der endgültigen Beiträge) sowie Entlastung der Geschäftsführung;

        e)Erlaß der für den Betrieb der Gebühreneinzugszentrale erforderlichen Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Revisionsordnung usw.);

        f)Beschlußfassung über Genehmigungsanträge der Geschäftsführung (s. § 3 Abs. 3).

    7.Der Verwaltungsrat kann durch einstimmigen Beschluß einen Fachbeirat bestellen, der ihn und die Geschäftsführung in Fachfragen berät.

§ 3 Geschäftsführung

    1.Die Geschäftsführung besteht aus einem oder zwei Geschäftsführern.

    2.Die Geschäftsführung hat die Aufgabe, für den gemeinsamen Gebühreneinzug die Geschäfte nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates zu führen.

    3.Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates in allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere:

        a)Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;

        b)Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;

        c)Übernahme von Wechselverpflichtungen und Bürgschaften;

        d)Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Krediten;

        e)Einräumung von Pfandrechten;

        f)Rechtsgeschäfte, die zu einer Gesamtleistung im Wert von mehr als 50 000,– € verpflichten;

        g)Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Abteilungsleiter);

        h)Erteilung von Vollmachten an Angestellte;

        i)Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 50 000,– €.

§ 4 Finanzwirtschaft

    1.Die Finanzwirtschaft ist an die Ansätze des Haushaltsplanes gebunden. Sie ist den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet.

    2.Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsrat jeweils bis zum 1. August eines jeden Jahres einen Entwurf eines Haushaltsplanes für das nächstfolgende Jahr vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Näheres regelt die Finanzordnung.

    Der Verwaltungsrat stellt bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres nach Prüfung den Haushaltsplan (einschließlich der Festlegung der Höhe und der Zahlungstermine für Abschlagszahlungen auf Beiträge sowie einschließlich eines Stellenplanes) für das nächstfolgende Haushaltsjahr fest.

    Wenn ein Haushaltsplan nicht rechtzeitig festgestellt ist, sind die Abschlagszahlungen von den Rundfunkanstalten in Höhe der für den letzten Monat des vorangegangenen Jahres geltenden Sätze zu zahlen. Außerdem ist für diesen Fall die Geschäftsführung bis zur Genehmigung eines Haushaltsplanes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

        a)um den Betrieb der Gebühreneinzugszentrale in seinem bisherigen Umfang zu erhalten;

        b)um die vom Verwaltungsrat beschlossenen Maßnahmen durchzuführen;

        c)um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt sind;

        d)um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Rundfunkanstalten im Zusammenhang mit dem zentralen Gebühreneinzug zu erfüllen.

    3.Der von der Geschäftsführung aufgestellte Jahresabschluß wird durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft.

    Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres hat die Geschäftsführung den Jahresabschluß für das Vorjahr zusammen mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat zuzuleiten.

    Der Verwaltungsrat stellt nach Prüfung den Jahresabschluß (einschließlich Festlegung der endgültigen Beiträge sowie der Ausgleichszahlungen) fest.

    4.Die Kosten der Gebühreneinzugszentrale werden von den Rundfunkanstalten getragen. Maßstab für die Umlage auf die Rundfunkanstalten sind die Summen der den einzelnen Rundfunkanstalten im betreffenden Haushaltsjahr zufließenden Rundfunkgebühren oder Rundfunkgebührenanteile.

    5.Die Rundfunkanstalten haben auf ihre Beiträge Abschlagszahlungen gemäß dem Haushaltsplan auf ein Konto der Gebühreneinzugszentrale zu leisten. Durch Beschluß des Verwaltungsrates mit Dreiviertelmehrheit kann die Höhe der Abschlagszahlungen auch im laufenden Haushaltsjahr ex nunc abgeändert werden. Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind Ausgleichszahlungen binnen drei Wochen zu leisten.

    6.Für Verbindlichkeiten haftet jede Rundfunkanstalt in dem in Abs. 4 genannten Verhältnis; zu entsprechenden Bruchteilen ist jede Rundfunkanstalt an den Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens GEZ beteiligt.

§ 5 Schlußbestimmungen

    1.Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

    2.Die Verwaltungsvereinbarung kann durch eingeschriebenen Brief an alle Partner dieser Verwaltungsvereinbarung mit Jahresfrist zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. 12. 2012. Im Falle einer Kündigung ist jeder Partner dieser Verwaltungsvereinbarung zur Anschlußkündigung binnen vier Wochen nach Eingang der Kündigung berechtigt.

Über die Frage des Fortbestandes der Gebühreneinzugszentrale werden die verbleibenden Rundfunkanstalten unverzüglich befinden.

Nachfolgend:

Die am 26. 11. 2002 geleisteten Unterschriften der Vertreter der eingangs genannten Rundfunkanstalten.

Mit Änderungsvereinbarung vom 30. 3./1. 5. 2009 wurde die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden um einen Stellvertreter erhöht.


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Es wurden hier die Begriffe "Innengesellschaft" und "Außengesellschaft" genannt; erstere tritt dem Bürger gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung, im Idealfall weiß der Bürger überhaupt nicht, daß es diese gibt.

Richtig. Ein Beispiel für eine reine Innengesellschaft ist die im Handelsgesetzbuch geregelte stille Gesellschaft.

Der Beitragsservice, also jene als "Beitragsservice" bezeichnete Gemeinschaftseinrichtung, kann keine Innengesellschaft sein, da sie ja mit dem Bürger direkt interagiert?

Das sehe ich genauso.

Wie man allen hier eingestellten Dokumenten ja entnehmen kann, hat diese Gemeinschaftseinrichtung nicht nur einen eigenen Geschäftsführer, nicht nur eine eigene Steuer-ID, sondern auch offenbar eigene Kontoverbindungen, die sie dem Bürger für seine Zahlung anbietet?

Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt.

Wäre diese Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich eine Innengesellschaft, so würde doch auf den von ihnen versendeten, für die Bürger bestimmten Dokumenten bspw. alleine die Daten der tatsächlich für den Bürger zuständigen LRA stehen?

Das sehe ich ganz genauso.

In dem Maße also, wie diese Gemeinschaftseinrichtung verselbständigt mit dem Bürger interagiert, tritt sie als Außengesellschaft auf,

Richtig. Aus gesellschafts- bzw. verbandsrechtlicher Perspektive tritt sie dann als Außengesellschaft auf.

was sie aber auf Grund ihrer Nicht-Rechtsfähigkeit ja nicht darf?

Doch, denn nicht rechtsfähig ist sie nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist sie (meiner Ansicht nach) rechtsfähig, denn die Rechtsordnung kann es nicht hinnehmen, dass ein Dritter Rechtsgeschäfte mit Rechtsunfähigen durchführt.
 
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig.

Das ist eine spannende Frage. Man kann sich nämlich mit durchaus guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, der Beitragsservice sei ein Beliehener, dem kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten, nämlich konkret die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, übertragen werden. Durch die Beleihung kraft Gesetzes ist der Beitragsservice dann ein eigenständiger Verwaltungsträger, der (meiner Ansicht) verklagt werden könnte.

Wer aber weder klagen noch verklagt werden kann, (nicht parteifähig ist), ist letztens auch nicht befugt, wo auch immer, um Amtshilfe zu ersuchen,

Puh! Ob man diese Schlussfolgerung ziehen kann, vermag ich nicht zu sagen. Parteifähigkeit und die Befugnis, um Amtshilfe zu ersuchen, sind zwei unterschiedliche Dinge. Letztlich liegt es an der Rechtsordnung festzulegen, wer parteifähig sein soll bzw. wer die Befugnis haben soll, um Amtshilfe zu ersuchen. Sofern man die Auffassung vertritt, der Beitragsservice handele nur als bloßer Verwaltungshelfer, so ist er nicht befugt, um Amtshilfe zu ersuchen.
 
Insofern ist natürlich auch jedwede Form des Innehabens bzw. Ausübenwollens hoheitlicher Rechte zwingend an die eigene Rechts- bzw. Parteifähigkeit gebunden.

Das sehe ich nicht so. Das eine schließt das andere meiner Ansicht nach nicht aus.

Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.

Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde, weil eine Behörde jede Stelle ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Daher lautet für mich eine der großen Fragen: Hätte das Recht des Beitragsservice, also seine Gründung, seine Organisation, sein Rechtsverhältnis zu den einzelnen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und sein Rechtsverhältnis zu den Beitragspflichtigen nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt werden müssen? Denn es ist schon richtig: Der Beitragsservice ist keine Landesbehörde. Der Beitragsservice ist auch keine Bundesbehörde. Weder in den Landesgesetzen noch in den Bundesgesetzen ist sein organisatorischer Aufbau geregelt, sondern in einer "Verwaltungsvereinbarung", die niemandem öffentlich zugänglich ist. Die "Verwaltungsvereinbarung" hat keinen Gesetzesrang, die Rundfunkstaatsverträge jedoch schon. Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2015, 20:58 von Knax«

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Wer nicht rechtsfähig ist, kann auch nicht beliehen werden.


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Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in .

 
Parallel zur vom BGH festgestellten Nicht-Rechtsfähigkeit der Gemeinschaftseinrichtung "ARD" kann auch diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice", da nicht-rechtsfähig, weder klagen noch verklagt werden, sind also, wie an aqnderen Stellen im Forum bereits herausgearbeitet worden ist, nicht parteifähig.rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt

Das ist eine spannende Frage. Man kann sich nämlich mit durchaus guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, der Beitragsservice sei ein Beliehener, dem kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten, nämlich konkret die Verwaltung des Beitragsaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, übertragen werden. Durch die Beleihung kraft Gesetzes ist der Beitragsservice dann ein eigenständiger Verwaltungsträger, der (meiner Ansicht) verklagt werden könnte.


Zwar wird Rundfunk auf Länderebene strukturiert, gleichwohl ist diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kein Konstrukt der Länder, des Bundes ohnehin nicht, sondern durch die LRA selber geschaffen worden. Zumindest in Bezug auf diese Gemeinschaftseinrichtung "Beitragsservice" kann nichts anderes gelten, wird diese doch in den von den Ländern zur Strukturierung des Rundfunks vereinbarten Staatsverträgen nicht namentlich benannt.


Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde, weil eine Behörde jede Stelle ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Daher lautet für mich eine der großen Fragen: Hätte das Recht des Beitragsservice, also seine Gründung, seine Organisation, sein Rechtsverhältnis zu den einzelnen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts und sein Rechtsverhältnis zu den Beitragspflichtigen nicht in den Rundfunkstaatsverträgen geregelt werden müssen? Denn es ist schon richtig: Der Beitragsservice ist keine Landesbehörde. Der Beitragsservice ist auch keine Bundesbehörde. Weder in den Landesgesetzen noch in den Bundesgesetzen ist sein organisatorischer Aufbau geregelt, sondern in einer "Verwaltungsvereinbarung", die niemandem öffentlich zugänglich ist. Die "Verwaltungsvereinbarung" hat keinen Gesetzesrang, die Rundfunkstaatsverträge jedoch schon.
Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen. 


Der Bs ist eine reine Innengesellschaft.
Zitat Knax "  rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt  " Zitat Knax   
= Amtsanmaßung

Zitat Knax  "  Beliehener  "  Zitat Knax   
- geht schon mal nicht, da doch gesagt wird: Teil der LRA, ein Teil kann nicht Beliehener sein!!!


Zitat Knax  "  Meiner Ansicht nach ist der Beitragsservice ein Beliehener, weil ihm kraft Gesetzes hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten übertragen werden. Als Beliehener ist er ein eigenständiger Verwaltungsträger und somit eine Behörde,  ..  "  Zitat Knax 

@Knax : Das zeigst du mir bitte, wo das so geschrieben steht. Ich will das sehen.


Zitat Knax  "  Deshalb ist meine Vermutung, dass das Recht des Beitragsservice eigentlich in den Rundfunkstaatsverträgen hätte geregelt werden müssen. "   Zitat Knax 
Das ist doch eindeutig geregelt mit : nicht rechtsfähig . Was willst du denn noch mehr?

@Knax ,,   es ist sehr eindeutig, dass das hier das Forum GEZ-Boykott ist.
Du bist also im falschen Forum. Es gibt mit Sicherheit andere Foren, wo du willkommen bist.


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Zitat von: Gutachten Prof. Dr. Martini Universität Speyer 10.03.2015 Seiten 21/22
"Einen prominenten Referenzrahmen einer föderalen Arbeitsgemeinschaft formt auch die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) - ebenso der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", das gemeinsame Rechenzentrum für die Abwicklung des Gebühreneinzugs, das als Verwaltungsgemeinschaft aus der Gebühreneinzugszentrale hervorgegangen ist und für die betroffenen Rundfunkanstalten tätig wird. (...) Ihre rechtliche Verfassung gründet sich (im Anschluss an Kooperationsabkommen) (...) auf einen Staatsvertrag der Länder. Die Organisation und Ausgestaltung des Programms und gemeinschaftlich getragener Einrichtungen haben die Landesrundfunkanstalten in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
Der Arbeitsgemeinschaft selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insofern (kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaft."
Quelle: Gutachten zur Innenministerkonferenz Prof. Dr. Mario Martini Lehrstuhl Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 10.03.2015 http://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2015-06-24_26/anlage23.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Seiten 21/22 des Dokumentes

Zur nach § 78 Nr. 1 VwGO (regelmäßig) fehlenden Passivlegitimation der GEZ BayVGH, Urt. vom 10.05.1994 - 25 B 90.127VG -, VG Frankfurt am Main, NVwZ-RR 2007, 438 (438f.) (Fußnote 121 des Gutachtens).


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

K
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OT:

HALT - euer Ehren !!!

hat sich doch tatsächlich eine größtenteils sachliche, lebhafte Diskussion entwickelt. Danke dafür !

Nichtsdestotrotz möchte ich höflichst darum bitten
- sachlich zu bleiben
- nett, respektvoll und fair miteinander zu reden/schreiben
- Meinungen anderer - wenn schon nicht verstanden (verstehen wollen?) - bitte zu akzeptieren und zu respektieren

@gerechte Lösung: auch eine gebetsmühlenartig gefühlte 37malige Wiederholung und immer größere Buchstaben bringen keine neuen Erkenntnisse.
Und: knax sitzt - wie wir alle - im gleichen Boot ! Und er rudert mit - nicht gegen uns !

@all: Danke für das Verständnis

Viele Grüße
Kurt
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Oktober 2015, 23:15 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
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Zitat
Richtig. All dies sind meiner Ansicht nach Aspekte, an denen man erkennen kann, dass es sich bei dem Beitragsservice nicht um eine reine Innengesellschaft handeln kann. Der Beitragsservice tritt im Rechtsverkehr gegenüber Dritten unter eigenem Namen in Erscheinung. Damit ist er meiner Ansicht nach aus gesellschaftsrechtlicher bzw. verbandsrechtlicher Perspektive nicht lediglich eine reine Innengesellschaft, sondern eine Außengesellschaft in dem Umfang, in dem er in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu Dritten tritt.

Nicht nur das. Laut Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wird der Bürger, der sich zu diesem Beitragsservice wendet, als Kunde bezeichnet. Also existiert eine Geschäftsbeziehung zwischen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Bürger (Kunde).

Wenn man diese Worte im Geschäftsbericht liest: Kundinnen und Kunden, Kundenkontakt, Kundenservice, Kundenanliegen, Kundenanfrage,  Kundenhinweise, Kundenkorrespondenz, Kundenfreundlichkeit,  Neukundengewinnung - dann kommt nur ein Gedanke. Eine Firma hat eine Geschäftsbeziehung zum Kunden.

Merkwürdigerweise bei WDR werden keine Kunden im Geschäftsbericht erwähnt. Man wird zwangsangemeldet und wird Kunde von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Was passiert vor Gericht? Rundfunkanstalt geht gegen Kunde von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice? Oder ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geht gegen eigenen Kunden?


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Und: knax sitzt - wie wir alle - im gleichen Boot ! Und er rudert mit - nicht gegen uns ! 

Dein Wort in Gottes Gehörgang. Hoffen wir das Beste.


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Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0/topicseen.html
Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html
Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0/topicseen.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html


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Zitat von: Gutachten Prof. Dr. Martini Universität Speyer 10.03.2015 Seiten 21/22
"[...]Der Arbeitsgemeinschaft selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insofern (kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaft."
Von wievielen anderen Gutachtern wird diese Aussage gestützt? Auch hier ja die Aussage, daß diese Organisation, die hier als Arbeitsgemeinschaft bezeichnet wird, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat; es bleibt also dabei, daß sie weder klagen noch verklagt werden kann.

Wenn hier nun ausgesagt wird, daß sie "kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaft" sei, steht die Frage im Raume, (die wohl auch an anderer Stelle im Forum auch schon gestellt worden ist), wer ihre Mitglieder sind, wie diese Mitglieder dieser "Arbeitsgemeinschaft" beitreten, (oder beigetreten werden?), bzw. wo die nötige Satzung ist, aber auch, wer die Gründungsmitglieder selber sind und ob diese überhaupt befugt waren oder sind, eine derartige "Arbeitsgemeinschaft" zu gründen, wie sie aktuell strukturiert ist.

Zudem kann es ja hier nur eine Satzung geben, also nicht verschiedene Versionen davon, die gleichsam für alle Gründungsmitglieder gültig ist.

Wenn man das jetzt weiter auffasst, kann diese "Arbeitsgemeinschaft" nur für ihre Gründungsmitglieder bundesweit tätig werden, aber nicht in Relation zu den Bürgern, denn dafür bedarf es einer bundesrechtlichen Bestimmung; es sei wiederholt, länderübergreifend geht nur Bundesrecht.

Der Bürger selbst darf freilich aus absolut freien Stücken bspw. Mitglied in einer derartigen Struktur werden, nur funktioniert die entgegengesetzte Richtung nicht, da keine landesrechtliche Struktur eines Landes den Bürger eines anderen Landes zwingen darf, bei ihr Mitglied zu werden.

Hier bitte ich denn doch zu berücksichtigen, daß gemäß europäischem Recht alle Rundfunkunternehmen dem Wettbewerb verpflichtet sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Oktober 2015, 12:25 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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Zitat von: Gutachten Prof. Dr. Martini Universität Speyer 10.03.2015 Seiten 21/22
"[...]Der Arbeitsgemeinschaft selbst kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insofern (kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung) eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche K ö r p e r s c h a f t."
Von wievielen anderen Gutachtern wird diese Aussage gestützt? Auch hier ja die Aussage, daß diese Organisation, die hier als Arbeitsgemeinschaft bezeichnet wird, keine eigene Rechtspersönlichkeit hat; es bleibt also dabei, daß sie weder klagen noch verklagt werden kann.


Wenn hier nun ausgesagt wird, daß sie "kraft ihrer mitgliedschaftlichen Verfassung eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche K ö r p e r s c h a f t" sei, steht die Frage im Raume, (die wohl auch an anderer Stelle im Forum auch schon gestellt worden ist), wer ihre Mitglieder sind, wie diese Mitglieder dieser "Arbeitsgemeinschaft" beitreten, (oder beigetreten werden?), bzw. wo die nötige Satzung ist, aber auch, wer die Gründungsmitglieder selber sind und ob diese überhaupt befugt waren oder sind, eine derartige "Arbeitsgemeinschaft" zu gründen, wie sie aktuell strukturiert ist. 

Was ist eine  K ö r p e r s c h a f t ?
Wiki :
" Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute  J u r i s t i s c h e  P e r s o n  des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre  H o h e i t l i c h e n  Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. "

J u r i s t i s c h e  P e r s o n   so,so,, und  n i c h t  r e c h t s f ä h i g, wie passt das zusammen?
Was meint der Herr Prof. Dr. M. dazu ?
Wem darf man noch glauben?
H o h e i t l i c h e n  ???  --- Niemals !


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K
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Was ist eine  K ö r p e r s c h a f t ?
Wiki :
" Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K. d. ö. R., auch mit KdöR, KöR oder K. ö. R. abgekürzt) ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute  J u r i s t i s c h e  P e r s o n  des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind. Ihre  H o h e i t l i c h e n  Aufgaben werden in ihrer Satzung festgelegt. "

J u r i s t i s c h e  P e r s o n   so,so,, und  n i c h t  r e c h t s f ä h i g, wie passt das zusammen?
Was meint der Herr Prof. Dr. M. dazu ?
Wem darf man noch glauben?
H o h e i t l i c h e n  ???  --- Niemals !

einfach anrufen, anschreiben und fragen/erklären lassen: hier: http://www.uni-speyer.de/de/lehrstuehle/martini.php oder hier: http://www.mario-martini-online.de/

Prof. Dr. Mario Martini
Lehrstuhl Martini - Lehrstuhlinhaber
Telefon:   06232 / 654-403
Telefax:   06232 / 654-404
E-Mail:   martini@uni-speyer.de
Quelle: siehe web-links oben; abgerufen am 07.10.2015 gegen 18:00 CEST

Erkenntnisse/Antworten hier dann gerne weitergeben  ;)

Danke & Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
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Schon interessant, es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Rechtsstellung durch gesetzliche Regelung diejenige einer nichtrechtsfähigen Körperschaft ist, so etwa die der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GO-HS Bund, http://www.fhbund.de/nn_14912/SharedDocs/Publikationen/15__Referat__H/Grundordnung__HSBund,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Grundordnung_HSBund.pdf.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

 
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