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Autor Thema: Behörde, Selbsttitulierungsrecht  (Gelesen 3032 mal)

R
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Behörde, Selbsttitulierungsrecht
Autor: 03. Oktober 2015, 00:24
Hallo @ll,

bei der Erstellung meiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Beklagten ist mir nun auf Seite 18 (Einleitung)  ;D mal eine ganz grundsätzliche Frage eingefallen. Hier kommt also die DAU-Frage des Monats:

Ist der Bayerische Rundfunk tatsächlich eine Behörde (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ja, aber tatsächlich eine Behörde? In keiner "Liste der Behörden in Deutschland" ist er aufgelistet... ich konnte ihn nicht unter den Behörden finden)? (bitte Quelle, rechtliche Grundlage angeben)

Steht dem Bayerischen Rundfunk tatsächlich ein Selbsttitulierungsrecht zu? (bitte auch begründen mit Gesetzesgrundlage, §§)

Wo steht das alles bzw. was spricht dagegen?

(Wenn so ein Thema hier schon behandelt wurde, dann sorry: Ich hab jetzt nicht alles durchgelesen)


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g
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Re: Behörde, Selbsttitulierungsrecht
#1: 03. Oktober 2015, 20:03
Ist der Bayerische Rundfunk tatsächlich eine Behörde

(eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ja, aber tatsächlich eine Behörde?

In keiner "Liste der Behörden in Deutschland" ist er aufgelistet... ich konnte ihn nicht unter den Behörden finden)? (bitte Quelle, rechtliche Grundlage angeben)

Steht dem Bayerischen Rundfunk tatsächlich ein Selbsttitulierungsrecht zu? (bitte auch begründen mit Gesetzesgrundlage, §§)

Wo steht das alles bzw. was spricht dagegen?

Es steht niergendwo etwas und alles spricht dagegen.

LRA heißt ANSTALT   --- öffentlichen Rechts und dazu sowas von staatsfern, wies nimmer geht.
Ist die ANSTALT eine Körperschaft ?  NEIN
Wieso nicht? Weil die Körperschaft hoheitliche Rechte hat. Eine Anstalt hat diese nicht.

Mr. X ha bereits gesucht und nichts in den Gesetzestexten gefunden, dass eine LRA hoheitliche Rechte hat.
Es gibt bisher nichts, was der LRA hoheitliche Rechte im Gesetz zubilligt, außer der Formulierung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, mit KANN Vollstreckung nach Verwaltungsvollstreckung.

Zitat:
"  (5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.  "
"  (6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.  ...  "

Und das einfach so, ohne jegliche rechtliche Untermauerung.
Man billigt wider dem allgemeinen Recht der LRA zu, dass diese danach handeln soll. = Rechtsbeugung.
Eine Anstalt darf nicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken.


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P
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Re: Behörde, Selbsttitulierungsrecht
#2: 03. Oktober 2015, 21:50
Lesenswert dazu wäre die Seite

http://rundfunkbeitragsklage.de/info/

Zitat
[...]Problem II.

3. Die Rundfunkanstalten bewegen sich in einer nach den Grundsätzen des Grundgesetzes nicht zulässigen rechtlichen Zone. Zum Einen suggerieren sie durch die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, dass sie staatliche Einrichtungen wären. Diesen »Status« benutzen sie zur Ausstellung von »Bescheiden« im eigenen Namen. Weiterhin beantragen sie Amtshilfe, z.B. bei den Finanzämtern, zur Beitreibung ihrer Forderungen. Derartige hoheitliche Handlungen jedoch stehen nach dem Grundgesetz ausschließlich der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt oder Rechtsprechung zu. Die Rundfunkanstalten tragen zwar die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, sind aber keiner der drei öffentlichen Gewalten zugehörig. Würden sie der Logik nach der Verwaltung zuzurechnen sein, dann würde es sich um einen staatlichen Rundfunk handeln[...]


Es ist keine Behörde, sondern eine Organisationsform. Siehe dazu die Antwort
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg105042.html#msg105042


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g
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Re: Behörde, Selbsttitulierungsrecht
#3: 03. Oktober 2015, 23:08
Die Rundfunkanstalten tragen zwar die Bezeichnung »öffentlich-rechtlich«, sind aber keiner der drei öffentlichen Gewalten zugehörig.
Würden sie der Logik nach der Verwaltung zuzurechnen sein,

dann würde es sich um einen staatlichen Rundfunk handeln[...]

Das Gute ist, dass es sich sozusagen um staatlichen Rundfunk handeln muss !!! Zwangsläufig !!!
Die Staatsnähe lässt sich nicht leugnen. Näher kann man gar nicht sein.
( obwohl es bestritten wird , bzw. nicht so sein soll)
( das beißt sich alles hinten und vorn,, alles totale Verars**che )

Wer so in Schutz genommen wird, kann nur staatlich sein. Man will aber die Mittel für die Propagandamaschine nicht aufbringen, sondern den Bürgern anlasten, damit diese noch intensiver verdummt werden können.

Wenn die nicht in staatlicher Obhut wären, dann hätten die Gerichte anders entschieden.
Bei jeder anderen ANSTALT wären die Urteile anders ausgegangen.


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