Ist mir leider immer noch nicht klar, wie hier vorzugehen wäre (bin kein Jurist).
Im Urteil des EuGH wird als gegnerische Partei der Präsident der nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die nationale Kasse der Krankenversicherungen und die nationale Agentur der Steuerverwaltung genannt.
Wäre hier der Rückschluss, dass eine Klage gegen LRA und Kommune erfolgen müsste? Ebenfalls beim VG?
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.
Das habe ich vor.
Danke an anne-mariechen für die tolle Ausführung und den Link zur Pressemitteilung
@ ChrisLPZ
ich kenne jetzt nicht genau deine Intension. Das Datenschutzrecht ist kein einfaches Thema um gegen jemand einen rechtlichen Vorwurf zu erheben.
Bitte beachten, einerseits gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dann gibt es in den jeweiligen Ländern die Landesdatenschutzgesetze.
Bitte die Abschitte und Unterabschnitte des BDSG bei der Bezugnennung von Paragrafen beachten. Ich will und darf ja keine Rechtsberatung geben.
Die einfachste Möglichkeit man nimmt seine Rechte wahr und schickt der Meldebehörde am Wohnort, Bürgeramt oder Rathaus eine Anfrage § 19 Auskunft an den Betroffenen (BDSG). Darin verlangt man umfänglich Auskunft zu seinen dort gespeicherten Daten. Desweiteren verlangt man Auskunft unter Nennung genauer Angaben, an wen die Daten bisher im Einzelnen und in Form einer Listendatei an Behördenstellen abgefragt oder weitergegeben wurden. Bitte keinen Bezug nennen, was man damit vor hat. Es geht einfach darum einen Ansatzpunkt zu finden ist irgendwo nicht rechtmäßig oder nachweislich einen Datenaustausch mit einer Behörde erfolgt und wann. Klagen richtet man immer an die verantwortliche Person der Behörde. Also GF der LRA usw.
Wenn in der Auskunft der Meldebehörde ein Hinweis steht, Daten wurden im Verfahren des Meldeabgleiches an den Beitragservice am xx.xx.xxxx übertragen und abgeglichen, könnte das der Aufhänger eines Klagepunktes sein.
Gleiche vorgehensweise übt man als normaler Bürger nach dem BDSG bei der LRA aus. Ich würde nicht an den BS schreiben, sondern direkt an die LRA. Die LRA wird wohl die Anfrage an den BS weiterleiten. Bei der Auskunft wird man eine Liste der bisherigen Beitragszahlungen mit bekommen.
Hier ganz wichtig bei der Anfrage formulieren, welchen Umfang an Auskunft man verlangt. Die dürfen in Ihrer Antwort nicht ausweichen.
Unser BDSG in der jetztigen Fassung ist Bezogen auf das Urteil EuGH C-201/14 aus meiner Sicht so bestimmt grenzwertig. Deshalb lohnt sich mal die Paragrafen
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
zu lesen.
Aber bitte nicht abschrecken lassen, denn es gilt heraus zu finden, was steht in der Leitlinie 95/46/EG, was in den Urteilen des EuGH und was steht im BDSG und was machen diese Behörden tatsächlich mit meinen Daten. Der Vorgang ergibt dann vielleicht Argmumente für eine Klage, dass man dem Gericht ganz klar sagen kann, hier ist ein Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG und z.B. das Urteil EuGH C-201/14 das kann nur der EuGH prüfen. Wenn das Gericht wiederum keine Bewertung bezüglich einer Klärung durch die Anfrage an das EuGH sieht, hat man einen Grund die Klage selbst beim EuGH zu führen. Aber bitte beachten, das ist nicht vergleichbar mit einem Widerspruch wie im VG-Verfahren. Das ist meine bisherige Erkenntnis nach etwas einlesen.
Wer es noch besser machen will, richtet an den Landesdatenschutzbeauftragten eine Anfrage und bittet um eine Stellungnahme, da am 01.10.2015 bei EuGH ein Richtungsweisendes Urteil bekannt wurde, legt die Pressemitteilung bei und bittet denn Landesdatenschutzbeauftragten die Rechtlage in Verbindung mit dem BDSG nun bewerten.
Weigert sich jemand umfassend schriftlich Auskunft zu erteilen, wird er sofort dem Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet, damit die dann die Auskunft einholen oder die Behörde zur Auskunft ermahnen. Grundsätzlich gilt im EU-Recht die Datenschutzbeauftragen in allen Stellen, wo sie installiert sind, müssen unabhängig sein. Nur der kleinste Hinweis dagegen, gibt Argumente dagegen vor zu gehen. So hat der EU-Gerichtshof Ungarn verklagt, weil nach einem Regierungswechsel der Regierungschef den Datenschutzbeauftragen einfach entlassen hat und die Aufgabe einer Person seines Vertrauens übertragen hat. Das ist nicht zulässig. Datenschutzbeauftragte haben eine Amtszeit, da kann man nicht jemand einfach rauswerfen.
Noch ein Tipp beim lesen des BDSG, hier wird immer die verantwortlichen Stelle genannt. Das ist immer die Person, welche persönliche Daten verarbeitet. Kann die Sekretärin sein, Maketingmitarbeiter, EDV usw.. Einfach mal reindenken versuchen. Wer erfolgreich klagen will muss arbeiten, vielleicht sind die Hinweise sinnvoll und helfen weiter.