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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 52872 mal)

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anne-mariechen

Ist mir leider immer noch nicht klar, wie hier vorzugehen wäre (bin kein Jurist).
Im Urteil des EuGH wird als gegnerische Partei der Präsident der nationalen Kasse der Krankenversicherungen, die nationale Kasse der Krankenversicherungen und die nationale Agentur der Steuerverwaltung genannt.
Wäre hier der Rückschluss, dass eine Klage gegen LRA und Kommune erfolgen müsste? Ebenfalls beim VG?
Dann hast Du mindestens damit eine Möglichkeit, jene datenweitergebende Behörde auf dieses aktuelle Urteil aufmerksam zu machen.

Das habe ich vor.
Danke an anne-mariechen für die tolle Ausführung und den Link zur Pressemitteilung

@ ChrisLPZ
ich kenne jetzt nicht genau deine Intension. Das Datenschutzrecht ist kein einfaches Thema um gegen jemand einen rechtlichen Vorwurf zu erheben.
Bitte beachten, einerseits gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dann gibt es in den jeweiligen Ländern die Landesdatenschutzgesetze.

Bitte die Abschitte und Unterabschnitte des BDSG bei der Bezugnennung von Paragrafen beachten. Ich will und darf ja keine Rechtsberatung geben.

Die einfachste Möglichkeit man nimmt seine Rechte wahr und schickt der Meldebehörde am Wohnort, Bürgeramt oder Rathaus eine Anfrage § 19 Auskunft an den Betroffenen (BDSG). Darin verlangt man umfänglich Auskunft zu seinen dort gespeicherten Daten. Desweiteren verlangt man Auskunft unter Nennung genauer Angaben, an wen die Daten bisher im Einzelnen und in Form einer Listendatei an Behördenstellen abgefragt oder weitergegeben wurden. Bitte keinen Bezug nennen, was man damit vor hat. Es geht einfach darum einen Ansatzpunkt zu finden ist irgendwo nicht rechtmäßig oder nachweislich einen Datenaustausch mit einer Behörde erfolgt und wann. Klagen richtet man immer an die verantwortliche Person der Behörde. Also GF der LRA usw.
Wenn in der Auskunft der Meldebehörde ein Hinweis steht, Daten wurden im Verfahren des Meldeabgleiches an den Beitragservice am xx.xx.xxxx übertragen und abgeglichen, könnte das der Aufhänger eines Klagepunktes sein.

Gleiche vorgehensweise übt man als normaler Bürger nach dem  BDSG bei der LRA aus. Ich würde nicht an den BS schreiben, sondern direkt an die LRA. Die LRA wird wohl die Anfrage an den BS weiterleiten. Bei der Auskunft wird man eine Liste der bisherigen Beitragszahlungen mit bekommen.
Hier ganz wichtig bei der Anfrage formulieren, welchen Umfang an Auskunft man verlangt. Die dürfen in Ihrer Antwort nicht ausweichen.

Unser BDSG in der jetztigen Fassung ist Bezogen auf das Urteil EuGH C-201/14 aus meiner Sicht so bestimmt grenzwertig. Deshalb lohnt sich mal die Paragrafen
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
zu lesen.

Aber bitte nicht abschrecken lassen, denn es gilt heraus zu finden, was steht in der Leitlinie 95/46/EG, was in den Urteilen des EuGH und was steht im BDSG und was machen diese Behörden tatsächlich mit meinen Daten. Der Vorgang ergibt dann vielleicht Argmumente für eine Klage, dass man dem Gericht ganz klar sagen kann, hier ist ein Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG und z.B. das Urteil EuGH C-201/14 das kann nur der EuGH prüfen. Wenn das Gericht wiederum keine Bewertung bezüglich einer Klärung durch die Anfrage an das EuGH sieht, hat man einen Grund die Klage selbst beim EuGH zu führen. Aber bitte beachten, das ist nicht vergleichbar mit einem Widerspruch wie im VG-Verfahren. Das ist meine bisherige Erkenntnis nach etwas einlesen.

Wer es noch besser machen will, richtet an den Landesdatenschutzbeauftragten eine Anfrage und bittet um eine Stellungnahme, da am 01.10.2015 bei EuGH ein Richtungsweisendes Urteil bekannt wurde, legt die Pressemitteilung bei und bittet denn Landesdatenschutzbeauftragten die Rechtlage in Verbindung mit dem BDSG nun bewerten.

Weigert sich jemand umfassend schriftlich Auskunft zu erteilen, wird er sofort dem Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet, damit die dann die Auskunft einholen oder die Behörde zur Auskunft ermahnen. Grundsätzlich gilt im EU-Recht die Datenschutzbeauftragen in allen Stellen, wo sie installiert sind, müssen unabhängig sein. Nur der kleinste Hinweis dagegen, gibt Argumente dagegen vor zu gehen. So hat der EU-Gerichtshof Ungarn verklagt, weil nach einem Regierungswechsel der Regierungschef den Datenschutzbeauftragen einfach entlassen hat und die Aufgabe einer Person seines Vertrauens übertragen hat. Das ist nicht zulässig. Datenschutzbeauftragte haben eine Amtszeit, da kann man nicht jemand einfach rauswerfen.

Noch ein Tipp beim lesen des BDSG, hier wird immer die verantwortlichen Stelle genannt. Das ist immer die Person, welche persönliche Daten verarbeitet. Kann die Sekretärin sein, Maketingmitarbeiter, EDV usw.. Einfach mal reindenken versuchen. Wer erfolgreich klagen will muss arbeiten, vielleicht sind die Hinweise sinnvoll und helfen weiter.


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Bisher habe ich immer strikt der Datenweitergabe unter allen Umständen beim Einwohnermeldeamt bei jedem Umzug widersprochen. Noch bevor ich sagte das ich mich an-/ummelden möchte. Nie hatte ich Probleme mit Datenzecken.

Jetzt mit diesem neuen interessanten EU-Urteil EuGH C-201/14 werde ich demnächst (neuer Umzug steht an...) wieder beim EWMA vorsprechen und schriftlich das Urteil und meinen Willen vorlegen und meinen strikten Wunsch äussern, nicht nur unter keinen Umständen meine Daten weiterzugeben, sondern meine An-/Ummeldung solange in Papierform zu wahren bis mir die Umsetzung des neuen EU-Urteils garantiert werden kann.

Ich mache es immer gern mündlich und schriftlich, nur um Missverständnissen vorzubeugen. Der Sachbearbeiter wird verunsichert sein, meine Anmeldung auf Papier aufnehmen, seinen Vorgesetzten informieren und der ihre ...  bis ich wieder ein Schriftstück der Behörde vorliegen habe.


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Auch vor dem Urteil war Datenweitergabe schon "zweifelhaft" SOFERN man der Weitergabe widersprochen hat - das muss man nur wissen, sagen tun die einem das nicht freiwillig. Dazu gibt es ein Formblatt beim EWMA. Nur dieses umfasste augenscheinlich nichgt GEZ, denn von dort bekamen sie Mr. X´Daten. Eine Beschwerde per Anruf beim Amt brachte nur den lapidaren Kommentar "An die GEZ dürfen wir das weitergeben, das ist schon ok".

Ob er die Sache so auf sich beruhen lässt, überlegt X grade. X hat aber auch keine Lust und Zeit, sich mit diesem Amt, dem Straßenverkehrsamt (das von X 90,- für eigentlich nur einen Brief haben will) sowie der GEZ anzulegen. GEZ hat hier wohl Priorität.. :-\


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X hatte aber schon das hier vorbereitet:

" Mitteilung von (1) auf mein Verlangen auf Auskunft woher Daten erlangt wurden und meine Forderung Löschung der Daten. Allerdings erhielt ich von (1) bis zum heutigen Tage keine Bestätigung der Löschung, daher scheint Tatbestand fortzubestehen. Anruf bei o.g. Amt mit der Frage, warum meine Daten weitergegeben wurden. Die Antwort beruhte aber auf einem Missverständnis der Mitarbeiterin, da diese meinte, Zitat "...das ist schon so in Ordnung, wir dürfen das an GEZ weitergeben..". 1. Ist es natürlich keinesfalls "in Ordnung" meine Daten an dubiose (Inkasso?) Firmen weiterzugeben, die sogar noch Straftaten begehen und 2. heisst das Unternehmen (1) gar nicht mehr "GEZ", sondern nun "Beitragsservice".So ist anzunehmen, dass eine unzureichende Schulung der Mitarbeiter vorliegt. Diese haben nicht mit bösem Willen gehandelt, daher möchte ich dieses Amt bzw. deren Mitarbeiter keinesfalls anschuldigen, aber es doch hier zu Ihrer Information aufführen.
Es wäre aber dringend angeraten, dem Amt eine Rüge zu senden und eine Verbesserung der Ausbildung der Mitarbeiter zu fordern......" Zitat von X Brief Ende.


Als weitere Info hatte ich das hier:

"Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Intensität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Art der Beeinträchtigung. [...] Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf [...]
"Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein [...] dementsprechend soll der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können [...]."


X wollte noch hinzufügen sowas wie...

....durch die illegale Weitergabe meiner Daten an die Fa. "BS" ist mir erheblicher Schaden in Form von Belästigung durch diese Firma entstanden. Ich bitte Sie daher mir mitzuteilen, wie Sie gedenken den Schaden, der durch Ihre Mitwirkung entstand, wieder gut zumachen...."



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2015, 19:21 von Alpha667«

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anne-mariechen

Auch vor dem Urteil war Datenweitergabe schon "zweifelhaft" SOFERN man der Weitergabe widersprochen hat - das muss man nur wissen, sagen tun die einem das nicht freiwillig. Dazu gibt es ein Formblatt beim EWMA. Nur dieses umfasste augenscheinlich nichgt GEZ, denn von dort bekamen sie Mr. X´Daten. Eine Beschwerde per Anruf beim Amt brachte nur den lapidaren Kommentar "An die GEZ dürfen wir das weitergeben, das ist schon ok".

Ob er die Sache so auf sich beruhen lässt, überlegt X grade. X hat aber auch keine Lust und Zeit, sich mit diesem Amt, dem Straßenverkehrsamt (das von X 90,- für eigentlich nur einen Brief haben will) sowie der GEZ anzulegen. GEZ hat hier wohl Priorität.. :-\

@ Alpha667

im BDSG steht klipp und klar drin die Datenschutzauskunft ist kostenlos auf anforderung des Betroffenen zu erstellen. Das gilt für alle Behörden, Firmen, Verwaltungen oder bei Kaffefahrtunternehmen egal wo. Wie das jeder macht bleibt doch jedem überlassen. Ich wollte nur Hinweise geben wie kann man es machen damit man nachweisliche Argumente sammelt für eine Klage. Wer die Urteile des EuGH liesst die sind anderst verfasst als unsere VG Beschlüsse der Gerichte. Deshalb ist immer die Frage wie gestalte ich das in der Klage aus. Mit nur einem Satz auf ein Urteil hinweisen ist meines erachtens zu wenig. Wer jedoch den Nachweis mit 3 Seiten begründet, das kann und darf kein Gericht übersehen. Der einfachste Weg wäre sozusagen schon hier ein Gericht zu bewegen dass es von sich aus den EuGH einschaltet so wie es in dem Verfahren vom 01.10.2015 geschehen ist.

Was unsere Verwaltungen machen sieht man wenn man mit der dem Hahn sucht nach Widerspruch Wahlwerbung, dann findet man vielerlei Vordrucke bei den Städte und Gemeinden. Die sind alle nicht einheitlich gestaltet und bei einigen wir sogar klar die Datenweitergabe an den BS in dem Widerspruch zugelassen. Wer so etwas findet hat aus meiner Sicht wirklich gute stichhaltige Argumente zum vortragen. Leute wir müssen weiterhin zusammen arbeiten mit Kommunikation.


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im BDSG steht klipp und klar drin die Datenschutzauskunft ist kostenlos auf anforderung des Betroffenen zu erstellen. Das gilt für alle Behörden, Firmen, Verwaltungen oder bei Kaffefahrtunternehmen egal wo. Wie das jeder macht bleibt doch jedem überlassen. Ich wollte nur Hinweise geben wie kann man es machen damit man nachweisliche Argumente sammelt für eine Klage. Wer die Urteile des EuGH liesst die sind anderst verfasst als unsere VG Beschlüsse der Gerichte. Deshalb ist immer die Frage wie gestalte ich das in der Klage aus. Mit nur einem Satz auf ein Urteil hinweisen ist meines erachtens zu wenig. Wer jedoch den Nachweis mit 3 Seiten begründet, das kann und darf kein Gericht übersehen. Der einfachste Weg wäre sozusagen schon hier ein Gericht zu bewegen dass es von sich aus den EuGH einschaltet so wie es in dem Verfahren vom 01.10.2015 geschehen ist.

Was unsere Verwaltungen machen sieht man wenn man mit der dem Hahn sucht nach Widerspruch Wahlwerbung, dann findet man vielerlei Vordrucke bei den Städte und Gemeinden. Die sind alle nicht einheitlich gestaltet und bei einigen wir sogar klar die Datenweitergabe an den BS in dem Widerspruch zugelassen. Wer so etwas findet hat aus meiner Sicht wirklich gute stichhaltige Argumente zum vortragen. Leute wir müssen weiterhin zusammen arbeiten mit Kommunikation.

X hat die Auskunft ja bereits von der Fa. "BS" bekommen. Da steht drin wann und von wem die X´ Daten bekommen haben. Vom EWMA per sog. Datenabgleich.

Ob da auch "BS" als Option auf dem Formblatt war, weiß X nicht mehr, er hatte ALLES angekreuzt....


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X hat die Auskunft ja bereits von der Fa. "BS" bekommen. Da steht drin wann und von wem die X´ Daten bekommen haben. Vom EWMA per sog. Datenabgleich.

Ob da auch "BS" als Option auf dem Formblatt war, weiß X nicht mehr, er hatte ALLES angekreuzt....
"bekommen haben" oder "geholt haben"8)

Gruß
Kurt

PS - zum Vergleich:
Mit Deinem Lütten ist ausgemacht dass er Sonntags von Dir 5 € Taschengeld bekommt.
Nun nimmt er sich die 5 € aus Deinem Geldbeutel.
Was würde bei euch passieren?


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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"bekommen haben" oder "geholt haben"8)

Gruß
Kurt

PS - zum Vergleich:
Mit Deinem Lütten ist ausgemacht dass er Sonntags von Dir 5 € Taschengeld bekommt.
Nun nimmt er sich die 5 € aus Deinem Geldbeutel.
Was würde bei euch passieren?

Nun beides, die haben meine Daten geholt und bekommen. Das läuft aber automatisch ab. Genau wie bei ALG2 Empfängern, da wird auch mit allen möglichen
Stellen "abgeglichen" zB. Finanzamt, Rentenstellen etc usf

Und Taschengeld gibts nicht  >:D


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@anne-mariechen: erneut vielen Dank für Deine interessante Ausführungen und die Anregungen
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106506.html#msg106506 und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106421.html#msg106421)

Ich habe einmal angefangen, mich etwas zu belesen.
Für eine Anfrage an das Meldeamt müsste man Bezug auf das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes nehmen (der diesbezügliche Paragraph (Auskunft an den Betroffenen) in den jeweiligen Landesgesetzen variiert. Es ist nicht immer §19, wie im Bundesdatenschutgesetz.

Links zu den Datenschutzgesetzen: https://www.datenschutz.de/recht/gesetze/

Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt könnte dann wohl so aussehen:
"Hiermit beantrage ich gemäß §__  Landesdatenschutgesetz des Bundeslandes ___ Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten. Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie über mich speichern, (die Herkunft dieser Daten - ist wohl nicht notwendig, da selbst bei der Anmeldung angegeben), gegebenenfalls die Empfänger, an die diese Daten (trotz eingereichtem Widerspruchs zur Weitergabe) weitergegeben worden sind. Ich erwarte Ihre Antwort schriftlich bis zum _____ (2-3 Wochen Bearbeitungszeit)"


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anne-mariechen

@anne-mariechen: erneut vielen Dank für Deine interessante Ausführungen und die Anregungen
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106506.html#msg106506 und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg106421.html#msg106421)

Ich habe einmal angefangen, mich etwas zu belesen.
Für eine Anfrage an das Meldeamt müsste man Bezug auf das Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes nehmen (der diesbezügliche Paragraph (Auskunft an den Betroffenen) in den jeweiligen Landesgesetzen variiert. Es ist nicht immer §19, wie im Bundesdatenschutgesetz.

Links zu den Datenschutzgesetzen: https://www.datenschutz.de/recht/gesetze/

Eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt könnte dann wohl so aussehen:
"Hiermit beantrage ich gemäß §__  Landesdatenschutgesetz des Bundeslandes ___ Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten. Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie über mich speichern, (die Herkunft dieser Daten - ist wohl nicht notwendig, da selbst bei der Anmeldung angegeben), gegebenenfalls die Empfänger, an die diese Daten (trotz eingereichtem Widerspruchs zur Weitergabe) weitergegeben worden sind. Ich erwarte Ihre Antwort schriftlich bis zum _____ (2-3 Wochen Bearbeitungszeit)"

@ChrisLPZ
es ist richtig, dass es nicht immer § 19 ist. Wer Auskunft von Firmen möchte muss auf § 34 zurück greifen. Deshalb mein Hinweis auf die Unterabschnitte.
Noch etwas, wenn Paragrafen in einem Schreiben genannt werden und die sind nicht zutreffend und der Bearbeiter beim Adressat stellt das fest, dann könnte es darauf hindeuten der Anfragende hat weniger Kenntnis und dann wird man mit pauschalen Schreiben befriedigt.

Zu den Paragrafen folgendes. Grundsätzlich gilt Bundesrecht vor Landesrecht. Wenn es wie beim Datenschutz ein Bundesgesetz gibt BDSG und es gibt im Bundesland ein Landesdatenschutzgesetz, dann ist es verständlich dass diese Paragrafen nicht gleich sein können. Wäre ja doppelt gemobbelt. Aber sowohl im BDSG als auch im LDSG findet man die Rechte des Betroffenen unter § 5. Im einzelnen ist das im LDSG BW § 21 Auskunft, § 22 Berichtigung, § 23 Löschung, § 24 Sperrung, wobei klar in § 2 Anwendungsbereich formuliert ist
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Einzelne Vorschriften gelten auch für die Tätigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich. Soweit besser verständlich?

Die Benennung des Datenschutzbeauftragen einer LRA ist im Landesdatenschutzgesetz geregelt. Kann man dort ganz sicher finden. Aber ich kann als Bürger trotzdem bei einer Auskunft mich auf das BDSG oder das LDSG berufen. Wichtig aber dann bitte die Paragrafen richtig nennen. Wir sind keine Juristen aber wir können müssen es trotzdem sein.

@ChrisLPZ
so kann man das Schreiben gestalten. Noch ein genauer Hinweis, ohne dass ich Rechtsberatung geben will. Vielleicht noch spezifischer rangehen, z.B. das Wort "umfassend" "vollständige" Auskunft. Wer hat meine Daten bisher angefragt, Auskunft bekommen, an wen Übermittelt unter Angabe des Grundes und der Vollständigen Adresse. Die müssen Ihr Hirn bewegen. Im Datenschutz geht es um Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und der Betroffene hat bei unrechtmäßigem Erwerb ein recht auf LÖSCHEN. Geht natürlich bei der Meldebehörde nicht. Aber immer darauf achten, dass diese Betreffende Person die Auskunft geben muss, nicht ausweichen kann und man möglichst viel genau auf Papier zurück bekommt. Nicht denken das brauche ich nicht. Geh einfach auf die Seiten einer Verbraucherzentrale oder unter dem Hahn unter (Auskunft Datenschutzgesetz (Muster)) findet man Vorlagen, diese kann man dann auf Landesbehörden wie Stadt, Gemeinde anpassen. Seit 1993 ärgere ich mit dem Datenschutz herum. Man glaubt gar nicht wie man da oftmals abgewimmelt wird. Man muss konsequent sein, wir haben das Recht auf unserer Seite und wenn es nicht klappt, dann wird nach einer Ermahnung der LDS-Beauftrage zu Hilfe geholt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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anne-mariechen

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Kollidiert auch mit dem EuGH-Urteil, denn Automatismus darf es hier nur innerhalb ein und derselben Behörde geben.

Wenn jemand mit einer Datenauskunft nachweisen kann, dass nach dem Meldedatenabgleich 2013/2014 ein weiteres mal seine Daten von der Meldebehörde mit einer LRA oder dem BS weitergegeben oder übertragen wurden, der müsste gute Chancen bei einer Klage vor Gericht haben, sofern er die Argumente stichhaltig vorträgt.

Alle bisherigen Urteile des EuGH waren nicht so eindeutig auf den Schutz der persönlichen Daten im einzelnen bei Behörden ausgelegt.

In D werden diese Datenabgleiche zwar auf Grund der Zulässigkeit nach dem BSDG durchgeführt, aber genau ob deshalb das BDSG nach dem Urteil EuGH C-201/14 in seiner jetzigen Fassung den Vorgaben des EuGH noch Stand hält, ist mehr als fraglich. Nichts unversucht lassen.


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In D werden diese Datenabgleiche zwar auf Grund der Zulässigkeit nach dem BSDG durchgeführt, aber genau ob deshalb das BDSG nach dem Urteil EuGH C-201/14 in seiner jetzigen Fassung den Vorgaben des EuGH noch Stand hält, ist mehr als fraglich. Nichts unversucht lassen.

Man sollte sich hier nicht auf BS/LRA einschiessen. Das Leck ist das EWMA. Dort sollte man allumfassend (und regelmässig) Auskunft verlangen und gleichzeitig, falls noch nicht geschehen, jeglicher Datenübertragung ohne Ausnahme widersprechen. EuGH C-201/14 in Teilen ausdrucken, vorlegen und eine sofortige Auskunftssperre fordern.

Das Beste ist immer noch die Daten löschen zu lassen und nur in Papierform beim EWMA zu dulden. Wenn das EWMA nicht den Vorschriften vom EuGH C-201/14 nachkommen kann gibt es keine Alternative. Selbst wenn C-201/14 in nationales Recht überführt wird, ehe es umgesetzt wurde und die Software und Behördenprozesse angepasst sind, vergehen mindestens 5 Jahre!

Erst wenn BS/LRA einem am A... hat, das gleiche allumfassende Datenauskunftsersuchen bei der Zecke stellen und mit den Auskünften des EWMA und den gesetzlichen Fristen zur Löschung abgleichen.



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anne-mariechen

In D werden diese Datenabgleiche zwar auf Grund der Zulässigkeit nach dem BSDG durchgeführt, aber genau ob deshalb das BDSG nach dem Urteil EuGH C-201/14 in seiner jetzigen Fassung den Vorgaben des EuGH noch Stand hält, ist mehr als fraglich. Nichts unversucht lassen.

Man sollte sich hier nicht auf BS/LRA einschiessen. Das Leck ist das EWMA. Dort sollte man allumfassend (und regelmässig) Auskunft verlangen und gleichzeitig, falls noch nicht geschehen, jeglicher Datenübertragung ohne Ausnahme widersprechen. EuGH C-201/14 in Teilen ausdrucken, vorlegen und eine sofortige Auskunftssperre fordern.

Es geht ja um die Frage Punkte, Argumente zu finden die man für eine Klage gegen die LRA verwenden könnte. Ansonsten sind deine Argumente vollkommenen richtig. Ich habe aber schon beschrieben, dass in den Städte und Gemeinden die Behörde auf Ihre Art, mit Ihren Formularen oder vielleicht gibt es keine Formulare den Datenschutz umsetzen. Und genau darin liegt ein Problem, weil die Texte auf den Vordrucken von der Behörde nach der Auslegung Ihrer Sichtweise aufbereitet wurden und die Rechtslage nach dem Urteil C-201/14 nicht berücksichtigen, weil die Behörde nach dem BDSG argumentiert.

Das Beste ist immer noch die Daten löschen zu lassen und nur in Papierform beim EWMA zu dulden.

Das geht nicht. Das würde staatliches Handeln ausschließen. Es wird Dir ja zuhause auch nicht untersagt mit deinem PC eine Adresse zu erfassen. Jeder darf Adressen erfassen, wenn es sich an die Regel des BDSG bei der Verarbeitung hält.

Wenn das EWMA nicht den Vorschriften vom EuGH C-201/14 nachkommen kann gibt es keine Alternative.

Die Alternative heißt letztendlich zu klagen. Wäre doch ein Erfolg, wenn man es im Zusammenhang mit dem RF-Beitrag vor das EuGH schaffen könnte.

Selbst wenn C-201/14 in nationales Recht überführt wird, ehe es umgesetzt wurde und die Software und Behördenprozesse angepasst sind, vergehen mindestens 5 Jahre!

Ob das Urteil C-201/14 einfluss hat, damit in D das BDSG angepasst wird hängt sicherlich auch von Klagen ab. Aber ohne Aufforderung wird das BDSG weiter angewendet sowohl beim Jugendamt oder der Müllabfuhr die sich immer und überall die Daten vom EWMA holen.

Erst wenn BS/LRA einem am A... hat, das gleiche allumfassende Datenauskunftsersuchen bei der Zecke stellen und mit den Auskünften des EWMA und den gesetzlichen Fristen zur Löschung abgleichen.

Keine Stelle der öffentlichen Verwaltung wird je eine Adresse löschen. Niemals, es sei denn ich kann nachweisen Sie haben diese unrechtmäßig erworben. Und jetzt kommt die Frage, laut RBStV wurde der Datenabgleich gemacht, aber nicht explizit mit der Firma ARD und ZDF Beitragservice sondern mit den LRA. Diese Firma BS handelt nur im Auftrag. In dem Fall müsste der BS im Auftrag einer LRA die Adresse löschen. Das gibt es nicht. Es gibt Datenschutzrechtliche Gründe, weil die LRA bzw. der BS durch den Meldeabgleich sozusagen bundesweit alle Bürger in einer Datei erfasst haben.

Deshalb steht im RBStV die Daten der Übertragung werden nach ich glaube 12 Monaten gelöscht. Das sind aber nur die Auslesedateien von den Meldebehörden sozusagen dann die Übertragungsdateien gemeint, welche nach dem übertragen in die Datenbank eingelesen wurde.

Jetzt geht es aber darum. In einer Wohnung wohnt 1 Ehepaar mit 3 volljährigen Kindern. Der Familienvorstand oder 1 Person bezahlt den RF-Beitrag. Bei der Datenübertragung wurden aber 5 Namen sozusagen vollständige Adressen übertragen. So wie ich in Erinnerung habe, müssten sofern die Fallage klar und geklärt ist wer in der Wohnung bezahlt, die 4 Namen/Adressen die den RF-Beitrag in der Wohnung nicht bezahlen gelöscht werden. Das kann ich nur mit einer Datenschutzanfrage feststellen.

Denn jetzt kommt das nächste datenschutzrechtliche Problem. Werden die 4 Namen/Adressen nicht gelöscht und von den 3 Kindern geht einer Studieren nach X und der andere heiratet. Jetzt verlangt das Gesetz man muss sich selbst freiwillig anmelden. Also der Student muss sich anmelden und die andere Person wohnt bei Ihrem Ehepartner und der bezahlt schon den Beitrag. Außer, dass der BS ja alles genau Wissen will und man diesen Ärger mit dem BS bekommt geht es darum, dass damit das Leben einer Person sozusagen vom den LRA/BS auf Schritt und Tritt verfolgt und kontrolliert wird. Leute das kann es nicht sein.

Also wer kontrolliert jetzt nachweislich, dass die 4 Adressen beim BS gelöscht wurden. Ich sage es ---> Niemand wenn ich nicht selbst dafür sorge.


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Das geht nicht. Das würde staatliches Handeln ausschließen. Es wird Dir ja zuhause auch nicht untersagt mit deinem PC eine Adresse zu erfassen. Jeder darf Adressen erfassen, wenn es sich an die Regel des BDSG bei der Verarbeitung hält.

Hier muss eine Abwägung stattfinden. Was wiegt mehr? Datenschutz oder fahrlässige Datenhaltung? Letztendlich läuft es in Sachen GEZ beim EMA so:
Ich: "Will mich ummelden. Aber ich will auch keine Datenweitergabe. Ich widerspreche ..."
MA: "Hier bitte das Formular ... Machen Sie Kreuze wo Sie nicht wünschen ...."
Ich: "Was ist mit GEZ?"
MA: "Das geht nicht. Die dürfen das."
Ich: "Ich will es aber nicht. Hier sind Gesetzestexte EU ... und Urteile EuGH ..."
MA: "OK, da muss ich erst nachfragen. Ich trage Ihre Daten ein, schicke noch nichts raus und frage meinen Chef..."

Was passiert wirklich?

Menschlich: MA befragt Chef, bekommt irgendeine Antwort und Dir sagt man lapidar "Tut mir Leid. Das ist wie gesagt nicht möglich. Alles rechtens."

Technisch: MA hat deine neuen Daten in den Computer eingegeben. Ein Trigger (ereignisgesteuerter Computerprozess im Hintergrund) speichert deine Datensatz-ID in einer Queue (Datei). Das Kind ist in den Brunnen gefallen. Diese Queue wird regelmässig von anderen Prozessen automatisch verarbeitet. Schon hier hat der/die MA keinen Einfluß mehr. MA glaubt noch im Guten zu handeln, doch hat er/sie keine Ahnung wie er Dich da wieder aus der Datenverarbeitung rausholt. Und bevor der MA Auskunft vom Chef erhält, ist dein Datensatz auf Reisen.

Hier kann der EMA gegensteuern indem nichts im Computer gespeichert wird oder die Adresse "bekannt am EMA" hinterlegt wird.

Wenn das EWMA nicht den Vorschriften vom EuGH C-201/14 nachkommen kann gibt es keine Alternative.

Die Alternative heißt letztendlich zu klagen. Wäre doch ein Erfolg, wenn man es im Zusammenhang mit dem RF-Beitrag vor das EuGH schaffen könnte.

Ja, doch zuerst gilt es deine Betroffenheit feststellen zu lassen. Dazu erst einmal ein Widerspruch formulieren und einen allumfassenden Datenauskunftsanspruch formulieren. Und zwar bevor das Kind in den Brunnen fällt beim EMA.

Vielleicht so: PDF Formular zum Widerspruch der Datenweitergabe und Auskunftsersuchen an das EMA vom 31. Oktober 2015

Also eine Art Bestandsaufnahme. Festhalten der Ist-Situation, Festhalten der eigenen Position und Wünsche, Festhalten der Antworten. Vermutlich wird die Antwort lapidar ausfallen. Nachhaken, Bundesdatenschutzbeauftragten einschalten. Hat man genug Informationen gesammelt kann man eine Klage einreichen. Diese zielt nicht auf den Gang durch die Instanzen, sondern es wird ein Feststellungsantrag in Bezug zur Bestandsaufnahme, meiner persönlichen Betroffenheit und der Diskrepanz zu EU Verordnungen und EuGH Rechtsprechung, in dem das Gericht angehalten wird genau diesen Vergleich zu ziehen, zu dem es verpflichtet ist. Sollte das in die Hose gehen, wartet man auf die schriftliche Rechtsprechung, rügt ein wenig und informiert das EuGH.


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