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Autor Thema: Ohne Rechtskenntnisse Festsetzungbescheid widersprechen ohne Interesse an Klage  (Gelesen 4579 mal)

b
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Hallo zusammen,

ich hoffe man kann Person A bei folgendem helfen:

Person A ist am 01.01.15 aus dem Familienhaus ausgezogen und lebt nun allein. Nach einigen Monaten kamen die ersten Briefe vom Beitragsservice, welche ignoriert wurden. Nach Zwangsanmeldung und verschiedenen Zahlungserinnerungen, die auch alle ignoriert wurden, ging bei Person A am 07.09.15 ein Festsetzungsbescheid, datiert auf den 01.09.15, ein. Es sollen 166,17 € bezahlt werden.

Nun findet Person A den Beitragsservice überholt und möchte nicht zahlen, da sie auch noch Azubi ist und das Geld gut brauchen kann. Leider erhält Person A kein BAB oder dergleichen, weswegen sie sich nicht befreien lassen kann.
Da Person A aber über keine Rechtskenntnisse verfügt (hier nun zwar schon viel gelesen hat, vieles aber trotzdem schwer zu verstehen ist) und nicht das Geld für eine Klage hat, möchte Person A aber trotzdem gern Widerspruch einlegen, um quasi ein "Zeichen" zu setzen.

Nun fragt sich Person A, ob der Widerspruch alle möglichen Gründe beinhalten soll, also ein Widerspruch nach der Vorlage von Roggi, oder es kurz und knapp reicht, da der Widerspruch eh abgelehnt wird.


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j
  • Beiträge: 265
Die Frage ist: Gab es bereits einen Bescheid, dem wiedersprochen wurde?

Wenn ja, kann im Wiederspruch auf diesen verwiesen werden.

Grundsaetzlich gilt: Jedem Bescheid muss wiedersprochen werden. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte enthalten sein.

Die Folge fuer Person A wird nach den Erfahrungen anderer fiktiven Personen B bis Z wohl sein, das ein belangloses Standartschreiben eingeht.
Gefolgt von weiterer/n Bescheid(en).




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A
  • Beiträge: 39
Hallo zusammen,

ich hoffe man kann Person A bei folgendem helfen:

Person A ist am 01.01.15 aus dem Familienhaus ausgezogen und lebt nun allein. Nach einigen Monaten kamen die ersten Briefe vom Beitragsservice, welche ignoriert wurden. Nach Zwangsanmeldung und verschiedenen Zahlungserinnerungen, die auch alle ignoriert wurden, ging bei Person A am 07.09.15 ein Festsetzungsbescheid, datiert auf den 01.09.15, ein. Es sollen 166,17 € bezahlt werden.

Nun findet Person A den Beitragsservice überholt und möchte nicht zahlen, da sie auch noch Azubi ist und das Geld gut brauchen kann. Leider erhält Person A kein BAB oder dergleichen, weswegen sie sich nicht befreien lassen kann.
Da Person A aber über keine Rechtskenntnisse verfügt (hier nun zwar schon viel gelesen hat, vieles aber trotzdem schwer zu verstehen ist) und nicht das Geld für eine Klage hat, möchte Person A aber trotzdem gern Widerspruch einlegen, um quasi ein "Zeichen" zu setzen.

Wenn die Person sich nicht mit dem juristischen Firlefanz abgeben will: einfach auf alle Brief der GEZ (ungeöfffnet!) draufschreiben: *Empfänger unbekannt verzogen* und ab in den nächsten Briefkasten.
Sollen die Gauner doch erstmal nachweisen, dass die betreffende Person den Brief/Bescheid erhalten hat.
So ein Brief kann ja auch verloren gehen oder falsch zugestellt werden....
Man muss eben Sand ins Getriebe streuen, egal wie!  >:D


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K
  • Beiträge: 2.246
Nun fragt sich Person A, ob der Widerspruch alle möglichen Gründe beinhalten soll, also ein Widerspruch nach der Vorlage von Roggi, oder es kurz und knapp reicht, da der Widerspruch eh abgelehnt wird.
Hallo Bardi,

vom Großonkel des Cousins eines Nachbarn hörte ich dass er nur zwei Sätze an die LRA faxte und per Einschreiben nachreichte:

...gegen den Festsetzungsbescheid vom ... - ihm bekanntgegeben am ... legt er Widerspruch ein.
Zudem beantrage er die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches.


Er hatte nicht ganz 4 Wochen später seinen ersehnten Widerspruchsbescheid - wenn er ihn denn hat: der kam als normale Briefpost  8)
Mit ebenjenem habe er nun einiges vor  >:D - oder auch nicht  ;)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 403
Nun findet Person A den Beitragsservice überholt und möchte nicht zahlen, da sie auch noch Azubi ist und das Geld gut brauchen kann. Leider erhält Person A kein BAB oder dergleichen, weswegen sie sich nicht befreien lassen kann.
Da Person A aber über keine Rechtskenntnisse verfügt (hier nun zwar schon viel gelesen hat, vieles aber trotzdem schwer zu verstehen ist) und nicht das Geld für eine Klage hat, möchte Person A aber trotzdem gern Widerspruch einlegen, um quasi ein "Zeichen" zu setzen.

Nun fragt sich Person A, ob der Widerspruch alle möglichen Gründe beinhalten soll, also ein Widerspruch nach der Vorlage von Roggi, oder es kurz und knapp reicht, da der Widerspruch eh abgelehnt wird.

Person S findet es gut und wichtig das Person A mit dem Widerspruch ein Zeichen setzen möchte. Denn jeder Widerspruch ist ein Zeichen für die Nichtakzeptanz der Zwangsabgabe. Da der Gläubiger sehr wahrscheinlich angehalten ist, sämtliche Widersprüche für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren, ist dieses Zeichen sogar zählbar und kann z.B bei der Erstellung von Statisiken herangezogen werden.
Ein Widerspruch sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte eine Begründung enthalten. Dazu ist kein juristischer Firlefanz nötig

Beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte man sich auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unbillige Härte beziehen.

Bsp. Anzweifelung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts:

Falsche Reihenfolge bei Forderung, Mahnung, Festsetzung. Bevor eine Forderung überhaupt rechtmäßig wird muß zuvor eine Festsetzung erfolgen (siehe z.B. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104991.html#msg104991)

Bsp. Unbillige Härte:

Person A kann sich den Beitrag nicht leisten

Bei der Begründung des Widerspruchs könnte reichen, dass Person A erhebliche Zweifel an der Recht- sowie Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags sowie dem diesem zu Grunde liegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) hat. Evtl. noch mit dem Zusatz das Person A sich ausdrücklich eine ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vorbehält.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

b
  • Beiträge: 3
Die Frage ist: Gab es bereits einen Bescheid, dem wiedersprochen wurde?

Nein, Person A hat in diesem Beispiel bisher nur diesen einen, ersten Bescheid erhalten.

Wenn die Person sich nicht mit dem juristischen Firlefanz abgeben will: einfach auf alle Brief der GEZ (ungeöfffnet!) draufschreiben: *Empfänger unbekannt verzogen* und ab in den nächsten Briefkasten.
Sollen die Gauner doch erstmal nachweisen, dass die betreffende Person den Brief/Bescheid erhalten hat.
So ein Brief kann ja auch verloren gehen oder falsch zugestellt werden....
Man muss eben Sand ins Getriebe streuen, egal wie!  >:D

Das wäre für Person A keine Möglichkeit, da alle Briefe bereits geöffnet wurden. Außerdem hat der BS ja die Adresse vom Einwohnermeldeamt nach dem Umzug/Auszug aus dem Elternhaus erhalten... somit wäre es ja schwer glaubhaft zu machen, Person A wäre bereits wieder umgezogen, was ja dann auch dem Einwohnermeldeamt gemeldet werden müsste (?).
Und generell stände Person A dieser Verfahrensweise eher skeptisch gegenüber.

Evtl. noch mit dem Zusatz das Person A sich ausdrücklich eine ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vorbehält.

Was genau bringt ein solcher Zusatz eigentlich? Person A würde ja schon eine Begründung abgeben. Und man kann doch auch später noch eine weitere, ausführlichere Begründung abgeben? Oder hält man sich mit einem solchen Zusatz eine Hintertür auf, die sonst verschlossen wäre?


Person A würde in einem solchen Szenario wohl nun einen derartigen Widerspruch verschicken.
Person A geht, wie gesagt, eh davon aus, das es einfach abgelehnt wird und Person A würde dann, zwar ungern, auch einfach den Beitrag zahlen.

Ist es eigentlich trotzdem nötig einen solchen Widerspruch per Einschreiben zu verschicken, auch wenn Person A das Schreiben vorab als Fax sendet?


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G

Gast

Person A sollte überdenken, ob sie nicht doch an einer Klage interessiert ist. Person A sollte dabei bedenken: Umso mehr sich aufraffen zu klagen, umso eher kann sich nur etwas ändern. Person A würde sich und ihren Mitmenschen jedenfalls einen riesen Gefallen tun. Noch zu bedenken wäre, dass das Einreichen einer Klage 'nur' so viel kostet (105 €)wie aktuell ein halbes Jahr ARD und ZDF glotzen (oder eben auch nicht glotzen) und dafür den 'Rundfunkbeitrag' zu bezahlen (6 x 17,50 € = 105 €).

Es sollen 166,17 € bezahlt werden.

A ist also bereits jetzt besser mit einer Klage beraten. Mit etwas Glück dauert das Widerspruchs- und Klageprozedere solange bis bereits eine höchstrichterliche Entscheidung gefällt wurde und damit die ab 2013 geforderten Beträge ohnehin hinfällig werden.

Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101

Auch kann natürlich ein Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens angestrebt werden, bis eben die Sache höchstrichterlich entschieden wurde.

Ist sich aber eine Person A definitiv sicher nicht klagen zu wollen, so ist ein Widerspruch eigentlich auch vergebens, da ihm sowieso nicht stattgegeben würde. Person A sollte in dem Fall vielleicht aus Versehen ein Streichholz unter'm Bescheid halten, danach eine Pulle Vodka (oder wahlweise auch ein leckeres heißes Schokoladengetränk) trinken um sich danach zu fragen ob ihr der Bescheid überhaupt zugestellt wurde. Diese Strategie liefe dann auf das Abwehren einer Zwangsvollstreckung hinaus. Ist alles eine Frage des Geschmacks (wenn man beim Thema überhaupt von "Geschmack" reden kann).


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  • Beiträge: 403
In beiden Fällen geht es um die Fristvorgabe.

Zitat
Was genau bringt ein solcher Zusatz eigentlich? Person A würde ja schon eine Begründung abgeben. Und man kann doch auch später noch eine weitere, ausführlichere Begründung abgeben? Oder hält man sich mit einem solchen Zusatz eine Hintertür auf, die sonst verschlossen wäre?

O.K. das war nicht ganz vollständig. Ein Zusatz hinsichtlich des Vorbehalts einer ausführlichen Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz macht natürlich nur im Zusammenhang mit einer Bitte um eine Fristverlängerung Sinn, diesen innerhalb der erbetenen Frist nachzureichen.
Ob der Widerspruchsgegner darauf eingeht wird man sehen. Schaden kann es aber nicht.
Bei einer Klage würde man eine solche Fristverlängerung beim zuständigen VG einreichen. Bei einem VG sollte man dabei auf mehr Verständnis treffen, denn da kommt dann durchaus der juristische Firlefanz ins Spiel und ein juristischer Laie wird so eine Klage nicht mal eben in 5 Minuten formulieren und hat normalerweise genug damit zu tun anderen Hobbies nachzugehen, wie z.B. seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Zitat
Ist es eigentlich trotzdem nötig einen solchen Widerspruch per Einschreiben zu verschicken, auch wenn Person A das Schreiben vorab als Fax sendet?

Beim Versenden per Fax stellt man zumindest sicher, dass die Fristwahrung eingehalten wird. Man sollte auf jeden Fall den Sendebeleg aufbewahren. Daher sollte es eigentlich ausreichen das Widerspruchschreiben per normaler Post zu verschicken.


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Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

b
  • Beiträge: 3
Person A sollte überdenken, ob sie nicht doch an einer Klage interessiert ist. Person A sollte dabei bedenken: Umso mehr sich aufraffen zu klagen, umso eher kann sich nur etwas ändern. Person A würde sich und ihren Mitmenschen jedenfalls einen riesen Gefallen tun. Noch zu bedenken wäre, dass das Einreichen einer Klage 'nur' so viel kostet (105 €)wie aktuell ein halbes Jahr ARD und ZDF glotzen (oder eben auch nicht glotzen) und dafür den 'Rundfunkbeitrag' zu bezahlen (6 x 17,50 € = 105 €).

Es sollen 166,17 € bezahlt werden.

A ist also bereits jetzt besser mit einer Klage beraten. Mit etwas Glück dauert das Widerspruchs- und Klageprozedere solange bis bereits eine höchstrichterliche Entscheidung gefällt wurde und damit die ab 2013 geforderten Beträge ohnehin hinfällig werden.

Person A muss also Glück haben, um ~50-100 € (50 € derzeit, bis vllt 100 €, da sich ja noch weitere Beiträge ansammeln, bis alles durch ist) zu sparen, und wenn sie Pech hat, muss die Person 150-200 € (105 € für die Klage + weitere Beiträge, bis alles durch ist) mehr zahlen. Und das Geld ist eben ein ausschlaggebendes Kriterium für Person A als Azubi. 17 € im Monat sind noch irgendwie zu verkraften.
Noch dazu käme viel Stress neben dem alltäglichen Dingen wie Arbeit etc, weil sich Person A als absoluter Rechtslaie alles Mögliche zusammen lesen muss und Fristen einhalten etc etc. (Mir ist klar, das es hier auch anderen Leuten so geht und diese es trotzdem machen, mein Respekt und Dank dafür)

Ist sich aber eine Person A definitiv sicher nicht klagen zu wollen, so ist ein Widerspruch eigentlich auch vergebens, da ihm sowieso nicht stattgegeben würde. Person A sollte in dem Fall vielleicht aus Versehen ein Streichholz unter'm Bescheid halten, danach eine Pulle Vodka (oder wahlweise auch ein leckeres heißes Schokoladengetränk) trinken um sich danach zu fragen ob ihr der Bescheid überhaupt zugestellt wurde. Diese Strategie liefe dann auf das Abwehren einer Zwangsvollstreckung hinaus. Ist alles eine Frage des Geschmacks (wenn man beim Thema überhaupt von "Geschmack" reden kann).

Ein Widerspruch wird abgelehnt, ja, aber es wird sicher auch irgendwie erfasst, das ein weiterer Widerspruch eingegangen ist.
Diese "Ganz-oder-garnicht" Meinung, vor allem mit einem, aus meiner Sicht, recht drastischem Vorschlag (ich möchte nur Aussagen treffen, die der Wahrheit entsprechen), entspricht auch nicht ganz meiner Vorstellung.


Ich danke allen für die Hilfe. Person A wird nun ein Widerspruch faxen.


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