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Autor Thema: Widerspruch gg. Eintragung zurückziehen? stattdessen Vollstreckungsabwehrklage?  (Gelesen 1858 mal)

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Kurz zur Vorgeschichte:

Das ganze Prozedere geht schon über längere Zeit, wobei auch der OGV schon Anfangs mal im Spiel war, aber bisher hatte Person A ja noch keine Bescheide erhalten.
Nachdem so viel Schriftverkehr auf dem Postweg bereits verloren gegangen war, erreichte Person A im Laufe des Jahres dann doch einmal eine Mahnung.
Person A dachte es wäre nun richtig dem MDR mitzuteilen, dass Person A bisher noch überhaupt keine Bescheide erhalten hat. Für die Antwort hat sich der BS 3 Monate Zeit gelassen, aber nunmehr kamen in einem Brief zusammen 5 Bescheide in Kopie gleichzeitig.


Also nachdem Person A drei Wochen auf Reisen war, fand Person A bei der Rückkehr im Poststapel vor:

1) Mitteilung das OGV zum Vollstreckungsersuchen mit Fristsetzung zur Kontaktaufnahme
(Termin beim OGV lag aber noch im Zeitraum meiner Abwesendheit, telefonisch war OGV nicht erreichbar, deshalb hat Person A per Mail um Terminverlängerung (1Woche) gebeten - ungeachtet dessen lag 2 Tage später bereits die Ladung zur VA bei Person A im Briefkasten; Erinnerung beim AG eingelegt und OGV informiert, dass Rechtsbehelf eingelegt, dennoch postwendend Eintragungsanordnung)

2) Antwort vom BS und Bescheide als Kopie (der erste von Juli 2014 über die Monate ab 01/13, dann vierteljährlich). Interessant, dass hier bereits im 1. Bescheid überhaupt Säumniszuschlag erhoben wurde.


Für Person A war eigentlich klar:
Vollstreckungsersuchen wurde ca. 4 Wochen vor Erst-Zustellung der (kopierten) Bescheide gestellt, deshalb hat Person A:

zu 1) fristgerecht Widerspruch beim MDR gegen die Bescheide eingelegt und Widerspruchsbescheid gefordert

zu 2) fristgerecht Widerspruch beim zuständigen AG gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen (hier nur kurzgef. Begr.: ...Vollstreckungsersuchen des Gläubigers wurde vor Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide beim vermeintlichen Schuldner veranlasst...)

(Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde von Person A bei allen Vorgängen jeweils mit gestellt)


Auf den eingelegten Widerspruch beim zuständigen AG gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung bekam Person A folgendes Schreiben vom Amtsgericht:

Zitat
Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk ./.

Sehr geehrte Frau      ,

hinsichtlich Ihres Widerspruchs vom    .11.2015 gegen die Eintragungsanordnung und Ihres Antrages auf einstweilige Aussetzung der Eintragung wird mitgeteilt, dass diesen nicht stattgegeben werden kann. Aus der Widerspruchsbegründung vom   .11.2015 ergeben sich keine widerspruchsbegründenden Tatsachen.

Da Sie sich augenscheinlich gegen den zugrundeliegenden materiellen Anspruch und den Vollstreckungstitel wenden möchten, müsste durch Sie Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden. Darüber kann im Widerspruchsverfahren nicht entschieden werden.

Es wird daher um Rücknahme Ihres Widerspruches und Ihres Antrages auf einstweilige Aussetzung bis zum     .11.2015 gebeten, anderenfalls erfolgt die kostenpflichtige Zurückweisung.

Mit freundlichen Grüßen

....
Rechtspflegerin



Jetzt ist Person A erst recht überfordert und weiss nicht wie weiter verfahren.
Person A kann auch nicht einschätzen, ob das alles so richtig ist, was man ihr hier geschrieben hat und welche Fristen im konkreten Fall zählen, d.h. ab welchem Ereignis (Datum der Eintragungsanordnung ??).
Der Widerspruch wurde innerhalb der 2-Wochen-Frist eingelegt, die ist nun aber um.

Person A hat heute bereits im Forum versucht Antworten zu finden, aber kam nicht so recht ans Ziel.
Kann da der Person A bitte mal jemand ein bisschen auf die rechtlichen Sprünge helfen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2015, 02:28 von Bürger«

 
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