Die ARD ist aber gemäß BGH ebenfalls nicht rechtsfähig; die ARD darf also nichts, und das ist ZDF genauso eigenständig wie das Deutschlandradio.
Da die ARD nix darf, werden folglich auch alle LRA nicht erfasst, da diese kaum stellvertretend für die ARD tätig werden dürfen?
Das Problem ist und bleibt, dass die Gerichte bei den Klagen diese Frage nicht klären wollen, weil Sie nur Bezug auf den RBStV nehmen.
Die Rechtsformen und die Verwaltungsakte werden einfach mit allen Fehlern als rechtmäßig angesehen, selbst wenn bekannt ist, dass es Scheinfirmenkonstrukte sind.
Die weitere Frage stellt sich, was müsste man tun um diese gerichtliche nichtbeachtung klären zu lassen? Der GV handelt in der selben Form in dem er davon ausgeht er hat nur den Gläubiger mit der Forderung zu befriedigen. Die Gerichte stellen wenn überhaupt einen ZV-Auftrag aus, aber die Rechtmäßigkeit des Gläubigers wird von niemanden prüft. Ob das rechtens ist? Das gibt schon zu denken.