Es ist nicht so einfach seine Beschwerden an die EU zu richten
Dem darf widersprochen werden; nur sind die Bearbeitungszeiten äquivalent zu inländischen Zeiten zu betrachten und, außer vorm EuGH, in jeder Hinsicht zu lang. Nur beim EuGH ist das etwas anderes, weil der sich tief ins nationale Recht einarbeiten muß und dieses bei der Vielzahl an am EuGH vertretenen Sprachen nun mal dauert.
Ob das die Richter beim BVG jemals berdacht haben und so wollten?
Die Problematik in D beruht hier auf den grundgesetzlichen Bestimmungen, dem Wandel der Zeit mit seinen veränderten Ansprüchen, der Trägheit des Gesamtapparates, dem Beharrungsvermögen einstmals privilegierter Berufszweige, die nicht mitbekommen haben oder nicht mitbekommen wollen, daß sie heute nicht mehr privilegiert sind bzw. sein können, weil die für sie geltenden rechtlichen Grundlagen gegen jede weitere Privilegierung sprechen.
Man braucht nur in die Rundfunkstaatsverträge schauen, die von "Angebot" und "Wettbewerb" schreiben; EU hin oder her, beides ist allein schon mit dem ursprünglichen nationalen Recht nicht vereinbar. -> Wer in Wettbewerb zu anderen steht, darf keine hoheitlichen Befugnisse haben, weil der Mißbrauch einer derartigen Befugnis naheliegt und, wie man mitbekommt, sofern man scheuklappenfrei durchs Leben geht, leider auch praktiziert wird.
Den Bundesrichtern, gleich welcher Bundesinstitution, ist hier sicherlich nicht wohl zumute, müssen sie doch allesamt behutsam zu Werke gehen, gilt Rundfunk doch als Landesrecht; ganz unabhängig davon, daß kraft Grundgesetz Bundesrecht Landesrecht bricht, will es sich doch keiner mit dem anderen verscherzen. Irgendwo sind sie ja alle aufeinander angewiesen. -> Recht ist nämlich nichts, wenn es keiner einhält.
Hier kommen wir dann an einen Punkt, wo man sich im Falle der Rechtsmißachtung fragen darf, ob Europarecht wie Bundesrecht derart gestaltet ist bzw. wird, daß die in jeder Region unzweifelhaft vorhandenen Besonderheiten immer berücksichtigt werden.
Wenn also höheres Recht etwas bestimmt, das für alle gelten soll, muß es im Zweifelsfalle regional für Ausgleich sorgen, wenn die grundsätzlich durchzusetzende Umsetzung des höheren Rechts regional auf Grund oder in Folge der Umsetzung des höheren Rechts für Einbußen sorgt und damit Wettbewerbsnachteile mit sich bringt, die andere Regionen trotz Umsetzung des gleichen Rechts auf Grund anderer Basiskonditionen nicht haben. Als "Basiskondition" hat hierbei alles zu gelten, was die Besonderheiten einer Region incl. Menschentyp und Klimabedingungen ausmacht.
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