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Autor Thema: Zuständigkeit Finanzamt  (Gelesen 12667 mal)

T
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Zuständigkeit Finanzamt
Autor: 17. September 2015, 11:02
Wie zahlreiche fiktive Fallbeispiele in diesem Board zeigen, wird in Berlin das Finanzamt für Zwangsvollstreckungen der Rundfunkbeiträge tätig. Dies wirft grundsätzliche rechtliche Bedenken auf. Es ist nach der rechtlichen Grundlage der Tätigkeit der Finanzämter bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zu fragen.

Die erste Frage betrifft die Zuständigkeit der Finanzämter.

Laut dem Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) heißt es über die Aufgaben:

http://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971/__17.html
Zitat
§ 17
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

Bei dem sogennanten geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag handelt es sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung nicht um eine Steuer. Wieso kann dann das Finanzamt im Rahmen einer "Amtshilfe" überhaupt tätig werden?

Ein Hinweis auf die Abgabenordnung (AO) bietet keinerlei Hilfestellung, denn der dort definierte Anwendungsbereich ist kaum auf den Rundfunkbeitrag anwendbar.

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Die Zuständigkeit der Finanzämter ist also prinzipiell in Frage zu stellen.

Gleichwohl verschickt das Finanzamt in Berlin derzeit Vollstreckungsankündigungen mit folgendem formlosen Beiblatt:

Zitat
Anlage zur Vollstreckungsankündigung

Wichtiger Hinweis !

Das Finanzamt muss aufgrund gesetzlcher Verpflichtungen im Wege der Amtshilfe für die jeweilige ersuchende Stelle tätig werden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung ist dem Finanzamt verwehrt (§250 Abs. 1 der Abgabenordnung).

Einwendungen können Sie nicht an das Finanzamt, sondern nur an die ersuchende Stelle richten. Anträge an das Finanzamt halten die Vollstreckung nicht auf!

Das Finanzamt kann von Betreibungsmaßnahmen nur absehen, wenn Sie die Zahlung leisten oder wenn die ersuchende Stelle Ihren Pfändungsauftrag gegenüber dem Finanzamt zurückgenommen hat.

Die Vollstreckungsstelle

Der hier erwähnte §250 der Abgabenordnung lautet

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__250.html
Zitat
§ 250 Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

In dem obigen Hinweis wurde lediglich auf Absatz (1) des § 250 Bezug genommen, man sollte dem Finanzamt aber auch den Wortlaut des Absatzes (2) zur Kenntnis bringen, dass im Falle der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit entweder Bedenken an die ersuchende Vollstreckungsbehörde mitgeteilt werden sollten oder die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde, also hier der Finanzämter, das Ersuchen zur Entscheidung vorgelegt werden sollte.

Ist eine solche Entscheidung der Aufsichtsbehörde der Finanzverwaltung bekannt?

Gibt es weitere sachdienliche Erörterungen zum Thema der Zuständigkeit der Finanzämter?




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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#1: 20. September 2015, 11:54
Hallo zusammen!
Person A hat auch so eine Vollsterckung ankündigung erhalten ( vom FA Zehlendorf). Sie hat dort bei der zust. Vollstreckungsbeamtin telefonisch nachgefragt wieso und wie kann man sich dagegen wehren und erfahren, dass es "eine Anweisung vom Senat gibt" diese Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Person A hat daraufhin gesagt, dass sie keine Leistungsbescheide erhalten hat, sonst wäre es nicht dazu kommen müssen, diese Maßnahmen zu ergreifen. Die Antwort war wie vom Band abgespult: "Da müssen Sie die Service Nummer (hier folgt die Nummer des "Beistragsservices") anrufen und dort klären". Ich habe hier im Forum eine tolle Vorlage gefunden, wie man auf diese Vollstreckungsankündigung reagiert (vorausgesetzt man hat nachweislich keine Leistungsbescheide erhalten) und versuche damit das FA dazu zu bringen, die Voraussetzungen zu überprüfen. Mal schauen, was kommt als Nächstes. Ich werde Euch auf dem Laufenden halten.


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#2: 20. September 2015, 13:00
Wäre nicht zu klären, ob LRA wie BS überhaupt zur Amtshilfe berechtigt sind? Sind sie doch weder Behörden, noch Ämter; Betriebe gewerblicher Art haben keine hoheitlichen Rechte, also auch nicht den Anspruch auf Amtshilfe, weil sie eben keine Ämter, Behörden oder öffentlichen Verwaltungen sind.

Unter Einbezug von nun einmal gültigem europäischen Recht sollte man doch hier erst einmal die Basis klären, (die Frage wurde woanders wohl schon gestellt), welche Rechtsform BS wie LRA haben bzw. überhaupt haben dürfen.

Dann kann man klären, ob die überhaupt Ersuchen auf Amtshilfe stellen dürfen, bzw. ob das Finanzamt hier diesem Ersuchen überhaupt stattgeben darf.

Dann darf man auch klären, was das Finanzamt überhaupt darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

L
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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#3: 28. September 2015, 19:07
Sorry, dass ich mich erst jetzt melde, aber irgenwie konnte ich das Dokument ich ausfindig machen... ich hoffe, es ist noch nicht zu spät, hier der Link, bitte versuche den Anhang zu öffnen:
Antwortschreiben vom Finanzamt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14684.msg99142.html#msg99142

heisst " be.doc"

viel Glück!



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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#4: 30. September 2015, 12:11
Zitat:
§ 17
(2) Die Finanzämter sind ... ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

Also ist die Vollstreckung nur deswegen überhaupt möglich.

Nächste Frage: Wer darf ihnen eine Aufgabe übertragen?

Sonst könnte ich ja demnächst ganz simpel meine offenen Forderungen über das Finanzamt vollstrecken lassen: Liebes Finanzamt, mein Kunde K zahlt nicht, ich übertrage Ihnen hiermit hochfeierlich die Aufgabe, die Kohle für mich einzutreiben...


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#5: 23. März 2016, 13:20
Person a auch vom FA Lichtenberg eine Zahlungsaufforderung erhalten.
Als ersuchende Stelle wurde brav Rundfunk Berlin Brandenburg eingetragen.
Dazu muss man aber wissen, dass die Ersuche über eine genormte Softwareschnittstelle übersandt werden deren Teilnehmer zuvor ja geprüft werden müssen. Dem FA müsste daher die wahre Identität "Vertragspartners" bekannt sein, ebenso wie dessen (nicht)Rechte. Der Beitragsservice dürfte keinen Zugang besitzen, da er keine Amtshilfe verlangen kann.

Person A hat die Zahlungsaufforderung zurückgewiesen
Ihre Argumentation:
Beitragsservice nicht rechtsfähig und keine Behörde, daher keine Amtshilfe und keine Verwaltungsakte erlaubt.
Diverse Screensots der Webseite des rbb + Geschäftsbericht (zB 10 Mio. Ertrag aus Finanzspekulationen), Tochterfirmen + Logo, Profile von Unternehmenssprecher / Unternehmensentwicklung etc
Amtshilfe kann nur ein Amt (Behörde) dem anderen gewähren.
Geltungsbereich des Verwaltungsgesetzes.. BUNDESangelegenheiten
Weder rbb noch Beitragsservice erfüllen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sondern verwalten sich im Rahmen des Staatsvertrages selbst.

Bei der Antwort argumentierte das FA mit der Abgabenordnung.
Person A argumentierte mit dem Geltungsbereich der AO zurück, dass das FA damit den Beitrag in den Rang einer Steuer erhebt und durch die Amtshilfe den Beitragsservice in den Rang einer Behörde.
Diesen Organisationen werden dadurch Rechte "verliehen" die nur dem Staat oder den in seinem Auftrag handelnden vorbehalten sind.

FA behauptet stur per Gesetz vollstrecken zu müssen und verweist wie oben geschildert auf die Pflicht...
Person A verweist auf den 2. Abschnitt (wenn Zweifel an Vollstreckung ablehnen)
Und dass die Prüfungspflicht eventuell nicht auf den Sachverhalt besteht, wohl aber auf die Zulässigkeit der beantragenden Stelle.

als nächstes Dienstaufsichtsbeschwerde mit Ankündigung Strafantrag
Antwort innerhalb weniger Tage... alles ok alles rechtens, wir machen weiter

Strafantrag gegen Beitragsservice (bzw. dessen Verantwortlichen) und das FA (alle Mitarbeiter aus dem Schriftverkehr + Amtsleiter)
Nötigung, Urkundenfälschung, Beihilfe, Falschbeurkundung im Amt, Täuschung im Rechtsverkehr... etc.
Mit Kopien von Umschlägen aus dem Netz mit deutlichem Absender Köln Beitragsservice vs Wirkungsbereich rbb laut Staatsvertrag
Dazu Screenshots der ausgelesenen QR Codes neben Anschrift aus verschiedenen Bundesländern (Netz) mit immer der selben Kundennummer des Beitragsservice. Müsste ja sonst immer unterschiedlich sein, nich dass der rbb aus Köln für München (BR) Briefe versendet.
Geschäftsbericht Beitragsservice S 22
bisher nix passiert..

Beim Verwaltungsgericht wurde Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckungsmaßnahme bis zur Klärung gestellt
Richter antwortete.. Fall für das Finanzgericht, Akten angefordert

Person A antwortet Finanzgericht erst zuständig bei Vollzug und in Sachen Finanzamt betreffend.
Pertson A reicht Klage gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ein.
Person A beantragt bisher verwehrte Akteneinsicht.

Klage eingereicht.
Punkte siehe oben
außerdem fehlen von Hoheitsrechten für Erlass von Verwaltungsakten
Nachweis über Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz, da der rbb im "Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung"  nach diesem handeln muss (als Ausnahme ist dort in § 2 Abs. 4 noch der SFB genannt, gilt somit für den rbb)
Nichtigkeit ör Vertrag und daraus folgender Nichtigkeit des Gesetzes bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht in Gesetz transformiert.
Gutachten Steuer (Person A fügte an; selbst wenn man sich an einem lichten Sommertag auf eine Blumenwiese stellt und auf den einzigen hellen Punkt am Himmel zeigt und behauptet, das dies der Mond wäre, dann wäre es trotzdem weiterhin die Sonne)
2 Umfragen ca 70% Ablehnung.. Willen Souverän
Einschaltquoten als täglicher, minutengenauer Volksentscheid (rbb höchster je ermittelter Wert 6,8%)
Zwang Druck Repressalien freiheitlich demokratische Grundwerte... Legitimation verloren
BVerfG Urteil zur Staatsferne... Gesetzblatt etc, Frist im Sommer 2015 abgelaufen, seit dem verfassungswidrig und keine Grundlage.

Person A hat bestimmt noch 30 Sachen vergessen.


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K

Karl Martell

Re: Zuständigkeit Finanzamt
#6: 23. März 2016, 16:12
Wenn man bedenkt, daß das Finanzamt für die Eintreibung von Steuern zuständig ist und der Rundfunkbeitrag nach Ansicht des ÖRR keine Steuer darstellt, kann das Finanzamt in diesem Fall eigentlich nicht tätig werden.

Dazu kommt, wie oben bemerkt, daß weder der staatsferne ÖRR noch der nicht rechtsfähige Beitragsservice eine Behördeneigenschaft vorweisen können.
Auf mehrfache Nachfrage des Beweises der Behördeneigenschaft habe ich keine Antwort erhalten, man hat meine Anfragen ignoriert.
Deshalb muß ich davon ausgehen, daß hier ein dunkler Punkt vorhanden ist, an den der ÖRR und seine juristische Abteilung nicht herangehen; das Ignorieren dieses dunklen Punktes sollte meiner Meinung zu ständigen Nachfragen interessierter Bürger führen, bis in diesem so wichtigen . Klarheit oder Transparenz oder Glasnost herrscht, ein Zustand, den gewisse Kreise fürchten wie der Teufel das Weihwasser.

Christliche Grüße

Karl


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azdb-opfer

Re: Zuständigkeit Finanzamt
#7: 23. März 2016, 20:51
Auf mehrfache Nachfrage des Beweises der Behördeneigenschaft habe ich keine Antwort erhalten, man hat meine Anfragen ignoriert.

Der Beitragsservice kann die Behördeneigenschaft nicht nachweisen, er wurde durch eine nichtöffentliche Verwaltungsvereinbarung gegründet. Da die Verwaltungsvereinbarung nicht veröffentlicht wurde, ist sie gegenüber dem Bürger nicht wirksam. Sie ist ein "interner" Vertrag zwischen den LRAs, dem ZDF und Deutschlandradio. Aber für den Bürger existiert der Beitragsservice nicht, jedenfalls kann die zuständige LRA ihre fragwürdigen Rechte gegenüber dem Bürger nicht auf den Beitragsservice übertragen.

Schreib dem "Service" mal eine schriftliche IFG-Anfrage, Du bekommst statt der Verwaltungsvereinbarung eine ziemlich dämliche Begründung. (Nicht online über fragdenstaat.de, da wird die Anfrage gleich abgewiesen)

Rechtlich wirksam sind nur Gesetze und Verordnungen, die gemäß Landesverfassung offiziell verkündet wurde. Da aber weder die Vertragsparteien noch der Beitragsservice die Verwaltungsvereinbarung herausgeben, hat der Beitragsservice keine Rechte.

Das ist eine ziemliche "Sollbruchstelle", die wir nur noch deutlicher strapazieren müssen. Eigentlich sind die Verwaltungsrichter verpflichtet, die Rechtmäßigkeit zu prüfen, entweder wollten sie nicht, waren unfähig oder haben das absichtlich übersehen. Auch die Juristen der LRAs müssen das im Widerspruchsverfahren eigentlich überprüfen, da gilt die Amtsermittlungspflicht auch.

Ein weiterer Punkt ist die im RBStV (§9 Abs. 2, §10 Abs.7 Satz 2) erwähnte Satzung der zuständigen LRA. Sind die Einzelheiten in der Satzung geregelt? Beim NDR nicht, jedenfalls nicht in der Satzung vom 23.05.2014. Wenn die Einzelheiten geregelt sind, wurde die Satzung offiziell nach Landesrecht verkündet?


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#8: 24. März 2016, 01:08
@ Karl
Das Finanzamt kann schon Amtshilfe leisten aber eben nur gleichberechtigten Behörden gegenüber. (zB Polizeipräsidenten)
Die eben die gleichen Rechte hätten, es ihnen aber an den Vollstreckungsmitteln mangelt. Infrastruktur oder Personal.

@ azdb
Der Beitragsservice kann und braucht seine Behördeneigenschaft nicht nachweisen. Er gibt auf seiner eigenen Homepage im Impressum an, dass er nicht rechtsfähig und somit weder partei- noch prozess- noch ladungsfähig ist. Er ist somit quasi eine Persona non grata. Er kann rein gar nichts machen was rechtlich irgendwie verbindlich wäre. Deswegen drucken sie auch den Namen der Rundfunkanstalt auf die illegalen Bescheide. Die Frage ist jetzt nur, da der Beitragsservice ja nur ein Verhältnis zu den Anstalten hat, quasi deren alleiniges Inkasso ist, wie dann im Geschäftsbericht für das Jahr 2014 auf Seite 22 diese illegalen Dienste beschrieben/ angeboten werden.
Bericht 2014


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#9: 24. März 2016, 01:23


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azdb-opfer

Re: Zuständigkeit Finanzamt
#10: 24. März 2016, 01:55
@alexparty

Das meine ich ja auch. Wenn wir unbefangene Richter hätten, könnte man alles mit BS-Logo ignorieren, nach dem Motto: gesehen, gelacht, gelöscht (ab in den Papierkorb)

Stichwort "nichtrechtsfähig": Die GEZ hat damals eigenmächtig (ohne Auftrag der Sender) akademie.de abgemahnt.



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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#11: 24. März 2016, 09:53
Stichwort "nichtrechtsfähig": Die GEZ hat damals eigenmächtig (ohne Auftrag der Sender) akademie.de abgemahnt.

Wie geht das?
Eine nicht rechtsfähige Organisation?
Gibt es da mehr Information zu, und wie ist es ausgegangen?


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#12: 24. März 2016, 10:21


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#13: 06. April 2016, 22:34
Mir ist eine "Stellungnahme" eines Richters bekannt der dem Beitragsservice die Ladungsfähigkeit abspricht.

http://www.zwangstv.de/images/11b.jpg

Das bedeutet mE, dass der Richter bestätigt, dass der Beitragsservice kein Träger von Rechten und Pflichten ist. Er kann keine verbindlichen Rechtsgeschäfte vornehmen. Und auch deswegen kann er keine Behörde sein, weil man als Bürger das Recht auf Klage nicht wahrnehmen kann. Das ist aber nach Völkerrecht, Menschenrecht und Grundgesetzt zwingend erforderlich.

Wikipedia meint dazu:
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Nicht rechtsfähig müsste dann folglich dieses nicht bedeuten.

Zur Amtshilfe kann man GG Art 35 mal lesen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html

Da weder die LRA noch der BS eine Behörde sind, können sie demnach auch keine Amtshilfe anfordern und der BS schon gar nicht, weil er wegen seiner nicht Rechtsfähigkeit gar keine rechtswirksamen Bescheide erstellen dürfte und damit die Grundlage für eine Amtshilfe von vornherein fehlt.
Deswegen drucken sie auch die Adresse der LRA mit auf die Bescheide. Was aber eigentlich auch nix nutzt, da auch die LRA keine Behörde sind und somit auch weder Bescheide erstellen noch Amtshilfe anfordern dürften.

Dazu die Stellungnahme des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher (Ende 2012) unter Punkt 3

"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."

http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Daran hat sich auch bis heute nichts geändert.

Wenn man schon nicht der:
Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971  -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -- 

Abschnitt 65  http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

glaubt, dann doch den Rundfunkleuten selber.


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Re: Zuständigkeit Finanzamt
#14: 06. April 2016, 23:03
Mir ist eine "Stellungnahme" eines Richters bekannt der dem Beitragsservice die Ladungsfähigkeit abspricht.

http://www.zwangstv.de/images/11b.jpg

Das bedeutet mE, dass der Richter bestätigt, dass der Beitragsservice kein Träger von Rechten und Pflichten ist. Er kann keine verbindlichen Rechtsgeschäfte vornehmen. Und auch deswegen kann er keine Behörde sein, weil man als Bürger das Recht auf Klage nicht wahrnehmen kann. Das ist aber nach Völkerrecht, Menschenrecht und Grundgesetzt zwingend erforderlich....

Hallo, hast Du zu dem ??? vom VG Gelsenkirchen ein Aktenzeichen?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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