Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Beschluss Erinnerung zurückgewiesen obwohl nicht m.Tübingen argumentiert, eilt!  (Gelesen 3084 mal)

C
  • Beiträge: 11
Hallo an alle eifrigen Mitstreiter da draußen,

ohne große Umschweife:
Als Person A gestern aus dem Urlaub zurückgekehrte, lag nicht-so-schöne gelbe Post im Briefkasten.

Das Amtsgericht teilt mit, dass die Erinnerung zurückgewiesen wurde und argumentiert dabei mit der Aufhebung des Urteils aus Tübingen durch den BGH (Schreiben anonymisiert im Anhang). Jedoch wurde in der Erinnerung gar nicht primär mit der Kernaussage des Urteils aus Tübingen argumentiert.

In der Erinnerung ging es darum, dass die Bescheide, die zwangsvollstreckt werden sollen, gar nicht zugestellt wurden/bekanntgegeben sind. Mangelnde Gläubigerkennung etc. war nie Gegenstand der Erinnerung. Allerdings muss Person A gestehen, dass sie das Tübinger Urteil nicht in-und-auswendig kennt.

An sich wäre das alles bestimmt mit einem kühlen Kopf zu handhaben, doch: Reaktionszeit bis zum Ende dieser Woche (18.09.15) !

In Anbetracht der Lage würde Person A dringend um ein paar Tipps bitten, mit was und wie sie vor Fristablauf am besten darauf reagieren sollte/könnte. Es würde nichts 1:1 übernommen, sondern abgeändert geschehen.
 
Die etwaigen Threads anderer im Forum dazu hat Person A bereits überflogen, weiß allerdings gerade nicht so wirklich, wo sie anfangen soll, ihr schwirrt ein wenig der Kopf. Daher wäre sie um etwas Anleitung sehr dankbar. A würde ungerne jetzt aus Verwirrung/Stress aufgeben.
Vielen Dank für die Hilfe schon mal =).


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall im Forum den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Das Forum ist auf die Mitwirkung der Mitglieder angewiesen. Die Moderatoren haben für solche vermeidbaren Anpassungen eigentlich keine Kapazitäten.
Daher bitte zukünftig aktiv selbst darauf achten.
Danke für die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2015, 23:58 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.356
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die etwaigen Threads anderer im Forum dazu hat Person A bereits überflogen, weiß allerdings gerade nicht so wirklich, wo sie anfangen soll, ihr schwirrt ein wenig der Kopf.

In diesem Board "Vollstreckungen - BAYERN" gibt es bereits einen "verdächtig" ähnlichen, wenn nicht vielleicht sogar nahezu identischen fiktiven Fall ;) in welchem das gleiche fiktive AG München mit dem gleichen fiktiven Beschluss des gleichen LG München "herumwedelt":
"LG München, 29.05.2015, Az. 16 T 5867/15"

Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.0.html

...der aber ebenso wie die Entscheidung des BGH vom Juni 2015 de facto nicht entscheidungserheblich sein dürfte in Angelegenheiten nicht zugestellter Bescheide.

Die Ausführungen in obigem Thread wären insofern analog anzuwenden.


Sofern entgegen des dort beschriebenen Falls ein paralleles Verfahren wegen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis noch nicht laufen und mglw. auch noch kein anderslautender Beschluss des LG München wie der dort wiedergegebene vorliegen sollte...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599

...so müsste vorerst wohl eine Argumentation ähnlich dieser herhalten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104594.html#msg104594
Ich könnte mir z.B. eine Beschwerde unter anderem mit Anmerkungen ähnlich dieser vorstellen... ;)

Zitat
Angesichts der Eindeutigkeit der Gesetzeslage sowie der überzeugenden ständigen höher- und höchstinstanzlichen Rechtsprechung ist die lediglich exemplarische Einzelentscheidung des LG München vom 29.05.2015 unerheblich.

Entgegen seinen früheren Auffassungen müsste letzteres nunmehr zu der Überzeugung gelangen, dass bei allen Vollstreckungen immer die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind - insbesondere, sofern Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen oder geäußert werden, denn:

Sind diese allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht gegeben, fehlt es dem gesamten Vollstreckungsverfahren an der essenziellen Grundlage.

Zu den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen besagt das
Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.0.html#new
Zitat
Art. 19 Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder
2. wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3. wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

Ein nicht existierender Verwaltungsakt kann demzufolge schon dem Grunde nach unter keinen Umständen vollstreckt werden, da nur ein (existierender) Verwaltungsakt überhaupt vollstreckt werden kann (Art. 19 VwZVG (1): "Verwaltungsakte können vollstreckt werden [...]").

Die bloße Behauptung der vermeintlichen Gläubigerin, dass die Bescheide "unanfechtbar" geworden seien ersetzt nicht die Nachweisführung, dass die Bescheide tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt worden sind
- tatsächlich versendet worden sind und
- tatsächlich bekannt gegeben worden sind.

Eine Vollstreckung allein auf Grundlage eines auf lediglichen Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.

Ein Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt gem. Art. 19 VwZVG.

Die schlichte Behauptung der Anordnungsbehörde
"Diese Ausfertigung ist vollstreckbar."
entspricht nicht den Tatsachen und ist falsch.

Die Anordnungsbehörde übernimmt gem. Art. 24 (2) VwZVG "Verantwortung dafür, daß die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind" und trägt insofern auch die volle Beweislast, sofern - wie im vorliegenden Verfahren - Zweifel gegeben sind.


Art. 23 VwZVG
Zitat
Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist [...]

Ein nicht zugestellter Verwaltungsakt/ Bescheid kann demzufolge auch nicht vollstreckt werden.


Art. 4 VwZVG (analog § 41 VwVfG)
Zitat
(2) [...] Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. [...]

Zweifel bestehen jedoch schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet.

Die vermeintliche Gläubigerin hat demzufolge nachzuweisen, dass die vollstreckungsgegenständlichen Bescheide/ Verwaltungsakte tatsächlich existieren, d.h.
- tatsächlich erstellt worden sind
- tatsächlich versendet worden sind und
- tatsächlich bekannt gegeben worden sind.

Ohne diese Nachweise entbehrt es der Vollstreckung an jeglichen allgemeinen sowie auch besonderen Voraussetzungen und ist somit als unzulässig einzustellen.


Das dann noch untersetzt und "garniert" mit der Argumentation analog der
BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss bzgl. einer Erinnerung wg. fehlender Bescheide unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
(anzupassen an anderes Bundesland)

sowie den (neueren) Erkenntnissen aus
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" ebenfalls unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
(anzupassen an anderes Bundesland)

...wäre evtl. eine Grundlage für eine umfangreiche und den Umständen entsprechend weitestgehend fundierte fiktive Beschwerde geschaffen.


Siehe ergänzend u.a. auch unter
Erinnerung §766 ZPO zurückgewiesen - was nun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.0.html


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


ggf. könnte Person A auch Bezug nehmen auf eine ihr zur Kenntniss gekommene Entscheidung des fiktiven LG München - bei gleicher Sachlage...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#msg104633

Da hierbei ggf. das fiktive Aktenzeichen hilfreich sein könnte, könnte fiktive Person A ggf. direkt mit der fiktiven Person unter vorgenanntem Thread in Kontakt treten - oder aber ggf. gleich das fiktive LG München dazu befragen...
...auf dass dieses dem fiktiven AG München endlich mal eine Handlungsanweisung geben mögen, wie sachlich korrekt mit Erinnerungen wegen fehlender Bescheide umzugehen ist ;D


Da Mehrfachdiskussionen gleicher Sachverhalte aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bleibt dieser Thread hier vorsorglich mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2015, 00:24 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben