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Autor Thema: Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil  (Gelesen 14771 mal)

A
  • Beiträge: 3
Guten Abend alle beisammen,

ich bin bereits seit längerer Zeit stiller Leser dieses Forums und interessiere mich sehr für die hier angesprochen Möglichkeiten / Wege, dem Beitragsservice etwas entgegenzusetzen.

Es geht um den folgenden, hypothetischen Sachverhalt mit äußerster Zeitnot:
Person A hat noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt, geschweige denn auf Briefe von dubiosen Gesellschaften wie dem "Beitragsservice" oder dem RBB geantwortet.
So kam es dazu, dass Person A am 17.08.2015 folgenden Brief vom Finanzamt Pankow/Weißensee erhielt:

Zitat
Zahlungsaufforderung

Ersuchende Stelle: Rundfunk Berlin-Brandenburg c/o ARD, ZDF, DR
Geschäftszeichen: xxx xxx xxx
Betrifft: Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge Zeitraum: 06.2013 - 11.2014
Rückständiger Betrag: xxx,xx€
Vollstreckungskosten: 26,00€
Gesamtsumme: yyy,yy€

Sehr geehrte(r) Herr Mustermann,

ich bin beauftragt worden, die oben bezeichneten öffentlich-rechtlichen Abgaben beizutreiben.
Bitte leisten sie die Zahlung umgehend zu meinen Sprechstundenzeiten in meinem Büro in bar, per EC-Karte mit PIN oder per Scheck. Es kann auch eine Person Ihres Vertrauens die Zahlung bei mir leisten, Quittung wird erteilt.
Andernfalls werde ich Sie in den kommenden Tagen, spätestens jedoch aber

am 17.09.2015 in der Zeit von 10:00-14:00 Uhr

persönlich aufsuchen, um die offenen Rückstände zu kassieren. Eine Terminvereinbahrung ist möglich.

Bei Nichtzahlung müssen Sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Dazu gehören:
- zwangsweise Türöffnung
- Sachpfändungen (z.B. Ihres Kfz unter Verwendung einer Parkkralle)
- Forderungspfändungen (z.B. Lohn- oder Gehaltspfändungen, Bankkonto, Auftraggeber)

Hochachtungsvoll

-Vollziehungsbeamter-


Widersprüche auf Zahlungsbescheide des Beitragsservices wurden leider versäumt, allerdings somit auch nie der Beweis erbracht, dass Person A einen solchen überhaupt jemals erhalten hätte.

Daher antwortete Person A mit folgendem Schreiben auf den Brief des Finanzamts:

Zitat
Widerspruch gegen Zahlungsaufforderung


Sehr geehrter Herr -Vollziehungsbeamter-,

in ihrem Schreiben vom 17.08.2015 drohen sie die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen gegen mich an, sofern ich nicht „Rundfunkgebühren“ für den Zeitraum 06.2013 - 11.2014 zahle.

Mir ist jedoch völlig unklar, wie diese Kosten entstanden sein sollen. Ich habe weder entsprechende Zahlungsaufforderungen noch Leistungsbescheide des von ihnen benannten Gläubigers „Rundfunk Berlin-Brandenburg c/o ARD, ZDF, DR“ erhalten.

Ich lege daher hiermit Widerspruch gegen ihre Zahlungsaufforderung ein, da die Voraussetzungen für die Einleitung einer behördlichen Vollstreckung nach §3 Abs. 2a VwVG nicht erfüllt sind (siehe Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 04.07.1986, Az.: VII B 151/85 als Anlage).

Folglich bitte ich ebenfalls höflichst um die Übersendung einer Kopie des entsprechenden Amtshilfeersuchens.

Weiterhin bin ich mit dem oben genannten Gläubiger zu keiner Zeit einen Vertrag eingegangen, der mich zu Zahlungen verpflichten könnte. Es gilt der Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.

Aus den oben genannten Gründen beantrage ich hiermit vorsorglich die Aussetzung der Vollziehung.

Dieses Schreiben geht bei ihnen postalisch als signiertes Original ein, zusätzlich erhalten sie eine digitale Kopie an die E-Mail Adresse des FA Pankow/Weißensee.
Bitte bestätigen sie mir den Eingang sowie die Kenntnisnahme dieses Schreibens postalisch.

Hochachtungsvoll

Nachdem Person diesen Brief abgeschickt hatte, befand sie sich bis heute im Ausland und konnte folglich keine Briefe lesen. Als Person A nach hause zurückkehrte, fand sie folgendes Antwortschreiben des Finanzamts mit unerwarteter Antwort im Briefkasten vor:

Zitat
Sehr geehrter Herr Mustermann,

ich habe das mir vorliegende Vollstreckungsersuchen des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) geprüft und versichere Ihnen, dass es ordnungsgemäß ist. Alle Vorraussetzungen zur Zwangsvollstreckung Ihrer Beitragsrückstände sind erfüllt.

Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens erfolgt nicht.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, er ist durch Gesetz errichtet und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und Verwaltungsträger. Die Träger der Landesrundfunkanstalten, die Bundesländer, haben zur Regelung der mit dem öffentlichen Rundfunk verbundenen Fragen verschiedene Staatsverträge miteinander geschlossen, z.B. den Rundfunkstaatsvertrag und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Diese Verträge wurden von den jeweiligen Landesparlamenten anschließend ratifiziert und haben damit Gesetzesrang bekommen. Der grundsätzlich ab dem 1.1.2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist jeweils als Landesgesetz erlassen worden: Gesetz zum 15. RÄnStV vom 20. Mai 2011, GVBl. Berlin 2011, S. 211 f.
Nachzulesen ist das im Internet (Webadresse)

Für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ist bzw. bleibt ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim rbb bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geltend zu machen.

"Aussetzung der Vollziehung" müssen Sie auch dort beantragen. Darüber darf das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde nicht entscheiden. Sollten Sie allerdings Vollstreckungsaufschub gemeint haben, so lehne ich dies ab, denn ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen ist nach dem Gesetz nur dann möglich, wenn die Vollstreckung unbillig wäre, also ein kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme entbehrlich machen könnte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Sie machen ja lediglich geltend, dass Sie Ihre Zahlungspflicht in Abrede stellen.

Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K 211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus. Grundsätzlich ist ein substantiierter Vortrag im Einzelfall erforderlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Ihnen die Bescheide des rbb zugegangen sind.

Soweit sie der Auffassung sind, die Ihnen bekannt gegebenen Verwaltungsakte seien rechtswidrig oder nichtig, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind allerdings außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO).

Vollstreckungsmaßnahmen, die mit Einspruch anfechtbar wären, sind bislang nicht ergriffen worden. Die Zahlungsaufforderung, die Sie erhalten haben, ist nicht mit Einspruch anfechtbar. Ich sehe Ihr Schreiben damit als erledigt an.

Da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Finanzamts begründet worden sind, wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Künftige Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts werde ich unbeantwortet zu den Akten nehmen.

Ich erwarte zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen umgehende Zahlung des rückständige Betrages von zur Zeit noch yyy,yy€ auf eines der umseitig genannten Konten.
Anderenfalls wird Sie mein Vollziehungsbeamter wie angekündigt am 17.09.2015 aufsuchen.
Im Falle der Erfolgslosigkeit werde ich anschließend eine Lohnpfändung oder eine Kontopfändung veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
-Vollziehungsbeamter-


Wie kann Person A die Vollstreckung jetzt noch abwehren?

Und was bedeutet diese Urteil des VG Berlin, dass es nun nichtmehr erforderlich ist, Bescheide zu verschicken weil ja eh davon ausgegangen wird, diese wären vom Empfänger erhalten worden?

Ich danke allen engagierten Lesern im Voraus, die versuchen einen Lösungsansatz für diesen fiktionalen Fall zu finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2015, 22:38 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Steht da "c/o"? Das Schreiben ist also ebenfalls vom BS.

Ich würde vermutlich beim Bundesfinanzhof bei Nennung des BFH-Urteils mal höflich anfragen, unter Vorlage des Urteils aus Berlin, warum sich ein Beamter des Staates nicht an höchste Bundesrechtsprechung hält.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 3.997
auch in Berlin sollte gelten

1) Es können nur Verwaltungsakte vollstreckt werden, welche unanfechtbar geworden sind.
2) Damit ein Verwaltungsakt überhaupt unanfechtbar werden könnte muss dieser zuerst bekanntgeben sein.

Ist ein Verwaltungsakt also nicht bekannt geben wurden, darf dieser nicht vollstreckt werden. Das sollte jeder Beamte wissen.
Ein vermeintlicher Schulder muss nicht erklären, wie Ihn ein möglicherweise einfaches Postschreiben nicht erreicht hat, denn das liegt nicht in seinem Machtbereich.

Bevor man jetzt also eine Erinnerung in dieser Art wie hier beschrieben einlegt
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096

könnte also auch ein Verweis auf die richtigen Stellen in der Verwaltungsvollstreckung ausreichend sein.

siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29


das sollte wahrscheinlich das hier sein:
https://www.berlin.de/imperia/md/content/balichtenberghohenschoenhausen/gesetze-vorschriften/vwvg.pdf

Wichtig ist das dann hier

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch
Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden
ist;

b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer
Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist
von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend
machen darf.

Da steht doch tatsächlich Bekanntgabe, ist also keine Bekanntgabe erfolgt, besteht ein Mangel in der Voraussetzung.

und
Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle
des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267,
281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so
ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Bitte die landesrechtlichen Bestimmungen suchen, wenn es Berlin sei, sollte die oben stehende sein, weil Berlin ein Sonderfall ist, bitte prüfen dass es keine andere landesrechtliche Bestimmung gäbe.


Falls es Brandenburg wäre, dann

http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929

Zitat
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

    er unanfechtbar geworden ist,
    ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
    die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

und auch hier würde gelten, es muss ein Verwaltungsakt bekanntgeben wurden sein, denn nur ein Verwaltungsakt, welcher überhaupt bekannt gegeben wurde, kann überhaupt unanfechtbar geworden sein.
Es mangelt somit bereits am ersten Punkt. "er unanfechtbar geworden ist"
Ein Vollsteckung steht und fällt mit der Bekanntgabe, gibt es keine Bekanntgabe, kann auch nicht vollstreckt werden.

Ein Beamter sollte das wissen.

Also den ersten Link oben auch lesen, dort stehen Sätze, welche verwendet werden können.
Aus Sicht einer Person X sollten es vielleicht aber nicht so umfangreich geschrieben werden.

Die Aussage, gegenüber dem Finanzamt könnte besser so erfolgen:

Persönlich hingehen, zeigen lassen nach welchem Gesetzen Sie also das Finanzamt tatsächlich tätig werden möchte, also die Grundlagen dazu zeigen lassen, vergleichen, ob es das Gleiche wie hier oben ist. Dann vor Ort die Allgemeine Voraussetzung darin suchen und darauf verweisen, dass die Bekanntgabe fehlt, weil diese die Voraussetzung wäre, damit die Allgemeine Voraussetzung "unanfechtbar" überhaupt erfüllbar würde -> das Ganze zur Niederschrift -> Kopie machen und einen Zeugen mitnehmen.

Eine Person A sollte sich zuvor die Gesetze wie oben ganz genau durchlesen. Eine Person A geht immer an die Stelle, welche ein Schreiben gesendet hat, und niemals lässt sich eine Person A an eine Stelle verweisen, von welche Sie die Person A keine Post bekommen hat. Ein Person A bleibt sehr selbstbewust und sachlich, und fragt ruhig und ohne Probleme nach den Gesetzen, nach welchen der Beamte die Vollstreckung ausführen will, um dann ruhig und sachlich zu reagieren.

---- wie es in Bayern läuft ---
Landgericht München, die 3 Bilder hier, von dem Beschluss sind lesenswert, denn so ähnlich sollte das dann auch für den RBB laufen, falls ein Beamter weiter abblockt, so würde es also dann auf eine Erinnerung gegen die Vollstreckung und damit Klage gegen das Finanzamt hinauslaufen.
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#new


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I
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auch in Berlin sollte gelten

1) Es können nur Verwaltungsakte vollstreckt werden, welche unanfechtbar geworden sind.

Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

    er unanfechtbar geworden ist,
    ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
    die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

1. Das stimmt leider nicht - ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und das trifft bei den Rundfunkbeiträgen zu.



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Danke für die umfangreichen Antworten. Person ist momentan dabei, einen "Aktionsplan" mit allen ihr offenstehenden Möglichkeiten zu erstellen und scheut sich auch nicht, persönlich zum FA zu gehen und ihr Recht einzufordern. Dabei ergaben sich folgende Fragen:

1.
Das Problem besteht jedoch in der Eilbedürftigkeit, wäre es im oben genannten fiktiven Sachverhalt möglich / ratsam, Eilrechtssschutz nach §80 Abs. 5 VwVG zu beantragen? Es wurde ja nie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, da Person A garkeine Bescheide nachweisbar erhalten hatte. §80 Abs. 6 VwWG S.1 Nr.2 bestätigt jedoch die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes wenn eine Zwangsvollstreckung droht, auch wenn kein Antrag gestellt wurde.

2.
Angenommen, Person A sucht den Vollziehungsbeamten persönlich auf und fordert Akteneinsicht nach § 760 ZPO. Diese wird gewährt und es stellt sich heraus, dass beim Amtshilfeersuchen Formfehler vorliegen (z.B. Fehlendes Dienstsiegel, keine Unterschrift)
Wie kann Person A dies zu ihrem Vorteil nutzen?

3.
Das vom Vollziehungsbeamten angesprochene Urteil des Berliner VG ist der Person leider nicht bekannt und im Internet auch nicht zu finden. Daher würde Person A beim Verwaltungsgericht eine Kopie des Urteils erbitten, benötigt allerdings wertvolle Zeit, die sie kaum noch hat, um dieses Urteil selbst zu prüfen. Kann man diesen Umstand nutzen, um beim FA einen Aufschub zu ermöglichen?

4.
Gibt es für Person A einen anderen Weg, irgendwie Zeit zu gewinnen? Wenn Person A beispielsweise nach Ablauf der Frist eine Ratenzahlung in sehr niedriger Höhe anbietet, würde sie damit die Vollstreckung sowie die nicht erhaltenen Bescheide "akzeptieren"?


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Das Komma "," ist doch kein "oder" oder doch? Sondern eine Abgrenzung einer Nebenbedingung, welche so gesehen mit erfüllt sein muss, also "zusammen" statt "einzeln" gelten sollen. Es müssen alle Bedingungen erfüllt sein, also nicht nur eine Bedingung oder ein Teil einer Bedingung.

So gesehen ist das "er unanfechtbar geworden ist" die erste Voraussetzung in dem Satz überhaupt, denn sonst müsste dort stehen "oder" ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
    die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind."

Das bedeutet, dass unabhängig der Bedingung "ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat", der Verwaltungsakt zu allererst unanfechtbar geworden sein muss, das bedeutet, dieser muss Bestandskraft haben.
Zudem gibt es einen Rechtsbefehl, welcher auch bei Rundfunkbeiträgen aufschiebende Wirkung hat, dass ist der
Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wird also so ein Widerspruch eingelegt, so muss zuerst über diesen Antrag Entschieden werden. Bis das passiert ist hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das hat eine Person X hier bereits einmal in einem anderen Thema erklärt.

Somit trifft es auch beim Rundfunk nicht zu, dass es keinen Rechtsbehelf geben würde, welcher keine Aufschiebende Wirkung hätte.

Aber selbst, wenn es tatsächlich keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gäbe, wäre dass aber in jedem Fall auch egal, denn selbst wenn "er unanfechtbar geworden ist" nicht zählen würde, so wäre noch
das "und" im zweiten Teil "und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind" welche es zu erfüllen geht.

Das bedeutet, dass §3 (2) a, b und c ebenso erfüllt sein müssen, denn das sind "Allgemeine Voraussetzungen".

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch
Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden
ist;

b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer
Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist
von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend
machen darf.




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Zitat
1.
Das Problem besteht jedoch in der Eilbedürftigkeit, wäre es im oben genannten fiktiven Sachverhalt möglich / ratsam, Eilrechtssschutz nach §80 Abs. 5 VwVG zu beantragen? Es wurde ja nie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, da Person A garkeine Bescheide nachweisbar erhalten hatte. §80 Abs. 6 VwWG S.1 Nr.2 bestätigt jedoch die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes wenn eine Zwangsvollstreckung droht, auch wenn kein Antrag gestellt wurde.

Nein, weil die Androhung selbst noch keine richtige Maßnahme ist.

Zitat
2.
Angenommen, Person A sucht den Vollziehungsbeamten persönlich auf und fordert Akteneinsicht nach § 760 ZPO. Diese wird gewährt und es stellt sich heraus, dass beim Amtshilfeersuchen Formfehler vorliegen (z.B. Fehlendes Dienstsiegel, keine Unterschrift)
Wie kann Person A dies zu ihrem Vorteil nutzen?

Das ist nicht zielführend. Besser und einfacher ist die fehlende Bekanntgabe.

Zitat
3.
Das vom Vollziehungsbeamten angesprochene Urteil des Berliner VG ist der Person leider nicht bekannt und im Internet auch nicht zu finden. Daher würde Person A beim Verwaltungsgericht eine Kopie des Urteils erbitten, benötigt allerdings wertvolle Zeit, die sie kaum noch hat, um dieses Urteil selbst zu prüfen. Kann man diesen Umstand nutzen, um beim FA einen Aufschub zu ermöglichen?

Das würde eine Person X nicht erst machen, weil, diese Entscheidung von einem VG ist, und es bereits Entscheidungen gibt, welche das anders darlegen, und das VG somit ein Fehlurteil gefällt hat. Siehe Link zu dem Weg in München. In der suche gibt es auch noch AG Riesa/ AG Dresden
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html

--> Es wird dabei immer so laufen, dass ein vermeintlicher Schuldner keine Angaben machen muss, wie Ihn ein Schreiben nicht erreicht hat, es reicht zu erklären, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Keine Person kann erklären wie oder warum ein Schreiben nicht angekommen ist, das liegt nicht im Machtbereich der jeweiligen Person. Eine Person muss deshalb ebenso keinen wie in dem Urteil geforderten Vortrag darüber leisten, sondern immer der der etwas will hat nachzuweisen, dass einem vermeintlicher Schuldner entsprechende Schreiben auch tatsächlich bekanntgegeben wurden.

Zitat
4.
Gibt es für Person A einen anderen Weg, irgendwie Zeit zu gewinnen? Wenn Person A beispielsweise nach Ablauf der Frist eine Ratenzahlung in sehr niedriger Höhe anbietet, würde sie damit die Vollstreckung sowie die nicht erhaltenen Bescheide "akzeptieren"?

Wozu? Es sollte ausreichend sein, tatsächlich persönlich bei dem Beamten vorzusprechen, Zeugen mitnehmen, und die Sachlage anhand von den zugrunde liegenden Gesetzen zu klären. Der Beamte, sollte ausführlich erklären, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Vollstreckung beginnen soll. Alles aufschreiben, und wenn es wie beschrieben sei, dann entsprechend vor Ort handeln.

Eine Person A fordert so gesehen den Beamten zur Unterlassung auf.
Eine Person A würde, wenn die Vollstreckung sich nach den gesetzen wie beschrieben richten würde, den Beamten auffordern sich auch an diese zu halten.

Eine Person A kann diesen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich feststellen lassen.


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1. Das stimmt leider nicht - ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und das trifft bei den Rundfunkbeiträgen zu.

Ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat oder nicht, kann bei einem nicht bekannt gegebenen Festsetzungsbescheid nicht beurteilt werden. In den neueren Festsetzungsbescheiden fehlt regelmäßig das Leistungsgebot. Das bedeutet, dass die Festsetzungsbescheide lediglich einen bestimmten Betrag festsetzen. Eine Geldleistung wird jedoch nicht gefordert. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt gem. § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Mit den neueren Festsetzungsbescheiden werden öffentliche Abgaben (hier: Rundfunkbeiträge) jedoch nicht angefordert, weil keinerlei Leistungsgebot darin enthalten ist. Es kann also gut sein, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Wie das Finanzamt dazu kommt, dem Betroffenen zu versichern, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, ist die große Frage. Dies kann das Finanzamt nur dann, wenn es das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich geprüft hat.


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Es wäre also für Person A ratsam, sich persönlich zum FA zu begeben und sich darauf zu berufen, dass die Bekanntegabe des Bescheids niemals nachvollziehbar stattfand. Der Vollziehungsbeamte soll seinen Prüfungsweg aufzeigen (sonst könnte er ja nicht versichern, dass alle Vorraussetzungen erfüllt sind).

Vermutlich wird der Vollziehungsbeamte aber wieder aus das Urteil des VG Berlin abzielen und dadurch begründen, dass die fehlende Bekanntgabe regelmäßig durch bloßes behaupten nicht vorliege.
Wie kann sich Person A dagegen wehren? Es ist nunmal nicht beweisbar, dass Person A jemals einen Bescheid erhalten hat, daran kann auch ein Urteil das VG Berlin nichts ändern.


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Zitat
Es wäre also für Person A ratsam, sich persönlich zum FA zu begeben und sich darauf zu berufen, dass die Bekanntegabe des Bescheids niemals nachvollziehbar stattfand. Der Vollziehungsbeamte soll seinen Prüfungsweg aufzeigen (sonst könnte er ja nicht versichern, dass alle Vorraussetzungen erfüllt sind).

Nein nicht erklären dass, diese nicht niemals nachvollziehbar stattfand, sondern erklären, dass keine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erfolgt ist.
Zitat
Vermutlich wird der Vollziehungsbeamte aber wieder aus das Urteil des VG Berlin abzielen und dadurch begründen, dass die fehlende Bekanntgabe regelmäßig durch bloßes behaupten nicht vorliege.
Wie kann sich Person A dagegen wehren? Es ist nunmal nicht beweisbar, dass Person A jemals einen Bescheid erhalten hat, daran kann auch ein Urteil das VG Berlin nichts ändern.

Deswegen die Gesetze zeigen lassen, nach welchen der Beamte vorgehen will. Zudem die Voraussetzung für das Handeln des Beamten zeigen lassen.
Entsprechende Gesetze selber lesen, sowie die verlinkten Sachen hier München und AG Riesa /AG Dresden lesen und verstehen. In München gab es auch so ein Fehlurteil, wo der vermeintliche Gläubiger erklären sollte, wie Ihn ein Schreiben nicht erreicht hat. Jedoch wird deutlich, dass es so nicht geht. Und in der aktuellen Entscheidung wird vom BR gefordert den Nachweis der Zustellung und somit Bekanntgabe zu erbringen. (Die 3 Bilder lesen) Ist ja auch ganz klar, keine normal denkende Person könnte erklären, warum ein Brief nicht angekommen ist. Wie sollte das auch funktionieren. Einfach mal die Erinnerung lesen bei AG Riesa / AG Dresden (Antwort 43) dort stehen die hilfreichen Sätze, welche wichtig sind
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
Zitat
Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt "nicht erreicht" haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.


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Vermutlich wird der Vollziehungsbeamte aber wieder aus das Urteil des VG Berlin abzielen und dadurch begründen, dass die fehlende Bekanntgabe regelmäßig durch bloßes behaupten nicht vorliege.
Wie kann sich Person A dagegen wehren? Es ist nunmal nicht beweisbar, dass Person A jemals einen Bescheid erhalten hat, daran kann auch ein Urteil das VG Berlin nichts ändern.

Dann wird PErson A ihn auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH verweisen, insbesondere auf den Beschluss des BFH v. 14.02.2008, Az. X B 11/08. Wenn er dann noch nicht Ruhe geben sollte, kann Person A ihm noch das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 29.04.2008, Az. 19 A 1863/06, vorlegen. Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium der Vollstreckung geprüft werden müssen, legt Person A ihm aus dem Beschluss des BFH v. 04.07.1986, Az. VII B 151/85, dar.

Sofern Person A  noch mehr Urteile zur Argumentation brauchst, findest Du diese unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736

Viel Erfolg!


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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das hier wäre zu Lesen und verstehen wäre ebenso sinnvoll
Klägerin gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14993.msg100780.html#msg100780


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FALLS ein Beamter eine Person A vor ORT wieder an RBB schieben will, egal wie, so wäre die Reaktion von einer Person A, dass Ihr kein Schreiben welches zu den Aussagen des Beamten passt eines RBB bekannt sind, bzw. bekanntgegeben wurden.
Somit der RBB als Kontakt nicht in Frage kommt, sondern der erste Kontakt in dieser Sache der Beamte selbst ist, somit ist dieser auch zuständig. Der Unterlassungsanspruch steht einer Person A gegenüber dem Finanzamt zu, weil diese ja tätig werden will.
Ein Zeuge sollte in jedem Fall da mit gehen.


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Eine Überlegung noch dazu: Meiner Ansicht nach ist es der Behörde nicht unzumutbar, den Bescheid zuzustellen, wenn der Betroffene den Zugang bestreitet. Würde dagegen der Zugang aufgrund der "Lebenserfahrung" oder aufgrund der Führung von "Postausgangsbüchern" fingiert, würde dies letztlich zu der Gefahr führen, dass ein Verwaltungsakt in Bestandskraft erwächst, ohne dass der Betroffene ihn jemals zu Gesicht bekommen hat. Das ist ein unhaltbarer Rechtszustand, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Behörde absolut nicht unzumutbar ist, den Bescheid in diesem Fall einfach zuzustellen.

Aber unsere Gerichte kriegen das auch noch irgendwie hin. Hauptsache, der Bürger wird geknechtet.


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L
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Hallo zusammen, Person A hat auch diese Antwort vom FA erhalten, sie kann leider das zitierte Urteil im Netz nicht finden, bitte um Hilfe. Person A wird wohl einen Eilantrag beim Gericht auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit dieses Vollstreckungsverfahrens stellen.
Danke vorab!


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