auch in Berlin sollte gelten
1) Es können nur Verwaltungsakte vollstreckt werden, welche unanfechtbar geworden sind.
2) Damit ein Verwaltungsakt überhaupt unanfechtbar werden könnte muss dieser zuerst bekanntgeben sein.
Ist ein Verwaltungsakt also nicht bekannt geben wurden, darf dieser nicht vollstreckt werden. Das sollte jeder Beamte wissen.
Ein vermeintlicher Schulder muss nicht erklären, wie Ihn ein möglicherweise einfaches Postschreiben nicht erreicht hat, denn das liegt nicht in seinem Machtbereich.
Bevor man jetzt also eine Erinnerung in dieser Art wie hier beschrieben einlegt
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096könnte also auch ein Verweis auf die richtigen Stellen in der Verwaltungsvollstreckung ausreichend sein.
siehe
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29das sollte wahrscheinlich das hier sein:
https://www.berlin.de/imperia/md/content/balichtenberghohenschoenhausen/gesetze-vorschriften/vwvg.pdfWichtig ist das dann hier
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch
Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden
ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides
oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer
Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist
von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend
machen darf.
Da steht doch tatsächlich
Bekanntgabe, ist also keine
Bekanntgabe erfolgt, besteht ein Mangel in der Voraussetzung.
und
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle
des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267,
281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so
ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Bitte die landesrechtlichen Bestimmungen suchen, wenn es Berlin sei, sollte die oben stehende sein, weil Berlin ein Sonderfall ist, bitte prüfen dass es keine andere landesrechtliche Bestimmung gäbe.
Falls es Brandenburg wäre, dann
http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929§ 3
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn
er unanfechtbar geworden ist,
ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.
und auch hier würde gelten, es muss ein
Verwaltungsakt bekanntgeben wurden sein, denn nur ein Verwaltungsakt, welcher überhaupt bekannt gegeben wurde, kann überhaupt unanfechtbar geworden sein.
Es mangelt somit bereits am ersten Punkt. "er unanfechtbar geworden ist"
Ein Vollsteckung steht und fällt mit der
Bekanntgabe, gibt es keine
Bekanntgabe, kann auch nicht vollstreckt werden.
Ein Beamter sollte das wissen.
Also den ersten Link oben auch lesen, dort stehen Sätze, welche verwendet werden können.
Aus Sicht einer Person X sollten es vielleicht aber nicht so umfangreich geschrieben werden.
Die Aussage, gegenüber dem Finanzamt könnte besser so erfolgen:
Persönlich hingehen, zeigen lassen nach welchem Gesetzen Sie also das Finanzamt tatsächlich tätig werden möchte, also die Grundlagen dazu zeigen lassen, vergleichen, ob es das Gleiche wie hier oben ist. Dann vor Ort die Allgemeine Voraussetzung darin suchen und darauf verweisen, dass die Bekanntgabe fehlt, weil diese die Voraussetzung wäre, damit die Allgemeine Voraussetzung "
unanfechtbar" überhaupt erfüllbar würde -> das Ganze zur Niederschrift -> Kopie machen und einen Zeugen mitnehmen.
Eine Person A sollte sich zuvor die Gesetze wie oben ganz genau durchlesen. Eine Person A geht immer an die Stelle, welche ein Schreiben gesendet hat, und niemals lässt sich eine Person A an eine Stelle verweisen, von welche Sie die Person A keine Post bekommen hat. Ein Person A bleibt sehr selbstbewust und sachlich, und fragt ruhig und ohne Probleme nach den Gesetzen, nach welchen der Beamte die Vollstreckung ausführen will, um dann ruhig und sachlich zu reagieren.
---- wie es in Bayern läuft ---
Landgericht München, die 3 Bilder hier, von dem Beschluss sind lesenswert, denn so ähnlich sollte das dann auch für den RBB laufen, falls ein Beamter weiter abblockt, so würde es also dann auf eine Erinnerung gegen die Vollstreckung und damit Klage gegen das Finanzamt hinauslaufen.
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#new