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Autor Thema: Es geht in die letzte Runde. Beistand benötigt.  (Gelesen 6086 mal)

Z
  • Beiträge: 7
Es geht in die letzte Runde. Beistand benötigt.
Autor: 31. August 2015, 22:07
Schönen Guten Abend.

Sehr lange ist es her, da hat Person A das letzte mal von den lästigen Beitragsganoven gehört.

Doch vor 3 Tagen sei ein erneuter Widerspruchsbescheid bei der besagten Person eingetroffen.
Das 8 Seitige Dokument würde A gerne mit euch teilen.

Doch nun zum eigentlichen Problem. Person A konnte durch Hilfe des Forums, der Mitglieder und Moderatoren sowie dem "Leitfaden", Ablaufschema (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html) ziemlich schnell gewaltigen Mehraufwand erzeugen und etwas bis viel Widerstand leisten.

Laut Ablaufschema wüsste Person A jetzt zwar was sie tun müsste, doch hätte A noch einige Fragen an die Forenengel :).

1.) Läge Person A falsch mit der Annahme, dass mit Einsendung einer Klage/Klagebegründung erhöhte Kosten auf sie zukämen?

Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.msg52594.html#msg52594

Person A würde es bevorzugen, nicht (übermäßig) viel Geld zu verschleudern.
Aber laut diversen Forenbeiträgen könnten sich die Gerichtskosten etc. auf bis zu ~220-250€ steigern.
+ eventuelle spätere Anwaltskosten

Wäre das alles wo mit A rechnen müsste?

2.) Die Person A hat noch nie persönliche Bezüge in den Widersprüchen verwendet, allerdings gäbe es 2 Fragen die A gerne von euch Fach wissenden beantwortet hätte.

1.0  A wohnt in einem 3 Familienhaushalt. A ist Untermieter und besitzt keine eigene Wohnung. Könnte direkt in der Klagebegründung erwähnt werden, dass der Beitragsservice versucht von dem "falschen" das Geld zu kassieren?*

* Person A hätte damals dafür gesorgt, dass "Wohnungsinhaber C" ebenfalls nie auf schreiben reagieren würde. Allerdings wurde nie eine Zwangsanmeldung für C vorgenommen. Doch wenn A dies als Begründung benutzen würde, dann würde doch eventuell das gesamte Theater wieder von vorne los gehen allerdings bei Wohnungsinhaber C. Sieht A das falsch? -> Wäre es eventuell der beste Weg um noch mehr Zeit heraus zu holen?

1.1 Wenn Person B - der selbe Familienhaushalt / andere Wohnung, schon mit dem Wiederstandleisten aufgegeben hätte und Beiträge bezahlt. Könnte A dann sagen, dass er bei B wohnen würde und die Beiträge dann doppelt anfallen würden?

3) Wenn Person A im durchschnitt so viel verdienen würde wie jemand der Arbeitslosengeld II bezieht und somit vom Beitrag freigestellt werden kann, wäre es eine Begründung wert zu sagen, dass Person A ebenfalls am "Existenzminimum" lebt und daher keine Möglichkeit sehen würde die Beiträge zu zahlen?

A ist etwas überwältigt von der gesamten Situation im Moment und hofft, dass das Thema am richtigen Ort ist und seine Daseinsberechtigung hat.  :-*

A möchte sich außerdem noch außerordentlich sowie herzlich bei allen aktiven Forenmitgliedern und Mitstreitern bedanken. A könne beruhigt schlafen mit gutem Gewissen, dass sie nicht alleine ohne Hilfe dastehen würde.  :angel:  :angel:  :angel:

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen



PS: Die Bilder sind leider deutlich zu groß. Werden aber morgen bearbeitet und nachgereicht.


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Hallo! Dies wären meine Ideen zum fiktiven Fall:

zu 1.)
Ein Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz hat meiner Meinung nach erst dann Sinn, wenn es zu Vollstreckungen etc. kommt. Vorher braucht man diesen nicht zu beantragen. Hier entstehen also keine Kosten.

Die 105€ wären zunächst einmal alle Kosten die anfallen. Den Streitwert sollte man selbst direkt in der Klageschrift angeben, der wird bei unter 500€ liegen, da es den Rundfunkbeitrag so lange ja noch nicht gibt.

Man sollte jedoch vermeiden, das Gericht zu bitten, zu viel "festzustellen". Dies kann dazu füren, das höhere Kosten aufgrund einer erweiterten Sachverhaltsprüfung anfallen, Beispiel hier (komplettes Thema lesen schadet nicht).

Es reicht meiner Meinung nach, dass man beantragt die Gegenseite zur Aufhebung der Gebühren-/Beitrags-/Festsetzungsbescheide (wie auch immer die genau bei einem selbst heißen) und des Widerspruchsbescheids zu verurteilen und die Ruhendstellung des Verfahrens gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 251 S. 1 ZPO zu erbitten.

Angenommen man verliert die Klage in dieser ersten Instanz, dann könnten eventuell weitere Kosten von unter 100€ entstehen - aber da bin ich mir nicht sicher, das ist nur ein loser Gedächtnisfetzen! Ich hatte mal gelesen, das jemand noch eine geringe Summe zahlen musste, aber das kann auch einen anderen Grund gehabt haben, ich erwähne es nur zur Sicherheit. Vielleicht kann dazu jemand noch was genaues sagen.

Weitere Gerichtskosten und Anwaltskosten entstehen erst in der zweiten Instanz. Man kann sich nach der ersten Instanz aber auch dazu entschließen, nicht weiter zu gehen, dann zahlt man natürlich nichts weiter an das Gericht/einen Anwalt.

Im Grunde sind es erstmal nur die 105€.

zu 2.)
Ich verstehe hier die genaue Konstellation noch nicht. Mach doch mal ein Schema der Art:

Wohnung 1, Mietvertrag läuft auf C (Service kennt C nicht), A wohnt hier ohne Mietvertrag ?
Wohnung 2, Mietvertrag läuft auf B ??
Wohnung 3, ??

Oder gibt es nur einen Mietvertrag für alle 3 Wohnung und alles weitere sind Untervermietungen? Könnten die Wohnungen als "ein gemeinsames Haus" durchgehen? Schreib dazu ob/wer zahlt.

zu 3)
Meines Wissens nach zählen da zur Belege - sprich Bescheide von Behörden und ähnliches. Wenn man nur frei behauptet, wenig Geld zu haben, wird wohl auch kein Gericht sagen man müsse nicht zahlen. Da will dann auch das Gericht Belege sehen. Wenn man nachweisen kann, dass man so wenig Geld hat, könnte man doch direkt einen Befreiungsantrag stellen..? Oder man erhebt Klage und falls man verliert, stellt man diesen Antrag... vielleicht hat auch hierzu noch jemand Ideen.

Viele Grüße!


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Beide Fragen formulieren plausible Einwände. Dass bei einem Mehrpersonenhaushalt eine Person mit einem persönlichen Beitragskonto herangezogen wird, dürfte fragwürdig sein. Die hier im Forum geäußerte Ansicht hat einiges für sich, dass Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen, die einem einzelnen Beitragspflichtigen gegenüber ergehen inhaltlich unbestimmt sind, wenn mehrere Beitragspflichtige in einer Wohnung zusammenwohnen.

Siehe das Thema:
Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14091.msg94464.html

Person A könnte also die Auffassung vertreten, dass ein solcher Bescheid unbestimmt und folglich nichtig sei. Darüber hinaus sei Person A als Untermieter nicht der eigentliche "Inhaber" der Wohnung, der für die "Nebenkosten" aufkommen müsse. Es gäbe bereits einen zur Beitragspflicht herangezogenen Inhaber der Wohnung (ob dies Person B oder C sei, liegt nicht in der Zuständigkeit von Person A, zumal niemand gezwungen werden kann, Daten anderer Personen preizugeben).

Außerdem wäre Person A - selbst wenn sie die zur Zahlung heranzuziehende die Wohnung innehabende Person sei, was aber wie vorstehend nicht der Fall ist - aufgrund geringen Einkommens am "Existenzminimum" nicht zur Zahlung fähig. Bisher ist es allerdings so, wie Ypsilon im oberen Beitrag bereits erwähnte, dass in einem solchen Fall Bescheide einer Sozialbehörde gefordert werden. Allerdings könnte man versuchen sich darauf zu berufen, dass hier eine Regulierungslücke vorliegt (so ähnlich sieht es beispielsweise das Verwaltunsgerict Berlin, wenn Geringverdiener zwar Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen möchten und dementspechend nicht die geforderten Belege beibringen können).



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six2seven

……. wenn Geringverdiener zwar Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen möchten und dementspechend nicht die geforderten Belege beibringen können.

Hallo,

….in grundsätzlich jedem Fall von Beitragsbefreiung, muss ein Bescheid vorgelegt werden.
Allerdings die Forderung, diesen Offenbarungsweg gehen zu müssen, ist sittenwidrig, da
als Gegenleistung kein besonderer/notwendiger/ lebensführender Vorteil erlangt wird.
Bespaßung und Information stehen Vertrags - und Kostenfrei in gleicher/besserer Wertigkeit, jederzeit/überall zur Verfügung.


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Guten Morgen!

Vielen Dank schon mal an alle die geantwortet haben.

Also als erstes wird Person A nun definitiv die Klage einreichen und ist schon dabei die Begründung zusammen zu stellen.

Zitat
Wohnung 1, Mietvertrag läuft auf C (Service kennt C nicht), A wohnt hier ohne Mietvertrag ?
Wohnung 2, Mietvertrag läuft auf B ??
Wohnung 3, ??

Oder gibt es nur einen Mietvertrag für alle 3 Wohnung und alles weitere sind Untervermietungen? Könnten die Wohnungen als "ein gemeinsames Haus" durchgehen? Schreib dazu ob/wer zahlt.

Es Gibt 3 Wohnungen im Haus und 4 Personen (A-D).

Person D wohnt in einer Wohnung mit Mietvertrag und bezahlt bisher keine Beiträge.
Person C wohnt in einer Wohnung mit Mietvertrag und bezahlt Beiträge.
Person B wohnt in einer Wohnung und ist Inhaber des gesamten Hauses und bezahlt keine Beiträge.
Person A wohnt in der Wohnung von B, ohne Mietvertrag und ist die Person um die es hier geht.

Ich hoffe so ist es etwas verständlicher. Eventuell wäre es wichtig zu wissen, dass es bei den Personen um eine Familie geht.

Also.. könnte nun Person A rein fiktiv sagen, dass er in der Wohnung von C leben würde, so dass die bisherigen und zukünftigen Forderungen nichtig seien?

Ich dachte ja eigentlich, dass es eine simple Regelung dafür gibt - Pro Haushalt/Wohnung eine  beitragszahlungspflichtige Person und fertig. Dafür gibt es doch auf deren "Anmeldeformularen", die man zugeschickt bekommt eine Möglichkeit anzukreuzen, dass bereits ein anderer Beitragszahler ist.

Außerdem habe das hier gefunden, also müsste die Möglichkeit ja auf jeden Fall bestand haben.

(Abmeldung von Wohnungen)
http://gez-abmelden.de/pdfantrag.JPG

Ich nehme an, dass der Beitragsservice dann sagt warum Person A sich denn nicht um gemeldet hat bzw. direkt am Anfang auf das Schreiben (Anmeldeformular) eingegangen ist, wenn Person A in der Klagebegründung schreiben würde, dass er seit "Zwangsanmeldung" in der Wohnung von Person C lebt.

---


Was TVfrei dazu geschrieben hat bezüglich Inhaltliche Unbestimmtheit von Beitragsfestsetzungen würde doch super in eine Klage passen.

Person A könnte also die Auffassung vertreten, dass ein solcher Bescheid unbestimmt und folglich nichtig sei. Darüber hinaus sei Person A als Untermieter nicht der eigentliche "Inhaber" der Wohnung, der für die "Nebenkosten" aufkommen müsse. Es gäbe bereits einen zur Beitragspflicht herangezogenen Inhaber der Wohnung (ob dies Person B oder C sei, liegt nicht in der Zuständigkeit von Person A, zumal niemand gezwungen werden kann, Daten anderer Personen preizugeben).

---

……. wenn Geringverdiener zwar Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen möchten und dementspechend nicht die geforderten Belege beibringen können.

Hallo,

….in grundsätzlich jedem Fall von Beitragsbefreiung, muss ein Bescheid vorgelegt werden.
Allerdings die Forderung, diesen Offenbarungsweg gehen zu müssen, ist sittenwidrig, da
als Gegenleistung kein besonderer/notwendiger/ lebensführender Vorteil erlangt wird.
Bespaßung und Information stehen Vertrags - und Kostenfrei in gleicher/besserer Wertigkeit, jederzeit/überall zur Verfügung.

Im Klartext also ohne Bescheid läuft gar nichts? Könnten nicht zum Vergleich die letzten Gehaltsabrechnungen von zum Beispiel 2 Jahren beigelegt werden?

Des weiteren wird halt begründet, dass

Zitat
* hier eine Regulierungslücke vorliegt (so ähnlich sieht es beispielsweise das Verwaltunsgerict Berlin, wenn Geringverdiener zwar Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen möchten und dementspechend nicht die geforderten Belege beibringen können).

Also für mich hört sich das Menschlich doch total plausibel an.  ::)

VIELEN DANK nochmal für eure Hilfe und eure Zeit!


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six2seven

Könnten nicht zum Vergleich die letzten Gehaltsabrechnungen von zum Beispiel 2 Jahren beigelegt werden?
Also für mich hört sich das Menschlich doch total plausibel an.

Hallo,
…auf Gehaltsabrechnungen/Kontoauszüge/Zahlungsverpflichtungen etc.
reagiert der BS überhaupt nicht, also keinen Aufwand betreiben und
das " menschliche " wollen wir beim BS mal ganz ausschließen, die
treiben das Geld ohne Rücksicht auch bei Demenzkranken ein.


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Um Himmels Willen, der BS ist damit absolut nicht gemeint  ;D.. Eher das Gericht. Aber da die Wohl nur die Sachlage klären und nicht schauen ob oder was fair, unfair oder gerecht bzw. menschlich ist.. Lieber etwas was Bestand hat in die Klageschrift mit aufnehmen...


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Falls das hier noch aktuell ist:

man könnte an A's stelle angeben, dass schon eine Person zahlt, und zwar C. Ich weiß natürlich nicht wie das Haus, in dem die Familie lebt, aussieht - also ob die einzelnen Wohnungen definitiv als solche erkennbar/gemeldet sind ober ob man sagen könnte, es handele sich um ein Haus - vielleicht ist es ja tatsächlich auch nur als ein Haus gemeldet? Dann würde ja einmal zahlen reichen.

Der BS erhält ja die Informationen zu den Personen lediglich aus dem Melderegister. Aus diesem geht jedoch nicht hervor, wie viele Wohnungen unter der gleichen Adresse gemeldet sind. Man könnte sich ja beim BS melden und sagen man hätte das Thema zur Sprache gebracht und herausgefunden, dass bereits eine Person zahlt. Und diese zahlt für das ganze Haus.

Falls die Klage schon vorangeht: die Daumen sind gedrückt!


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Wenn A, B, C und D in einem Haus leben und (wenistens formal) einen gemeinsamen Haushalt führen bzw. einzelne Wohneinheiten miteinander verbunden sind, die Meldeadressen nicht über Detailisierungen (z.B. Hinterhaus, 3.OG rechts) verfügen, so würde das das schon funktionieren: Eine Wohnung/Haushalt - ein Beitrag!
Dann wäre zwingend in der Klagebegründung zu erwähnen: Für den Haushalt wird bereits bezahlt, eine weitere Erhebung eines Beitrages wäre rechtswidrig.
Daß bei A,B,C und D die Zugangstüren alle ausgehängt sind, muß man dem Gericht ja nicht explizit nachweisen, und sollte ein Beweis für eine solche Behauptung angetreten werden müssen, so weiß man ja, was zu tun wäre...


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Guten Tag! Vielen Dank für die aktuellen Beiträge.

Die Klage wurde bereits letzten Monat verschickt und ist beim Verwaltungsgericht am 28.09.2015 eingegangen.

Allerdings bringt das Schreiben von dem Verwaltungsgericht Fragen mit sich.

Darin steht:

Zitat
Sie werden gebeten, binnen einen Monats

- mitzuteilen, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§6 Abs. 1 VwGO)

- mitzuteilen, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)

Vielleicht kann das jemand etwas genauer erläutern was damit gemeint ist und was getan werden sollte.

Vielen Dank




... EDIT: Zum Vorpost hier mal ein Auszug aus meiner Klageschrift - Wenn es interessiert.

Zitat
[...]
Die angefochtenen Bescheide verletzen mich in meinen Rechten und wurden zu unrecht auferlegt.
Die o. g. Rundfunktgebühren/-Beitrags,- und Festsetzungsbescheide, sowie der o. g. Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig, da ihre Rechtsgrundlage, der o. g. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV, aufgrund formeller und materieller Verstöße wiederum rechtswidrig und damit ungültig sind.

Erklärung:
Der Beitragsservice schrieb mir, dass das Einwohnermeldeamt ihnen mitgeteilt habe, dass ich Inhaber der Wohnung unter der Adresse XXX wäre und deshalb sei ich für diese Wohnung beitragspflichtig, unabhängig davon, ob ich mich selbst angemeldet habe oder nicht.

Die Zwangsanmeldung und die damit verbundene Erstellung des o.g. Beitragskontos (Beitragsnummer: XXX) erfolgte.

Allerdings schreibt der Beitragsservice in seinen „Informationen zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich“, dass wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlt, brauchen die übrigen in der Wohnung lebenden Personen keinen Beitrag zu zahlen. Eine Mehrfachbeitragspflicht besteht nicht!

Da es bereits einen zur Beitragspflicht herangezogenen Bewohner in der o.g. Wohnung gibt,
Die Beitragsnummer lautet: XXX, vertrete ich die Auffassung, dass die o.g. Rundfunktgebühren/-Beitrags,- und Festsetzungsbescheide sowie der o.g. Wiederspruchsbescheid rechtswidrig und folglich nichtig sind!

Darüber hinaus bin ich nicht wie von dem Beitragsservice dargestellt der eigentliche Inhaber sondern nur Mitbewohner der Wohnung unter o.g. Adresse.

Ich verstehe den hier genannten Begründungspunkt für eigenständig und ausreichend für die Begründung meiner Klage. Die Gültigkeit eines einzigen Begründungspunktes betrachte ich als hinreichende substanzielle Begründung für eine Klage gegen den Beklagten und eine Aufhebung der Beitragsbescheide sowie vorab für die Aussetzung der Vollziehung der Gebührenbescheide nach § 80 (4) VwGO, bis über meine Klage entschieden wurde.[...]


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  • Beiträge: 11.698
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
Sie werden gebeten, binnen einen Monats
- mitzuteilen, wenn Bedenken bestehen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§6 Abs. 1 VwGO)
- mitzuteilen, ob das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt wird (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO)
Vielleicht kann das jemand etwas genauer erläutern was damit gemeint ist und was getan werden sollte.

...dazu bitte mal die Suchfunktion des Forums nutzen. Begriffe/ Kombinationen wie z.B. "Übertragung auf den Einzelrichter" liefern bereits ausreichend Ergebnisse... ;)


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