Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Ein Streitgespräch über Säumnisgebühren  (Gelesen 2989 mal)

K
  • Beiträge: 810
Ein Streitgespräch über Säumnisgebühren
Autor: 15. August 2015, 00:16
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

zum Thema der Zulässigkeit von Säumnisgebühren in Bezug auf Rundfunkbeiträge im privaten Bereich habe ich mir eine Art Streitgespräch ausgedacht, welches Pro- und Contra-Argumente in Form eines fiktiven Schlagabtausches darstellt. Es kam mir einfach so in den Sinn, daher stelle ich es in die "Dies und Das!"-Rubrik. Eventuell ergibt sich ja eine sinnvolle Diskussion daraus, eventuell können andere diesen Schlagabtausch noch fortsetzen. Konstruktive Reaktionen und Anregungen sind erwünscht.

Also, los gehts:

Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der Abgabenschuldner kann ohne Zahlungsaufforderung und ohne Angabe eines Fälligkeitszeitpunktes der Zahlung säumig werden, weil im Gesetz, nämlich in § 7 Absatz 3 Satz 3 RBStV festgelegt ist, wann die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge eintritt.

Gegenargument
...wann die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge eintritt. Okay, gehen wir einfach mal davon aus, er könnte den Fälligkeitszeitpunkt aus dem Gesetz selbst ermitteln. Weiß der Abgabenschuldner denn aber auch, in welcher Höhe er die Beiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit zu zahlen hat?

Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Ja, denn der Abgabenschuldner kann die Höhe der fälligen Beiträge aus dem Gesetz selbst ermitteln.

Gegenargument
Der Abgabenschuldner ist aber gesetzlich gar nicht dazu verpflichtet, die Höhe des Beitrags im Zeitpunkt der Fälligkeit selbst zu ermitteln.

Ansicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Das ist richtig. Gesetzlich ist er dazu nicht ausdrücklich verpflichtet, denn es gibt keine positiv normierte Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Selbstermittlung seiner Abgabenschuld im Fälligkeitszeitpunkt. Die Behörde ist lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, bereits rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen. Und dann ist die Säumnis ja schon eingetreten. Aber auch wenn sich diese Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Selbstermittlung nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, kann ihm durchaus zugemutet werden, seine Abgabenschuld im Fälligkeitszeitpunkt selbst zu ermitteln. So schwierig ist das ja nun auch wieder nicht.

Gegenargument
Gerade dies kann ihm nicht zugemutet werden. Beurteilungsmaßstab kann nur der durchschnittlich rechtskundige Abgabenschuldner sein, nicht jedoch derjenige, der ein rechtswissenschaftliches Studium im Verwaltungsrecht absolviert hat. Vom durchschnittlich rechtskundigen Abgabenschuldner, der eben kein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat, kann nicht verlangt werden, sich gerade im Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszukennen. Es ist schließlich die Behörde, die hierfür über die besondere Sachkompetenz verfügt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

T
  • Beiträge: 268
Die Argumentation ist logisch und nachvollziehbar, aber... Wird einen Richter beim VG von der bereits vor langer Zeit festgelegten Meinung nicht abbringen. Er wird nicken und deiner Argumentation folgen können und dann in seine über Jahre hinweg polierte Erfahrungskiste greifen und mit einem kunstvoll gestalteten nichtssagenden Beamtendeutschkauderwelsch die Klage trotzdem per Urteil ablehnen. So zeigt es zumindest die Erfahrung eines theoretischen Klägers aus x live verfolgten Verhandlungen...

Aber zum aber... Es macht trotzdem Sinn all diese Punkte in der Klage aufzuführen, weil irgendwann in höheren Instanzen auf diese Aussagen eingegangen werden muss und es schwieriger wird sich Notlügen aus den Fingern zu saugen. Die VGs habens ja noch einfach, die müssen bloß mit dem Finger auf ältere Brüder zeigen (guckste OVG hier, BVG da)... Du hast auch meinen Respekt zur Auseinandersetzung mit dem Thema, ich kann mir gut vorstellen, dass du solche Diskussionen auch zu Beitrag=Steuer und anderen Sachen innerlich ausgetragen hast  :)

P.S.
Das BVerfGE wird den RBStV für sch***e erklären, aber weiterhin gültig lassen mit dem Wunsch nach überarbeitung.
P.P.S.
Wenn das Beitragsthema in paar Jahren endlich erledigt ist... Was machen dann all die Menschen hier aus dem Forum?  :o ;)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.234
Wie ich schon vor Monaten im Widerspruch 2014 geschrieben habe:
Zitat von: Roggi
Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
Die Richter bestehen nicht immer auf den Säumniszuschlag, manche verzichten auf die Zahlung, vielleicht als Trost, weil man um seine anderen Rechte bertogen wurde.

Wenn das Beitragsthema in paar Jahren endlich erledigt ist... Was machen dann all die Menschen hier aus dem Forum?  :o ;)
Obdachlos werden, Auswandern oder Sterben. Kann nur schlimmer werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben