Hi boykott2015,
die Begründungen für eine so genannte Direktanmeldung sind damit aber nicht definiert. Außerdem heist es hier:
Zitat:
Absatz 2 ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens wie die Anzeigepflicht, die Leistung des Rundfunkbeitrags, die Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, die Kontrolle der Beitragspflicht, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen sowie die übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fälle durch Satzung zu regeln.
Die Direktanmeldung wird vom BS durchgeführt, im Auftrag des Intendanten der LRA. Auch die beschriebenen Begründungen geben keinen Aufschluss darüber, dass die Direktanmeldung so vom BS vorgenommen werden kann.
Ich denke nach den genannten Begründungen vom Landtag NRW sind wir nicht viel weiter als vor den Begründungen. Ein besseres Verständnis daraus entgeht meiner Auffassung von dem Prozedere der Direktanmeldung.
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)