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Autor Thema: Direktanmeldung  (Gelesen 85127 mal)

I
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Direktanmeldung
Autor: 15. August 2015, 19:55
Es gibt hier im Forum ja schon einige Threads um das Thema Direktanmeldungen = Zwangsanmeldungen.

Ich würde diese Diskussion gern nochmal aufwärmen, da ich zu meinen Gedankengang keine Antwort finden konnte.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist eine Direktanmeldung gesetzlich NICHT geregelt.

Eigentlich gibt es nur zwei wichtige Punkte dazu:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

§ 11 Verwendung personenbezogener Daten
(5) Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.

§9 sagt eigentlich eindeutig aus, wenn sich der Beitragsschuldner nicht meldet (also kein Lebenszeichen von sich gibt), kann die Auskunft der Daten im Verwaltungszwangsverfahren ermittelt werden.

Das würde heißen, dem Beitragsschuldner muss ein Verwaltungsakt zugestellt werden, indem ihm die Pflicht zur Auskunft eröffnet wird. Gegen diesen kann der Beitragsschuldner Widerspruch einlegen. Bevor der Beitragsschuldner also keine Auskunft gegeben hat, kann dieser kein Beitragskonto beim Beitragsservice besitzen. Dies heißt widerum, dass diesem kein Festsetzungsbescheid zugestellt werden kann und somit keine Beträge im Raum stehen, die vollstreckt werden können.

Die Frage wäre, wenn man dies vor Gericht durchboxen würde, dass ein Verwaltungsakt aufgrund der Nichtmeldung zur Erstellung eines Beitragskontos nötig war, aber nicht erlassen wurde, ob dann nicht alle Festsetzungsbescheide nichtig wären, aufgrund eines fehlenden Beitragskontos?


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C
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Re: Direktanmeldung
#1: 15. August 2015, 20:57
Irgendwie kommt bei mir immer dieses "Danke für Ihre Anmeldung" hoch, so als wäre der BS darauf angewiesen.
Ich glaube auch das diese Zwangsanmeldung nur Mittel zum Zweck ist, sich bei dem BS zu melden.
Irgendwer hat dort in einer bestimmten Angelgenheit angerufen und es wurde als erstes nach seinem Wohnsitz gefragt.
Diese Auskunft scheint für BS sehr wichtig zu sein und wird dann vermutlich als "Anmeldung" gewertet.


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b
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Re: Direktanmeldung
#2: 15. August 2015, 21:58
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch:
Zitat
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

Wer ist zuständig? Man müsste also erst den Festsetzungsbescheid (nur dort steht, WDR; SWR, usw.) abwarten. Nur dann hätte man wenigsten ahnen, ob z.B. WDR zuständig ist. Es ist auch nicht sicher. Nur Vermutungen. Da ab 01.01.2013 wahrscheinlich keiner ein Brief mit Inhalt (hallo, ich bin zuständig) von seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt bekommen hat und weiss 100%-tig: ja, das ist die zuständige für mich.


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K
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Re: Direktanmeldung
#3: 15. August 2015, 23:07
Hallo,

ich erlaube mir den m. E. bislang wichtigsten thread zu diesem Thema zu verlinken:

Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.msg101441.html

Ich finde dieses Thema immens wichtig: darauf baut ja das nachgelagerte erst auf.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

I
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Re: Direktanmeldung
#4: 16. August 2015, 10:10
Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht auch:
Zitat
§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);

Wer ist zuständig? Man müsste also erst den Festsetzungsbescheid (nur dort steht, WDR; SWR, usw.) abwarten. Nur dann hätte man wenigsten ahnen, ob z.B. WDR zuständig ist. Es ist auch nicht sicher. Nur Vermutungen. Da ab 01.01.2013 wahrscheinlich keiner ein Brief mit Inhalt (hallo, ich bin zuständig) von seiner zuständigen Landesrundfunkanstalt bekommen hat und weiss 100%-tig: ja, das ist die zuständige für mich.

Aber da bin ich wieder bei dem Punkt, wenn sich der Beitragsschuldner nicht beim BS meldet, kann laut RBStV kein Beitragskonto angelegt werden. Ohne Beitragskonto kann es keinen Festsetzungsbescheid geben. Denn ohne Beitragskonto kann man von keinem Beitragsschuldner sprechen, denn es ist noch unklar ob eine Beitragspflicht besteht. Ich bin hier der Meinung und der RBStV sagt dies meines Erachtens auch aus, dass nur mit der Mitwirkung des Betroffenen zusammen, ein Beitragskonto erstellt werden kann. Ansonsten wären die Punkte der Ordnungswidrigkeit und der Punkt die Auskunft über das Verwaltungszwangsverfahren einzuholen überflüssig.

Geht der Bürger seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der BS nicht automatisch ein Beitragskonto eröffnen.
Nun könnte man denken:
Sofern der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (die hier konkret in einer Anzeigepflicht besteht), muss die Behörde die Möglichkeit der Ersatzvornahme haben, denn sonst ist sie schlichtweg handlungsunfähig und könnte ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Dem widerspreche ich, denn wie oben schon erwähnt, ist der BS nicht handlungsunfähig, denn er könnte im Auftrag einen Verwaltungsakt zur Auskunft der Daten erlassen, gegen den der Bürger eine Widerspruchsmöglichkeit hätte. So ist es nach dem RBStV auch vorgesehen. Bloß scheint der BS mit seinen Direktanmeldungen gegen den RBStV zu verstoßen.

Man könnte die Direktanmeldung auch mit der Vermögensauskunft vergleichen, hier kann der BS auch nicht einfach sagen, unsere BS Schnüffler haben festgestellt er hat ein Auto. Das wird jetzt verwertet. Sondern das geht alles seinen verwaltungsrechtlichen Gang.




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Re: Direktanmeldung
#5: 16. August 2015, 11:16
Wobei BS in keinem Staatsvertrag namentlich erwähnt ist. Auch kann man keine zuständige Landesrundfunkanstalt, bei der man sich angeblich anmelden soll, aus dem Vertrag herauslesen. Nicht mal eine Liste der allen Landesrundfunkanstalten sind in Staatsverträgen enthalten. Man denkt, dass irgendjemand dieser zwei "ARD ZDF" sein sollte, und dann kommt plötzlich ein Festsetzungsbescheid von WDR. WDR? Wieso? Und dann fängt man in Verträgen rumzufüllen, usw. Gegenbeispiel Als KFZ-Steuer auf Zoll übertragen wurde, kam ein Brief vom Zoll: wir sind ab diesem Jahr für KFZ-Steuer zuständig, gesetzliche Grundlagen sind diese, hier sind Kontonummer, Vorgang der Zahlung ist folgender. Man kann Kontonummern überprüfen, überprüfen welche Zoll-Stelle für einen zuständig ist, usw.

Fazit: normaler Bürger, der nicht mit dem ganzen je zu tun hatte, wird immer zwangsangemeldet.


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Re: Direktanmeldung
#6: 16. August 2015, 12:05
Hi InesgegenGEZ

Hier eine etwas andere Betrachtung dieser Direktanmeldung:

Der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt erlassen vom rechtsunfähigen Beitragsservice ist nach meiner Meinung anfechtbar, da die Voraussetzung einer so genannten Direktanmeldung (Tatbestand der Rechtswirkung mit unmittelbaren Folgen für den Betroffenen z. B. nachfolgender durch Festsetzungsbescheid hergestellter vollstreckbarer Titel) nicht gegeben ist. Der rechtsunfähige Beitragsservice wird von dem Intendanten der jeweilig zuständigen Rundfunkanstalt beauftragt diese so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.

Siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 auf Seite 5 Zitat:
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.“

Der Beitragsservice ist eine rechtlich unselbständige ARD-Gemeinschaftseinrichtung, die selbst nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt ist.“

Eine Bevollmächtigung an den Beitragsservice für dieses Vorgehen kann also nur vom Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt erteilt werden, wegen Rechtsunfähigkeit des Beitragsservice. Eine Bevollmächtigung des Intendanten ist aber doch nur an die Angestellten der jeweiligen Rundfunkanstalt möglich. Für den Beitragsservice ist der Intendant doch gar nicht „Weisungsbefugt“? Oder steht das in den besonderen Verwaltungsvereinbarungen mit Dritten der jeweiligen Rundfunkanstalten? Siehe hier Zitat von Seite 30 des Geschäftsberichtes aus 2014:

„Über die in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ definierten Aufgaben des Beitragseinzugs hinaus erbringt der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zusätzliche Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten.“

Zitat eines Forum-Mitglieds: „Insofern darf der Beitragsservice für nichts bevollmächtigt werden, dass die Beziehung mit dem Abgabenschuldner berührt. Selbstverständlich darf er von der jeweiligen  Rundfunkanstalt beauftragt werden, für ihn die Beiträge vom Abgabenschuldner entgegenzunehmen, nur darf er diese vom Abgabeschuldner nicht mit hoheitlichen Rechten einfordern.“

Die Vorwegnahme einer so genannten Direktanmeldung (Hoheitliche Aufgabe) zum Einzug einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kann doch nur durch die jeweilige zuständige Rundfunkanstalt vorgenommen werden, nämlich in Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehend der so genannten Direktanmeldung des rechtsunfähigen Beitragsservice an den Betroffenen. Dies erfolgt aber nicht. Damit besteht vielleicht die Möglichkeit einer Anfechtung gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid.

Eine juristische Überprüfung nach § 9 VwVfG (Begriff des Verwaltungsverfahrens) und nach § 44 VwVfG (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) und  nach § 48 VwVfG (Rücknahme) wäre angebracht.

+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Direktanmeldung
#7: 16. August 2015, 13:03
Der rechtsunfähige Beitragsservice wird von dem Intendanten der jeweilig zuständigen Rundfunkanstalt beauftragt diese so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.

Siehe Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 auf Seite 5 Zitat:
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.

Wo ist die gesetzliche Grundlage dazu? Darf der Intendant neuerdings den RBStV um seiner Meinung nach fehlende Punkte erweitern wie es ihm beliebt? Ich denke nicht. Wenn der Angeschriebene nicht antwortet oder seine Daten nicht freiwillig rausrücken will, müsste die Landesrundfunkanstalt durch einen Verwaltungsakt den Angeschriebenen zur Auskunft verpflichten. Nicht anders ist es durch den erwähneten Punkt Verwaltungszwangsverfahren im RBStV vorgesehen.

Ich denke viele, wie Person X auch, haben bis heute die vom BS angenommenen Daten nicht bestätigt, sondern sie wurden einfach seitens des BS so hingenommen.

Die Vorwegnahme einer so genannten Direktanmeldung (Hoheitliche Aufgabe) zum Einzug einer öffentlich-rechtlichen Abgabe kann doch nur durch die jeweilige zuständige Rundfunkanstalt vorgenommen werden, nämlich in Form eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehend der so genannten Direktanmeldung des rechtsunfähigen Beitragsservice an den Betroffenen. Dies erfolgt aber nicht. Damit besteht vielleicht die Möglichkeit einer Anfechtung gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid.

Bin ich ganz deiner Meinung! Allerdings findet eine Direktanmeldung nicht mehr statt, da der Bürger durch den Verwaltungsakt, sofern er keinen Widerspruch leistet, die Auskunft der Landesrundfunkanstalt erteilen muss.

Ich denke dieser Punkt ist u. U. auch für die Bürger von Interesse, die sich bis zur Vollstreckung totgestellt haben. Denn ohne Beitragskonto fehlt die Grundlage für den Festsetzungsbescheid. Denn der Festsetzungsbescheid setzt die nicht gezahlten Beiträge fest und bereitet so den Weg zur Vollstreckung. Gibt es aber kein Beitragskonto fehlt die Feststellung seitens der Landesrundfunkanstalten, ob der Angeschriebene überhaupt beitragspflichtig ist. Natürlich ist der Anknüpfungspunkt an den Beitrag die Wohnung, allerdings sagt dies alleine nicht aus, ob der Angeschriebene beitragspflichtig ist.


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Re: Direktanmeldung
#8: 16. August 2015, 13:39

Hi InesgegenGEZ,

im Verwaltungsrecht besteht deshalb die Möglichkeit einer Anfechtung eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid).
Eine Anfechtung gegen die Eröffnung eines Beitragskontos des Beitragsservice ist nicht möglich. Da kein Verwaltungsakt existiert.
So wie ich das sehe, besteht nur die Möglichkeit den erfolgten Festsetzungsbescheid anzufechten, da die Voraussetzung für den Erlass dieses Festsetzungsbescheides, die so genannte „Direktanmeldung“ ist.

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Re: Direktanmeldung
#9: 16. August 2015, 15:13
Angenommen Person A will dem Festsetzungsbescheid widersprechen und diesen Punkt noch mitaufnehmen.
Wie könnte das aussehen?

Zitat
Gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid wende ich insofern meine Bedenken ein, als das die Voraussetzung dafür ein vorhandenes Beitragskonto ist, welches unter der Mitwirkungvom des sog. Beitragsschuldner angelegt muß.
Das o.g. Beitragskonto wurde aber ohne meine Einwilligung durch den Beitragsservice mit der sog, Direktanmeldung angelgt. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Anmeldeverfahren kann ich nicht erkennen, so daß die darauf folgenden Festsetzungsbescheide nichtig sind und angefochten werden.
Sollte es eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Direktanmeldung geben, dann senden Sie mir bitte die Beweise zu.


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Re: Direktanmeldung
#10: 16. August 2015, 16:59
im Verwaltungsrecht besteht deshalb die Möglichkeit einer Anfechtung eines Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid).
Eine Anfechtung gegen die Eröffnung eines Beitragskontos des Beitragsservice ist nicht möglich. Da kein Verwaltungsakt existiert.
So wie ich das sehe, besteht nur die Möglichkeit den erfolgten Festsetzungsbescheid anzufechten, da die Voraussetzung für den Erlass dieses Festsetzungsbescheides, die so genannte „Direktanmeldung“ ist.

Sehe ich auch so, sprich mit in die Klage aufnehmen.


Angenommen Person A will dem Festsetzungsbescheid widersprechen und diesen Punkt noch mitaufnehmen.
Wie könnte das aussehen?

Zitat
Gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid wende ich insofern meine Bedenken ein, als das die Voraussetzung dafür ein vorhandenes Beitragskonto ist, welches unter der Mitwirkungvom des sog. Beitragsschuldner angelegt muß.
Das o.g. Beitragskonto wurde aber ohne meine Einwilligung durch den Beitragsservice mit der sog, Direktanmeldung angelgt. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Anmeldeverfahren kann ich nicht erkennen, so daß die darauf folgenden Festsetzungsbescheide nichtig sind und angefochten werden.
Sollte es eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene Direktanmeldung geben, dann senden Sie mir bitte die Beweise zu.


Vielleicht so:

Laut § 8  RBStV hat jeder Inhaber einer Wohnung dies unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung).
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner , bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten verlangen. Sofern der vermeintliche  Beitragsschuldner seiner Pflicht zur Auskunft nicht nachkommt, kann dieser nach § 9 RBStV zur Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren verpflichtet werden. Dies bedeutet der vermeintliche Beitragsschuldner bekommt einen Verwaltungsakt mit Rechbehelfsbelehrung zugestellt, in dem er verpflichtet wird, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten der Landesrundfunkanstalt schriftlich mitzuteilen. Natürlich hat der vermeintliche Beitragsschuldner auch die Möglichkeit in den Widerspruch zu gehen, um seine Gründe gegen eine Anmeldung vorzubringen.

Nun sieht die Realität allerdings anders aus, meldet sich der vermeintliche Beitragsschuldner bei der Landesrundfunkanstalt nicht, wird für diesen vermeintlichen Beitragsschuldner ohne dessen Beteiligung (ob die erhobenen Daten der Landesrundfunkanstalt überhaupt korrekt sind) per Direktanmeldung ein Beitragskonto eröffnet. Der Beitragsservice verschickt dann Infoschreiben mit folgenden Inhalt: "Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab Datum vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet xxx xxx xxx."
Seitens der Landesrundfunkanstalt wird auch in keinen späteren Schreiben dem vermeintlichen Beitragsschuldner eröffnet, welche in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten denn nun für die Anmeldung genommen wurden.

Die Direktanmeldung ist allerdings nach dem RBStV nicht vorgesehen und wird dort auch nicht genannt, ansonsten würde das Erwähnen des Verwaltungszwangsverfahrens auch keinen Sinn machen. Allerdings geht aus dem Geschäftsbericht des Beitragsservices folgendes hervor, dass die Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vornehmen. Dies widerum bedeutet, dass sich diese über den RBStV hinweggesetzt haben und eigenwillig ohne Rechtsgrundlage der Einfachheit halber den Bürger in seinen Rechten verletzen. Denn durch die Ratifizierung wurde der RBStV zum Gesetz und an dieses haben sich auch die Intendanten zu halten.

Bislang erhielt man keinen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung in Form einer Auskunftpflicht zu den in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten. Ohne diese Verpflichtung kann kein Beitragskonto existieren. Ohne Beitragskonto kann kein rückständiger Beitrag auflaufen und ohne diesen kann kein Festsetzungsbescheid erfolgen. Somit dürften alle von der Landesrundfunkanstalt / Beitragsservice dem vermeintlichen Beitragsgläubiger auferlegten Forderungen nichtig sein, da sie am RBStV vorbei gehandelt haben in Form ihrer eigens erfundenen Rechtssprechung.


Hier und da vielleicht noch etwas umformulieren.


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Re: Direktanmeldung
#11: 16. August 2015, 17:09
Super Ines, vielen Dank!


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Re: Direktanmeldung
#12: 16. August 2015, 19:08
Es gibt noch ein Gesetz, welches beweist, dass dieser Verwaltungsakt nichtig ist. Besprochen wurde es hier:

NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.msg59633.html#msg59633

Zitat von: Roggi
dejure.org zum § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG (Auszug):
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html
Zitat

    § 44
    Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

    (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

    (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
       1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
       2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
      3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
       4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
       5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
       6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

    (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

Der Absatz 2 Satz 3 kann eindeutig auf den Verwaltungsakt der "Direktanmeldung" bezogen werden, die "Behörde" wurde nicht dazu ermächtigt, zumindest ist es nirgendwo im RBStV zu finden und auch nicht in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten. Aber vorsicht, selbst wenn der Widerspruch gegen die Zwangsanmeldung nicht nötig wäre, ob ein dadurch erlassener Beitragsbescheid ebenfalls unter diese Regelung fällt, ist damit keinesfalls sicher. Und was Sittenwidrig ist, entscheidet letztendlich ein Richter, jeder kann sagen, etwas ist Sittenwidrig, aber ohne Klage und Urteil ist es nicht amtlich. Die zuständige Behörde ist die Landesrundfunkanstalt seines Bundeslandes. Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die sollten solche Direktanmeldungen besser unterlassen, wenn der Anschein der Sittenwidrigkeit erweckt werden kann.

So wie es aussieht, ist der nichtige Teil so wesentlich, dass der ganze Verwaltungsakt nichtig ist. Denn ohne illegale Zwangsanmeldung hätte es keinen Festsetzungsbescheid gegeben. 
Aber mach das mal einem Richter klar, davon wollen die nichts wissen. Da muss man schon sehr energisch rangehen, wenn man damit weiterkommen will. Zumal BS keine Behörde ist. Da muss man möglicherweise noch einen Umweg bei den Begründungen machen. Man darf ja nicht schlechter gestellt werden, nur weil BS keine Behörde ist.


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Re: Direktanmeldung
#13: 29. August 2015, 13:28
Hier noch einige Infos, die dem ein oder anderen bei der Sache mit den Direktanmeldungen hilfreich sein könnte:

http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/kef_19bericht.pdf

Zentraler Beitragsservice:
Gemeinschaftseinrichtung (GSEA) von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Erhebung des Rundfunkbeitrags mit Sitz in Köln-Bocklemünd (vormals GEZ).

Dezentraler Beitragsservice:
Abteilungen der ARD-Landesrundfunkanstalten (vormals Rundfunkgebührenabteilungen), die den vorhandenen Teilnehmerbestand verwalten und das bestehende Teilnehmerpotential ausschöpfen sollen. Sie ergänzen mit ihrer Arbeit den Zentralen Beitragsservice.

Direktanmeldung:
Anmeldung aufgrund amtlicher Meldedaten. Erfolgt in den Fällen, in denen der Beitragsschuldner keine Auskünfte nach § 9 Abs. 1 RBStV gegeben hat.

In der Pressemitteilung der örR steht:
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1557/20150305_Pressemeldung_Mehreinnahmen_ARD_ZDF_DRadio.pdf

Die Erträge aus diesen Direktanmeldungen waren in der Anmeldung der Rundfunkanstalten zum 19. KEF-Bericht nicht enthalten, da die Direktanmeldung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschlossen war.

Wer hat hier was beschlossen? Im RBStV ist keine Rede von Direktanmeldungen. Es gibt also keine Grundlage dafür.

Ich antworte nicht und werde angemeldet, ohne das klar ist, ob ich überhaupt dort wohne oder ob ich überhaupt beitragspflichtig bin.


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Re: Direktanmeldung
#14: 29. August 2015, 15:57
Direktanmeldung:
Anmeldung aufgrund amtlicher Meldedaten. Erfolgt in den Fällen, in denen der Beitragsschuldner keine Auskünfte nach § 9 Abs. 1 RBStV gegeben hat.
§9 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313105
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung....

Es wird auf §8 Abs4 des (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag NRW) hingewiesen:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313104
Anzeigepflicht...

Das Gesetz sieht ausdrücklich keine Anmeldung bzw. Erstellung eines Beitragskontos vor.

Lt Gesetz muss der angebliche Beitragsschuldner ersteinmal aufgefordert worden sein, seine Daten bekannt zu geben.

Tut er das nicht, kann der ÖR (und nur der) das Auskunftsersuchen per Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen.

Ich habe niemals ein Auskunftsersuchen erhalten, und schon gar nicht wurde ich dazu gezwungen....

Ich halte daher die durchgeführte Vorgehensweise für rechtswidrig.


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