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Widerspruch gegen ZPO § 822 c Abs. 1 abgelehnt (BGH,LG Tübingen 5 T 81/14)

Begonnen von Flügel, 15. August 2015, 12:44

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Flügel

Habe bereits ein Thread unter
Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12323.0.html
bin mir aber nicht sicher wie richtig er dort noch ist.

Person B wurde im einem Schreiben des OGV darauf hingewiesen, dass Sie nach § 822 c Abs. 1 (Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen) in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll. Dies will Person B natürlich vermeiden.

Auf dieses Schreiben hat Person B beim Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Eintragungsanordnung gestellt und sich dabei auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014,  AZ: 5 T 81/14 berufen.

Diesem wurde stattgegeben. Da nun das BGH den Beschluss des LG Tübingen aufgehoben hat steht die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wieder an.

Nun ist Person B unschlüssig was sie tun kann/soll.

Person B überlegt ob Sie erneut Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einlegen soll, diesmal in Berufung auf LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=08.01.2015&Aktenzeichen=5%20T%20296/14

Ist dies sinnvoll?

noGez99

Welche Gerichtskosten fallen bei einem "Antrag auf Aussetzung der Eintragungsanordnung" an?
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

trox

Rechtsmittel nach ZPO wie bspw. das Einlegen einer Erinnerung sind normal gebührenfrei.
Gilt aber soweit ich weiß nur, wenn fristgerecht Rechtsmittel gegen den Antrag auf Eintragung eingereicht wird.

Andernfalls wird das Ganze als neues Gerichtsverfahren gewertet und Du trägst das Kostenrisiko. Näheres kann ich Dir leider nicht sagen, alle Angaben ohne Gewähr. Interessant für Dich vllt.:

Nickles: Widerstand gegen Zwangsvollstreckung endgültig gescheitert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16803.0.html