Habe bereits ein Thread unter
Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWRhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12323.0.htmlbin mir aber nicht sicher wie richtig er dort noch ist.
Person B wurde im einem Schreiben des OGV darauf hingewiesen, dass Sie nach § 822 c Abs. 1 (Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen) in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll. Dies will Person B natürlich vermeiden.
Auf dieses Schreiben hat Person B beim Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Eintragungsanordnung gestellt und sich dabei auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, AZ: 5 T 81/14 berufen.
Diesem wurde stattgegeben. Da nun das BGH den Beschluss des LG Tübingen aufgehoben hat steht die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wieder an.
Nun ist Person B unschlüssig was sie tun kann/soll.
Person B überlegt ob Sie erneut Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einlegen soll, diesmal in Berufung auf LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=08.01.2015&Aktenzeichen=5%20T%20296/14Ist dies sinnvoll?