1. Beitragsservice
Ja - er ist nicht rechtsfähig!
Ja - alle müssen zahlen - ein Beitrag für alle ;-) (mal nicht diskutiert, ob das mit dem RStV bzw. RBStV so i.O. ist)
Aber: Einklagen dürfen nur die Landesrundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts und damit als "Gläubiger"! (s. u.a. Urteile LG Tübingen)
2. Der Rundfunkstaatsvertrag
Nein - kein Vertrag zu Lasten Dritter
Ja - wurde durch Ratifizierung durch die Landesparlamente Landesgesetz des jeweiligen Bundeslandes
Und: Einen Staatsvertrag zeichnet u.a. aus, das mindestens eine der beteiligten Parteien ein staatliches Organ ist. Beim RStV sind alle 16 Parteien staatliche Organe, nämlich die (Bundes-)Länder, die diesen Staatsvertrag u.a. zwecks einheitlicher Regelung im Bundesgebiet beschlossen haben.
3. Gerichtsvollzieher
4. Beamtenstatus
In diese Themen bin ich nicht eingelesen - noch nicht! ;-)
Die Firmennummer / Steuernummern usw. sind alleine deswegen schon nötig, weil die Institutionen/Behörden auch geschäftlich tätig sind, zumal wenn mit ausländischen Firmen. Aus dem Vorhandensein dieser Nummern ableiten zu wollen, dass die Behörden dann Firmen sind, halte ich für kausal falsch und Humbug! Die Behördenrechte werde durch die Behörden durch das Beantragen z.B. einer Steueridentifikationnummer meiner Meinung nach sicher nicht aufgegeben!
Auch die Themen Personalausweis / Beamtenausweis sind Verschwörungstheorien! Hier gibt die Bezeichnung in unser Landessprache als Titel nicht den Inhalt vor. Zumal auch hier der Kausalzusammenhang, weil Personal drauf steht, ist man Personal der Bundesrepublik Deutschland und weil Dienst drauf steht ist man Bediensteter und nicht Beamter ebenfalls falsch ist. Ich bin nicht genügend eingelesen, um auf Anhieb sagen zu können, wo der Dienstausweis als solcher definiert ist!
5. Formfehler in den Dokumenten des Beitragsservice
Ja und Nein - Es wird unterschieden zwischen automatisch erstellter Bescheide (z.B. der gängie Steuerbescheid vom Finanzamt in Tabellenform) was auf die Festsetzungs- und Beitrags-/Gebührenbescheide meiner Meinung nach zutrifft - nicht jedoch auf Widerspruchsbescheide, wenn diese in ausführlicher Textform sind. Teilweise verstoßen die Landesrundfunkanstalten aber auch in den Festsetzungs- und Beitrags-/Gebührenbescheiden gegen andere Vorgaben. (s. auch LG Tübingen)
S. u.a. Teil III. Verwaltungsakt VwVfG z.B. §37 VwVfG - zu beachten sind auch eventuelle Regelungen im jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz / LVwVfG
Die Landesrundfunkanstalten titulieren ihre Bescheide u.a. als Verwaltungsakt - in wie weit hier dann Teil III. VwVfG nicht greift, weiß ich nicht zu beurteilen.
Beachte bitte auch die Boardregeln:
"11. Themen wie Selbstverwaltung, Souveränität, Deutsches Reich, Verschwörungstheorien usw.
Beiträge, die sich mit dem Status der Bundesrepublik Deutschland oder Verschwörungstheorien beschäftigen, sind verboten."
Hoffe dir ein wenig weitergeholfen zu haben - Zu beachten: Jeweils meine persönliche Meinung / Einschätzung - keine Rechtsberatung!
Grüße, Kevin