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Autor Thema: Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)  (Gelesen 13105 mal)

M
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In meinem letzten Schreiben an das VG Berlin zitiere ich zwei Entscheidungen des BVerfG:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

und

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html

In der ersten,  2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68  vom 27.07.1971, und die entspricht der "ständigen Rechtsprechung", steht:

Zitat
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die einzelne Rundfunkanstalt ihre Leistungen gegen eine `Gebühr' erbrächte und auf diese Weise mit dem Rundfunkteilnehmer in eine Beziehung gewerblicher Art träte. Nach § 1 Abs.\ 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende `Gebühr', die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer `Gebühr' Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.

In der zweiten, 1 BvR 199/11 vom 22.08.2012 steht:

Zitat
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art.\ 70 Abs.\ 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.

Am Ende schrieb ich:

Zitat
Laut dem BVerfG war die "Gebühr" mal keine Leistung für eine Gegenleistung, mal doch. über die Hauptsache wurde aber im zweiten Fall nicht entschieden. Vielleicht spielte eine Rolle, dass der "Rundfunkbeitrag" damals schon beschlossen war und in vier Monaten in Kraft treten sollte. Dass das BVerfG den "Beitrag" noch nicht als einen Erfolg betrachtete, erkennt man im Wort "mag" in seinem Satz: "Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, [...]". Mich befremdet, dass Verwaltungsgerichte keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sehen, aber mit Aufeinander-Inhaltlich-Bezug-Nehmen urteilen, dass sie bei Klagen, die Grundrechte vieler Menschen betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung erkennen.

und später:

Zitat
Ursprünglich zahlte man an die Post die Rundfunkabgabe "für die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Rundfunkgeräts". Die Post verteilte dann das Aufkommen an die Rundfunkanstalten und behielt einen Teil (vgl.\ BVerfG 90, 60). Man zahlte sie also nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern für eine Erlaubnis. Später wurde festgestellt, die "Gebühr" werde nicht dafür bezahlt, sie gehöre daher nicht zum Recht des Post- und Fernmeldewesens, aber in der Rechtsprechung bestand der Grundsatz weiter, dass man sie nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten zahlte. Wahrscheinlich erst mit der Entscheidung vom 22.08.2012 über die "PC-Gebühr" änderte das BVerfG seine Meinung, obwohl es die Beschwerde unter anderem deswegen nicht zur Entscheidung annahm, "weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind". Im oben zitierten Schreiben des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 07.11.2013, ein Jahr nach dieser Entscheidung des BVerfG, steht noch, dass die Gebühr keine Leistung entgilt. Für das Berliner Musterurteil ist sie schon eine Vorzugslast, die eine Leistung entgilt, wenigstens dem Namen nach. Ein Ehemals-Erlaubnis-Entgelt und eine Vorzugslast sind ganz verschiedene Sachen. Die jetzige Abgabe ist endgültig kein Erlaubnis-Entgelt mehr, und ich kann in ihr auch nicht eine Vorzugslast erkennen. Um sie zu rechtfertigen wird aber mal so argumentiert, als hätte sie von der "Gebühr" die Eigenschaft des Erlaubnis-Entgelts geerbt, mal so, als wäre sie eine Vorzugslast. Um zu begründen, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, wies ich in meiner Stellungnahme vom 15.10.2014 erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung für die alte "Gebühr", auch im Fall von Befreiungen, nicht einfach auf die neue Abgabe übertragbar ist.


http://stmichael.tk


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2015, 12:44 von MichaelEngel«

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Gefunden auf und zitiert von http://stmichael.tk/2013-07-24K1.htm

Zitat
Dr. Ingo von Münch, emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hamburg, ehemaliger Kultur-, Wissenschaftssenator und zweiter Bürgermeister von Hamburg, mahnt in seinem Aufsatz "Verhindert diese TV-Gebühr" in der Zeitschrift Fokus vom 2011-12-05:

"Es wäre eine Sternstunde des Parlamentarismus, wenn wenigstens eines unserer Landesparlamente den Mut besäße, dem `Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag' nicht zuzustimmen und damit dessen Inkrafttreten zu verhindern. Damit würde es zugleich das anstoßen, was seit Jahrzehnten überfällig ist: eine grundlegende Neuordnung der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wobei auch deren Aktivitäten in Sachen Werbung, ihr Finanzgebaren und die Verquickung der Ämter von Spitzenpolitikern und Organen der Anstalten intensiver als bisher geprüft werden sollten. Und: Darf man die Abgeordneten daran erinnern, dass sie gemäß den Verfassungen ihrer Länder Vertreter des ganzen Volkes sind, aber nicht Vertreter der Rundfunkanstalten?"

PS: Auch der Rest ist sehr lesenswert!


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In der zweiten, 1 BvR 199/11 vom 22.08.2012 steht:

Zitat
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art.\ 70 Abs.\ 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird.

Hervorragend! Wenn das Bundesverfassungsgericht argumentiert, es handelte sich bei der Rundfunkgebühr um eine Vorzugslast, deren Belastungsgrund nach alter Rechtslage im Bereithalten eines Empfangsgerätes bestand, so kann der Rundfunkbeitrag keine Vorzugslast sein, da das Bereithalten eines Empfangsgerätes nach neuer Rechtslage gerade nicht mehr erforderlich ist.

Nach der obigen Definition des Bundesverfassungsgerichtes war die Rundfunkgebühr eine Vorzugslast, sofern man ein Empfangsgerät bereitgehalten hat. Diese Argumentation ist schlüssig, denn jemand, der ein Empfangsgerät bereitgehalten hat, hatte aus dem nunmehr über das Empfangsgerät zur Verfügung stehenden Empfang einen nutzbaren Vorteil gegenüber einem anderen, der gerade kein Empfangsgerät bereitgehalten hat. Der Belastungsgrund ist insofern sachlich begründet.

Da nach neuer Rechtslage kein Empfangsgerät mehr bereit gehalten werden muss, fehlt eigentlich der Belastungsgrund, der für die Einordnung des Rundfunkbeitrages als Vorzugslast erforderlich wäre. Nun bedient man sich eines argumentativen Tricks, um einen Belastungsgrund vorzugaukeln. Man sagt einfach "Empfangsgeräte hat doch eh jeder!" und unterstellt damit den erforderlichen Belastungsgrund.

Solche Tricks nutzen Kriminelle in schwarzen Anzügen. Und sie werden durch die Handlanger in den schwarzen Roben gedeckt. Ein perfektes und zugleich perfides Kartell zulasten der Bevölkerung!


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Hervorragend! Wenn das Bundesverfassungsgericht argumentiert, es handelte sich bei der Rundfunkgebühr um eine Vorzugslast, deren Belastungsgrund nach alter Rechtslage im Bereithalten eines Empfangsgerätes bestand, so kann der Rundfunkbeitrag keine Vorzugslast sein, da das Bereithalten eines Empfangsgerätes nach neuer Rechtslage gerade nicht mehr erforderlich ist.

Am Ende argumentierte es so, aber in seiner "ständigen Rechtsprechung" verneinte es, sicher aus guten Gründen.

Merkwürdig ist die Entscheidung, über die Beschwerde nicht zu entscheiden, "weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind."

Schon geklärt oder nicht geklärt? Oder alles und auch das Gegenteil geklärt, egal wie neu es ist, weil es um Rundfunk und seine Finanzierung geht?

Das ist das interessante am ursprünglichen Beitrag von MichaelEngel.

Vielleicht war es doch als Hilfe gedacht, den "Beitrag" durchzusetzen.


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C
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Da nach neuer Rechtslage kein Empfangsgerät mehr bereit gehalten werden muss, fehlt eigentlich der Belastungsgrund, der für die Einordnung des Rundfunkbeitrages als Vorzugslast erforderlich wäre. Nun bedient man sich eines argumentativen Tricks, um einen Belastungsgrund vorzugaukeln. Man sagt einfach "Empfangsgeräte hat doch eh jeder!" und unterstellt damit den erforderlichen Belastungsgrund.
Deshalb hat Paul Kirchof vermutlich gesagt:
"Allein um der Rechtssicherheit und der Akzeptanz willen erscheint es geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen." 

Unterstellung ist somit das richtige Wort.
Anstatt über Empfangsgeräte zu fabulieren, sollten sich die Herren an TV- und Radiogeräte halten.
Diese dienen nämlich explizit zum Empfang von Radio -und Fernsehprogrammen.
Dann fällt das Kartenhaus zusammen!

(siehe Schweden) Schwedische Handy sind keine Fernseher .... deutsche schon. ?? ?? ??
http://www.sueddeutsche.de/digital/rundfunkgebuehr-schwedische-smartphones-sind-keine-fernseher-1.1999764



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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Deshalb hat Paul Kirchof vermutlich gesagt:
"Allein um der Rechtssicherheit und der Akzeptanz willen erscheint es geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."

Die Argumentation von Michael Engel in seinem letzten Schreiben ist nachvollziehbar und behandelt Kirchhof sehr treffend. Kirchhof schreibt "Nutzbarkeit", nicht "Nutzung". Kannst Du Dir vorstellen, warum?

Das Gutachten scheint ein Spiel mit Worten zu sein, um uns den Beitrag zu verkaufen.


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Merkwürdig ist die Entscheidung, über die Beschwerde nicht zu entscheiden, "weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind."

Schon geklärt oder nicht geklärt? Oder alles und auch das Gegenteil geklärt, egal wie neu es ist, weil es um Rundfunk und seine Finanzierung geht?

Das ist das interessante am ursprünglichen Beitrag von MichaelEngel.

Vielleicht war es doch als Hilfe gedacht, den "Beitrag" durchzusetzen.
Prof. Dr. Ingo von Münch schreibt diesbezüglich in seinem Kommentar "Wie lange noch Rundfunk-Zwangsgebühr?" in NJW 2000, 634f.:
Zitat
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Voraussetzungen für die Annahme nach § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die von ihr aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt und nicht ersichtlich sei, "dass sich die Verhältnisse im Rundfunkwesen in den vergangenen fünf Jahren derart geändert hätten, dass eine erneue grundsätzliche Klärung erforderlich wäre". [...] Hinsichtlich des Grundrechts aus Art. 2 I GG habe das BVerfG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abhänge: "Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes begründet wird." [...] Das BVerfG beruft sich in dem Kammerbeschluss auf seine "ständige Rechtsprechung" zur "Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks". Eine ständige Rechtsprechung ist allein noch kein Argument; denn ständige Rechtsprechung kann auch ständiger Irrtum sein. Das BVerfG hat die Verfassung auszulegen und anzuwenden; seine Aufgabe ist nicht, Rundfunkpolitik nach seinem Gutdünken zu machen.
Zitat
Die technische Möglichkeit, Programmblocker zu installieren, ist vermutlich weniger eine Gefahr für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als eine in der Tat tödliche Gefahr für Privatsender, dann nämlich, wenn Werbesendungen ausgeblendet werden können.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Da nach neuer Rechtslage kein Empfangsgerät mehr bereit gehalten werden muss, fehlt eigentlich der Belastungsgrund, der für die Einordnung des Rundfunkbeitrages als Vorzugslast erforderlich wäre. Nun bedient man sich eines argumentativen Tricks, um einen Belastungsgrund vorzugaukeln. Man sagt einfach "Empfangsgeräte hat doch eh jeder!" und unterstellt damit den erforderlichen Belastungsgrund.

Solche Tricks nutzen Kriminelle in schwarzen Anzügen. Und sie werden durch die Handlanger in den schwarzen Roben gedeckt. Ein perfektes und zugleich perfides Kartell zulasten der Bevölkerung!


EuGH C-337/06:
„Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind.“

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr). Eine willkürliche Entscheidung stellt zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz(Willkürverbot) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Unbestellte Waren und Dienstleistungen
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang 1 Nummer 29 der Richtlinie
2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert
oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur
Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort
des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Anhang 1(GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN) Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG
Zitat
Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von
Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen);
ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3
der Richtlinie 97/7/EG handelt.

2.4.2. Rundfunkdienstleistungen
2.4.2.1. Wann werden Sendungen „der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt“?
Die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen gilt nur dann als Rundfunkdienstleistung, wenn die Sendungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen nicht an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet ist, kann sie nicht als Rundfunkdienstleistung betrachtet werden.
Diese Bedingung bedeutet nicht, dass die Sendungen allen Menschen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verbreitung oder Weiterverbreitung kann auf die Öffentlichkeit in einem Land oder sogar in einer bestimmten Region eines Landes beschränkt sein. In Situationen, in denen der Zugang zu Sendungen auf Dienstleistungsempfänger beschränkt ist, die die Dienstleistungen bezahlen, gilt die Verbreitung oder Weiterverbreitung trotzdem als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Artikel 6b
(1) Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen in Form von Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage
eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören oder
Ansehen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Unter Absatz 1 fällt insbesondere Folgendes:
a) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über einen Rundfunk- oder Fernsehsender verbreitet oder weiterverbreitet werden;
b) Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden, wenn sie zeitgleich zu
ihrer Verbreitung oder Weiterverbreitung durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
a) Telekommunikationsdienstleistungen;
b) elektronisch erbrachte Dienstleistungen;


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

M
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Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr). Eine willkürliche Entscheidung stellt zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz(Willkürverbot) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar.

In §5 meines letzten Schreibens zitiere ich das Abgeordnetenhaus von Berlin mit:

Zitat
Seit den Anfängen des Rundfunks in Deutschland wurde die wie auch immer im Einzelnen ausgestaltete Zahlungspflicht an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes geknüpft. Lange Zeit stellte sich aufgrund des stetigen Zuwachses der Zahl der Menschen, die mit einem Gerät am Rundfunk teilnahmen, nicht die Frage einer Gebührenerhöhung. Die Ausweitung der Medienangebote insgesamt und damit auch derjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits sowie die Abflachung der Einnahmekurve aus Neuanmeldungen als Sättigungseffekt andererseits führten zur Notwendigkeit von Gebührenerhöhungen und zur Frage der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage. In diesen Blickpunkt geriet Ende der 1990er Jahre der Computer. Seit dem 1.\ Januar 2007 galt die sogenannte PC-Gebühr für neuartige Geräte, mit denen Rundfunk empfangen werden kann, die im privaten wie im nicht-privaten Bereich aber nur griff, wenn ansonsten kein klassisches Radio oder Fernsehgerät vorhanden war.

Und den regierenden Bürgermeister von Berlin mit:

Zitat
Nach der derzeitigen Systematik ist Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr das Bereithalten eines Empfangsgerätes unabhängig von seiner Nutzung; denn --- so heißt es im einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes --- die für das Bereithalten eines Empfangsgerätes zu zahlende Gebühr stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern ist das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk. An anderer Stelle hat das dasselbe Gericht festgestellt, dass die Rundfunkgebühr der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, das von Verfassungs wegen gefordert sei und im Gesamtinteresse liege. Die Leistungspflicht bestehe daher auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpfte allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgerätes begründet werde.

Daraus wird deutlich, dass es auch im bisherigen System nicht auf die tatsächliche Nutzung von Angeboten des öffentlich rechtlichen Rundfunks ankommt, sondern der Gerätebezug nur als Anknüpfungspunkt gewählt wurde, um das Finanzierungsgebot umzusetzen.

[...]

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof.\ Dr.\ Paul Kirchhof hat als Gutachter diesen Systemwechsel zum geräteunabhängigen Beitrag nicht nur als verfassungsrechtlich machbar bestätigt, sondern er hat klargestellt, dass gerade die unveränderte Fortführung des alten Systems im Laufe der Zeit auf Grund abnehmender Funktionstüchtigkeit zum verfassungsrechtlichen Problem geworden wäre.


Um mit folgendem zu schließen:

Zitat
Die Rundfunkanstalten waren also an einen stetigen Zuwachs der Einnahmen und Ausgaben gewöhnt, und als freiwillig von den Bürgern nichts mehr zu holen war, halfen ihnen die Länder bei diesem inflationären Gebaren mit der Zwangsabgabe\ftn{60.000 Vollstreckungsersuchen pro Monat veranlasste der "Beitragsservice" bei Ende 2014.}. Durch Missdeutung alter Rechtsprechung meint das Land Berlin, rücksichtslos einen beliebigen Anknüpfungspunkt wählen zu dürfen, um das Finanzierungsgebot umzusetzen. Kirchhof half, um Akzeptanz herbeizuführen. Gesichtspunkte des Zugangs zum Rundfunk und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer, die früher Bestand vor der Rundfunkfreiheit haben konnten (vgl.\ BVerfGE 90,60 vom 22.02.1994), spielen jetzt bei den Zwangsteilnehmern keine Rolle mehr. Ob diese im besten der Fälle sorglose Vorgehensweise nicht zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art führt und ob diese mit einer "verfassungskonformen Auslegung" leicht lösbar sind, ist zweifelhaft.

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Das Gutachten scheint ein Spiel mit Worten zu sein, um uns den Beitrag zu verkaufen.

Das wird in §4 und §5 meines letzten Schreibens behandelt. Bei §4 geht es darum, ob eine Möglichkeit geeignet ist, eine Abgabe zu begründen. Bei §4 und §5 insgesamt darum, wie die Möglichkeit abgabepflichtig wurde, darunter mit Missdeutung der alten "Gebühr" und ihrer Rechtsprechung. Einige Zitate:

Am Ende von §4:

Zitat
Der alte Tatbestand des Bereithaltens eines Gerätes war künstlich, man konnte ihn nur rechtspositivistisch verstehen, um die Abgabe als Entgelt für die "Genehmigung zum Halten und zum Gebrauch eines Rundfunkempfängers" zu verstehen\ftn{Siehe Absatz 5 in §7 meiner Klageschrift vom 13.10.2014.}. Der neue Tatbestand, das Innehaben von Räumlichkeiten, kann man ebenso nur rechtspositivistisch verstehen, die Abgabe aber nicht als Entgelt für die Genehmigung zum Innehaben einer Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten. Auch die "PC-Gebühr" als Entgelt für die Genehmigung zum Halten eines Rechners konnte in den Fällen, dass man den Rechner nicht zum Zweck des Rundfunkempfangs hielt, die Informationsfreiheit verletzen, wie der Beschluss vom 22.08.2012 des BVerfG deutlich anerkennt, sowie andere Grundrechte, die ich geltend mache. Je künstlicher eine Abgabe ist, desto mehr sollte ihre Akzeptanz eine Rolle spielen: diese Zwangsabgabe findet sicher nicht nur bei Nicht-Nutzern, sondern selbst bei einem großen Teil der Rundfunknutzer auch dann kaum Akzeptanz, wenn ihnen die Abgabe auf Kosten der Nicht-Nutzer vergünstigt wird, wie das Referendum vom 14.06.2015 in der Schweiz zeigt. Die schon zur Zeit der "Gebühr" populäre Erzählung, man sollte zahlen, weil das Bereithalten des Gerätes die Möglichkeit des Empfangs bringe, diente lediglich dazu, der Abgabe Akzeptanz zu verleihen, spielte aber rechtlich nie eine Rolle. Erst jetzt sollte die Möglichkeit eine wichtige rechtliche Rolle spielen, beim Versuch, die neue verfassungswidrige Abgabe als Vorzugslast zu rechtfertigen.

Aus §5:

Zitat
Das in §4 und §7 meiner Klageschrift zitierte Gutachten von Paul Kirchhof, mit dem die Politik und die Rundfunkanstalten die Abgabe vor dem Bürger rechtfertigen, ist unter anderem auch deswegen schwer zu lesen, weil es seine Behauptungen, Argumente und Begriffe einschleichend und ständig ändert und anpasst, um anscheinend eher die Akzeptanz der Zwangsabgabe herbeizuführen als sie rechtlich zu begründen. Es beschreibt zuerst den angeblichen Reformbedarf der "Gebühr". Zu belasten sei der Nutzer der Rundfunkprogramme, "der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dauernd, aber unkontrolliert das Angebot von Rundfunkprogrammen nutzt"; die Pflicht zur Zahlung knüpfe dabei an das Bereithalten eines Empfangsgeräts (vgl.\ Seite 5). Die angeblich zu belastende Wahrscheinlichkeit liegt zwischen der Möglichkeit der Nutzung, die er als Belastungsgrund wünscht, und der Nutzungsvermutung. Später, in Seite 7, wird wieder klar, dass es um Nutzungsvermutung ging: [...]

Zitat
In Widerspruch zum zitierten Urteil des BVerfG vom 27.07.1971 versucht Kirchhof immer wieder mit schwachen Argumenten darzulegen, dass die "Gebühr" das Angebot und nicht den Empfang entgalt: wegen der Unabhängigkeit vom tatsächlichen Empfang und eines Bewusstseins (Seite 5, Zeile 16), wegen der Unabhängigkeit von Einschaltquoten und Massenattraktivität (Seite 9, Zeile 5), wegen der vom Rundfunk eröffneten allgemein zugänglichen Quelle (Seite 9, Zeile 15). Die Schlussfolgerung in Seite 9 ist: "Adressat des Rundfunkangebots und dementsprechend Abgabepflichtiger ist grundsätzlich der Mensch, den das Rundfunkangebot üblicherweise erreicht". Und weiter: "Dieser normative Ausgangsbefund, das Rundfunkangebot wende sich an den Menschen, muss deshalb grundsätzlich auch im Menschen und nicht in den Empfangsgeräten tatbestandlich erfasst werden". In Seite 11 geht es ausdrücklich um Wunsch und sicher nicht um Informationsfreiheit: "Der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen in der Gemeinschaft eines Haushalts ist rechtlich erwünscht". Selbstverständlich soll die Zwangsbeglückung nicht kostenlos sein: "Im Ergebnis trifft der Gesetzgeber deshalb eine sachgerechte, gut vertretbare Entscheidung, wenn er die privaten Haushaltungen und die Betriebsstätten mit der Rundfunkabgabe belastet und diese Abgabe dementsprechend bemisst." Das Kapitel über den Reformbedarf der alten "Gebühr" beendet er mit der Erdichtung einer Notlage (eines strukturellen Erhebungsdefizits), die die Reform rechtfertigen sollte. Bei diesem Ausflug in seiner Wunschwelt hat er völlig vergessen, was er vorher erkannte: belastet wurde der Nutzer, zwar unabhängig von der Intensität der Nutzung, aber als Nutzer.

    Kirchhof entstellt die alte "Gebühr", um den "Beitrag" als kleine Änderung von ihr darzustellen und ihn literarisch zu rechtfertigen. Er widerspricht dabei der Rechtsprechung. Wäre er Richter beim zitierten Urteil des Hamburgischen OVG gewesen, wäre das Urteil zu Gunsten der Rundfunkanstalten gefallen.
Mein Zitat der Intendantin Dagmar Reim (RBB) in meinem Widerspruch vom 10.02.2014 (K5) zeigt, dass dieser "Weg von der geräteabhängigen Gebühr in den Beitrag" von den Rundfunkanstalten stammt. Kirchhofs Aufgabe war seine Rechtfertigung. Auf die Frage, wie viel die Rundfunkanstalten ihm für das Gutachten zahlten, habe ich bisher keine Antwort bekommen. Immerhin erkannte er die Selbstverständlichkeit, mittelbar durch die Mobilität der Empfangsgeräte, die ja keine Immobilien sind, dass die Empfangsmöglichkeit überall besteht. Seine Abgabe ist wirklich geräteunabhängig: dass Geräte sich in Wohnungen befinden, ist nicht die typisierende Annahme.

Man könnte es als eine Art Geschichtsfälschung betrachten. Uns wird eine alte "Gebühr" in das Bewusstsein eingepflanzt, die dem neuen "Beitrag" passt, aber nie so war. Das Ziel ist, Akzeptanz (oder Resignation) herbeizuführen, getarnt als rechtliche Erwägungen.

Auch die letzte Entscheidung des BVerfG über die PC-Gebühr kann man so betrachten: es wird entschieden, nicht zu entscheiden, weil alles in der Vergangenheit schon behandelt wurde, aber die Begründung der Entscheidung führt etwas völlig Neues ein (als wäre also Teil der Vergangenheit), was eine gewichtige Rolle in der Begründung spielt. War das ein Fehler aus mangelnder Sorgfalt?

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Bitte gern bei allen Bezugnahmen auf Prof. Kirchhof auch immer mit in die Betrachtung einbeziehen, dass dieser zwar - aufgrund einer unterstellten (wahlweise auch herbeigeredeten) "Überallverfügbarkeit" einen
- "geräteunabhängigen" Abgabentatbestand ("Wohnung") zu rechtfertigen versucht
jedoch gleichzeitig (und inkonsequent!!!) eine
- (wiederum "geräteabhängige"!!!) "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten sieht (Gutachten S. 62)...
...und dies auch in einer Stellungnahme so bekräftigt:

Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Faktisch *keinerlei* Einschränkungen aus dem Gutachten wurden übernommen...
...lediglich die Rosinen herausgepickt - auf dass die Betroffenen sich doch bitteschön dumm und dämlich klagen mögen, um ihre verfassungsgemäß verbrieften Grundrechte auch nur ansatzweise zu wahren oder gar wiederherzustellen. ABARTIG!!!


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jedoch gleichzeitig (und inkonsequent!!!) eine
- (wiederum "geräteabhängige"!!!) "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" als geboten sieht (Gutachten S. 62)...
...und dies auch in einer Stellungnahme so bekräftigt:

Zuerst war das Modell der Anstalten, das zu verwirklichen war, danach der Auftrag von Kirchhof, die Rechtfertigung.

In seiner Stellungnahme per Email steht:

Zitat
für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.

Und was heißt "offensichtlich"? Geräteabhängig? Wo steht das?

Ich zitiere aus Seite 62:

Zitat
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts193 eher den öffentlich-rechtlichen
Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten
an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung
beteiligt194, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten,
eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine
allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber
in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen. Diese Ausnahme wird allerdings bei der näheren Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage in einer vermuteten Gruppenbevorzugung (Haus-halte, Betriebsstätten) kaum praktische Bedeutung gewinnen.

Da kommt wieder das Wort "Nutzbarkeit", nicht "Nutzung". Ist es noch nicht klar, dass diese Worte nicht gleichbedeutend sind?

Widersprüchlich ist da aber das Wort "Interessenten", das können nur bewusste Nutzer sein, und nicht Menschenmassen, die von den Rundfunkanstalten mit ihrem elektromagnetischen Angebot bestrahlt werden. Kirchhof versucht ständig den Nutzer mit dem Angebotempfänger auszutauschen.

Das ganze Gutachten von Kirchhof ist so, vom Anfang bis zum Ende: schwammig, voll Widersprüche,
argumentiert mal so, mal so. Es ist für Leute geschrieben, deren Konzentrationskraft beim Lesen durch Rundfunkkonsum geschwächt ist. Es ist nicht für Leute geschrieben, die genau lesen, die wert auf Genauigkeit legen. Das Gutachten soll, wie ein Rundfunkprogramm, lediglich einen Eindruck hinterlassen. Es ist nicht für Leute, die hinterfragen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2015, 14:31 von MichaelEngel«

M
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Der Abgeordnete Henryk Wichmann antwortete mir auf eine Frage:

Zitat
ich werde mich egal wie viele Fragen mir zu dem immer gleichen Thema hier noch gestellt werden auch in Zukunft nicht für eine Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einsetzen.

Nichts anderes würde die Abschaffung des Rundfunkbeitrages zur Folge haben.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/henryk-wichmann/question/2015-07-31/18816

Bei meiner Frage ging es lediglich um die Verletzung der Grundrechte von Nicht-Nutzern, die Antwort
ist völlig bezugslos, aber sehr interessant und implizit so verstehen:

Zitat
Die Verletzung der Grundrechte ist alternativlos, weil sonst kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk
nicht existieren, der so wichtig ist.

Neue Fragen, wären:

(1) Ist sie wirklich alternativlos?

(2) Ist diese konkrete, sehr teure, offenkundig vulgäre öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstaltung wirklich so wichtig, dass ihre Finanzierung eine Verletzung von Grundrechten rechtfertigt?

In meinen Schreiben http://stmichael.tk werden diese Fragen ständig behandelt. Die Frage (1) zum
Beispiel in §6 meines Schreibens vom 24-07-2013 und in §1 meines Schreibens vom 29-07-2015. Frage (2) ist ein Thema meiner Klageschrift vom 14-10-2013.

Einige Zitate:

§4, letzter Absatz in Klageschrift http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm:

Zitat
Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht, dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist, muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.

Vorletzter Paragraph meiner Stellungnahme vom 08-12-2014:

Zitat
Das Urteil paraphrasiert hier fast wörtlich aus zwei Stellen des Beschlusses des BVerfG, auf das es verweist. Und wo nennt dieses allgemeine Gesetz die angeblich nicht unverhältnismäßig beschränkte Informationsfreiheit, wie Art. 19 GG es verlangt? Auffallend ist zuerst die Phrase "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags". Verhältnismäßig wozu? Zum Vorteil, den ich vom Rundfunk nicht habe, zu meinem Einkommen, zu meinen Ausgaben, darunter zu meinen Ausgaben für Information, ist die Zahlungsverpflichtung nicht verhältnismäßig niedrig, wie ich in meinem Antrag dargelegt habe. In dem genannten Beschluss ging es um die PC-Gebühr und steht ursprünglich: "mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr". Die alte Grundgebühr (EUR 5,76) war also "verhältnismäßig niedrig", der neue "Beitrag" (EUR 17,98) auch. Ab wie viel Euro ist die Zahlungsverpflichtung für eine unerwünschte Leistung nicht mehr "verhältnismäßig niedrig" und zunächst "relativ teuer"? Die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mag wichtiger als meine Informationsfreiheit, als all meine Grundrechte zusammen, als meine Gesundheit und Leben selbst sein: die Schlussfolgerung ist aber sicher falsch. Ich verweise auf den letzten Absatz in §4 (Seite 5) meiner Klageschrift.

Ebenda in §7 über die Alternativlosigkeit, die schon in meinem ersten Schreiben behandelt wurde:

Zitat
Ein völlig neuartiges Konzept zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie diese Zwangsabgabe, war nicht nötig. Die "Medienkonvergenz", die Verbreitung des Internets und der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" machten die Umstellung nicht nötig, weil die Rundfunkanstalten ihre Programme in das Internet nicht einzuspeisen brauchten. Die "Entwicklungsgarantie" deckt nicht die Verbreitung des Rundfunks im Internet, weil im Internet die Voraussetzung der Knappheit der Frequenzen, auf der das Bundesverfassungsgericht seine Argumentation baut, nicht gilt. Der Beschluss 1 BvR 199/11 (22.8.2012) vom BVerfG erkennt deutlich an, dass Internet nicht Rundfunk ist. Der Gesetzgeber hätte lediglich geregelt, dass weder private noch öffentlich rechtliche Sender ihre Programme in das Internet einspeisen dürfen, oder dass sie durch Verschlüsselung nur denen Programme zugänglich machen, die die Rundfunkgebühr entrichten. In einer Zeit, in der Handel und Bankgeschäft im Internet durch Verschlüsselung zuverlässig stattfinden, ist auch eine zuverlässige Zugangssperre von Rundfunkprogrammen im Internet möglich. Nötig war nur, den Finanzbedarf des öffentlich rechtlichen Rundfunks durch die Festlegung seiner Funktion in abstrakter Weise umzugrenzen, wie es das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 119, 181 vom 11-09-2007 beschreibt.

    Laut dem Urteil setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. Zeile 20-23 in Seite 11). Das Urteil erklärt, um die Typisierung zu beurteilen, die Härtefälle der neuen Regelung, die es früher nicht gab und auch mit Verschlüsselung ausgeschlossen werden können, ständig als schwer vermeidbar. Später erklärt es die Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich sogar als "geeignet, erforderlich und angemessen", also als alternativlos (vgl. drei letzten Zeilen in Seite 24). Wie sollen die Härten der Typisierung vermieden werden, wenn nicht durch eine alternative Typisierung oder Regelung? "Die Kläger" schlugen die Verschlüsselung vor, die Kammer weist aber darauf hin, dass sie die Recht- und Verfassungsmäßigkeit alternativer Modelle wie Verschlüsselung nicht zu bewerten habe (vgl. ersten Absatz auf Seite 19).

Und in meinem letzten Schreiben:

Zitat
Das Gutachten "öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung" des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014, das unter anderem meine Ausführungen über Unverhältnismäßigkeiten bei der neuen Regelung bestätigt und ergänzt, stelle laut dem Musterurteils des VG Berlin lediglich einen Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion de lege ferenda aus ökonomischer Sicht dar. Wie sollen die Härten der Typisierung und die Unverhältnismäßigkeiten, die die neue Regelung einführte, vermieden werden, wenn nicht durch eine andere Typisierung oder Regelung?

    Nicht ohne Grund behauptet der Justiziar des Südwestrundfunks Hermann Eicher, federführend über den "Rundfunkbeitrag" in der ARD, immer wieder, dass die Reform der "Gebühr" alternativlos gewesen sei. In einem Gastbeitrag\ftn{F.A.Z., 07.05.2015, Nr.\ 105, Seite 15, "Bei uns wächst kein Geld auf den Bäumen".} in der F.A.Z. vom 07.05.2015 schreibt er:  [...]

Vorletzter Satz in meinem Antrag vom 24-07-2013:

Zitat
Ich sehe keine nachvollziehbare Rechtfertigung, die finanzielle und wirtschaftliche Fehlentwicklung der Rundfunkanstalten mit dieser Abgabereform weiter zu stärken, anstatt ihr entgegenzuwirken. Die Finanzierung des Rundfunks mit Gebühren war Jahrzehnte lang möglich, sie sollte im 21. Jahrhundert wegen des technischen Fortschritts noch zweckmäßiger sein. Der technische Fortschritt erlaubt nicht nur günstigere Produktion, sondern auch die Nutzer von Rundfunk zu erfassen, die Nutzungsintensität sachgerecht und anonym zu unterscheiden, und Rundfunkprogramme nur jenen zugänglich zu machen, die Gebühren oder einen Beitrag entrichten: damit könnte Teil der Programme mit Gebühren nach Nutzung, Teil mit einem Beitrag wegen freigegebenen Zugangs, Teil mit Werbung finanziert werden.


Dass es nicht um eine Alternative zu suchen, sondern um den Wunsch der Rundfunkanstalten zu befriedigen,
steht schon in meinem Schreiben vom 10.02.2014:

Zitat
Um eine Befreiung grundsätzlich auszuschließen, argumentieren Sie nicht nur mit dem Gesetz, sondern auch mit dem "Willen des Gesetzgebers". Sie kennen den Willen des Gesetzgebers anscheinend so gut wie den eigenen Willen. Ich zitiere Sie, vertreten durch die Intendantin Dagmar Reim, vor dem Ausschuss für Europa- und Bundesangelegenheiten, Medien des Berliner Abgeordnetenhauses am 06.03.2013:

    "Herr Zimmermann! Ich bin Ihnen, wie Sie wissen, dankbar dafür, und das gilt für alle Parlamentarier, die hier am Tisch sitzen, dass Berlin und Brandenburg unseren Weg von der geräteabhängigen Gebühr in den Beitrag sehr massiv unterstützt hat."

Die Grundrechte, die da sind, um den Bürger vor dem Staat zu schützen, wurden stark geschwächt, wenn nicht abgeschafft, mit einem literarisch übertriebenen Lob des Rundfunks.

Mit solchen Argumenten kann sogar Mord rechtfertigt werden. Rundfunk ist doch wichtiger als das Leben irgendeines Kerls da.

Diese Argumentation ist eines Rechtsstaates und einer Demokratie nicht würdig.


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Neue Antwort von Herrn Wichmann:

Zitat
nichts im Leben ist alternativlos, aber ich sehe in den 16 deutschen Landesparlamenten derzeit keine Mehrheit für eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, die Ihren Forderungen entsprechen würde.

Deshalb werden Sie sich wohl auch in Zukunft mit diesem Rundfunkbeitrag arrangieren müssen.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/henryk-wichmann/question/2015-08-04/18825

Er erkennt an, dass der Rundfunkbeitrag nicht alternativlos ist, also die Verletzung der Grundrechte unverhältnismäßig. Warum soll man sich in einem demokratischen Rechtsstaat damit arrangieren?




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Ist diese konkrete, sehr teure, offenkundig vulgäre öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstaltung wirklich so wichtig, dass ihre Finanzierung eine Verletzung von Grundrechten rechtfertigt?

Dass die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der mit dem privaten Rundfunk dieses seichte Gedöns gesamtveranstaltet, viel mehr Gewicht als die Grundrechte meiner Wenigkeit habe, weil ein funktionierendes öffentlich-rechtliches Rundfunksystem so wichtig für die Allgemeinheit sein soll, wie die Rundfunkanstalten, Kirchhof und die Politik behaupten, bedeutet nicht, dass ich solchen nicht individualisierbaren, gewichtigen Vorteil für die Allgemeinheit als eine Vorzugslast ausgleichen muss. Nur weil die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bahnnetzes sehr wichtig ist, muss ich nicht eine Zeitkarte bei der Bahn abonnieren.

Die Frage ist berechtigt. Herr Kirchhof sagt dazu:

Der Bürger ist als Souverän und Wähler einer Demokratie darauf angewiesen, gut informiert zu sein.

Natürlich möchte jeder gut informiert sein. Wenn der ÖRR uns wertfrei und objektiv informiert, wäre das sehr positiv.
Aber hat der Bürger einen Anspruch auf öffentlich rechtliche Kochshows, Soaps und Schmonzetten?
Ist der Bürger auf öffentlich rechtliche Krimiserien und Ratespiele angewiesen, um seine Freizeit sinnvoll zu gestalten?

Wenn man sich nun das Verhältnis von Informationssendungen und Unterhaltungssendungen ansieht, muß dann nicht zuerst mal die Legitimation der öffentlich rechtlichen Zwangsfinazierung für Unterhaltungsendungen erklären werden, bevor man über die paar Prozent Informationsanteil redet?



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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

 
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