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Autor Thema: Zweigeteilter negativer Widerspruchsbescheid und Klagefrist  (Gelesen 2030 mal)

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  • Beiträge: 6
Liebe Forum Gemeide,

ich habe zwei Fragen. Kurzsachverhalt:

Person A hat von Januar 2013 bis jetzt durchgehalten und nicht gezahlt. Dem Festsetzungsbescheid wurde widersprochen. Daraufhin erfolgte ein informelles Schreiben vom R. Da A im Widerspruchschreiben die Aussetzung der Vollziehung vergaß, wurde dies nachgereicht. Als Antwort erhielt A eine Mahnung. Ca. 14 später erhielt A den angehängten negativen Widerspruchsbescheid sowie die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung. Meine Fragen: Da dieser Bescheid zweigeteilt ist, in Widerspruch (A) und (B) Aussetzung der Vollziehung, müssten nicht beide Teile gesondert unterschrieben sein?  Nur Teil „(B) Entscheidung über Aussetzung der Vollziehung“ Blatt 5 ist von 2 Personen unterschrieben, Teil (A) Widerspruchsbegründung bis Blatt 4 nicht! Würde dies ausreichen wegen Verfahrensfehler im Verwaltungsakt zu klagen?  Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18.07.2015 zu dieser Zeit befand sich A im Urlaub. Erst am 26.07.2015, nach Rückkehr aus Urlaub fand A den gelben Brief in seinem Briefkasten. Verlängert sich dadurch die Klagefrist?

Vielen Dank im Voraus!
Oniram


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 09:15 von oniram«

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  • Beiträge: 1.564
Klage einreichen kann man ja immer noch fristgerecht, ohne Wiedereinsetzung in den alten Stand bemühen zu müssen.
Auch reicht es aus, erstmal Klage einzureichen und die Gründe nachzuschicken, Beispiel Verwaltungsgericht Berlin: Klage im November 2014 eingereicht ohne Begründung, erst im Juni 2015 Aufforderung, die Klage zu begründen.
Rechtsberatung wird es hier nicht geben, das Forum liefert nur Ideen, wie man es machen könnte.


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P
  • Beiträge: 4.011
Die Klagefrist verlängert sich nicht.
Eine Unterschrift auf der letzten Seite ist ausreichend, wenn klar ist, das die Seiten zusammen gehören.


Wenn eine Person A keine zu einem ungünstigen Zeitpunkt kommende Post erhalten möchte, dann Briefkasten Name ab, oder ändern. Und Briefkasten von innen mit Brett und Zeitungspapier zumachen, so das keine Post eingeworfen werden kann. In so einem Fall sollte die Post zurück gehen. Eine Zustellung mittels förmlicher Zustellung ist somit nicht möglich. Es gibt keine Pflicht einen Briefkasten bereit zu halten.


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