Die kurze Situationsbeschreibung:Festsetzungsbescheid Dezember 2014 mit Adresse im Kontoauszug für die schon gezahlt wird
- altes Format mit Logo von Rundfunkanstalt, ARD,ZDF, Deutschlandradio,BS
sofortiger Widerspruch in drei Teilen:
-Widerspruch, Antrag auf Aussetzung, Antrag auf Löschung der Daten
-gerichtet an Rundfunkanstalt, nicht BS
Funkstille bis Juli
Schreiben vom BS, kein Widerspruchsbescheid (siehe Ausführlich, letzter Quote)
Die haben mal gekonnt überlesen, dass für die Adresse, angegeben in Ihrem Bescheid, schon gezahlt wird. Ich bekam lediglich eine Standardformulierung mit Begründungen für Sachen, die ich gar nicht bemängelt habe.
Was wäre nun eine sinnvolle Strategie?Die etwas ausführliche Situationsbeschreibung:Person A stellt seine Überlegung mal dar:
Person A wohnte ZeitraumA in einem Wohnheim. Der Mietvertrag im Wohnheim ginge ZeitraumA lang. Wie allgemein üblich, bekommt der BS die Anschrift über das Meldeamt. Kurz darauf kämen dann die üblichen Schreiben: Infoschreiben, Bettelbrief/Zahlungsaufforderung, Zwangsanmeldung
Danach zieht Person A an seine Hauptadresse zurück, für die bereits Beitrag bezahlt wäre von Person B. Nun kämen mit Sicherheit ein Festsetzungsbescheid vom BS und dem Rundfunk (ein Schreiben), wie sie hier ja bereits bekannt sind. Die Forderungen im Kontoauszug würden auch nur für die Zeit im Wohnheim aufgelistet, aber auf bereits neue Forderungen würde gleichzeitig hingewiesen.
Die festgesetzten Forderungen im Kontoauszug wären vom ZeitraumA, in dem Person A in einem anderen Bundesland (Nebenwohnsitz) gemeldet war, aber als Adresse im Kontoauszug wäre die Hauptadresse angegeben plus Säumniszuschlag.
Wenn im Schreiben also stünde:
"Für den ZeitraumA wird daher ein BetragB (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt."
später im Schreiben:
"Kontoauszug:
Buchung: Rundfunkbeiträge für ZeitraumA -107,88
1 Wohnung: aktuelle Hauptadresse (und derzeitig einzige Adresse)
Buchung: Säumniszuschlag -8 EUR
Festgesetzter Betrag: -BetragB"
Person A's Idee ist nun dass man Widerspruch einfach mit der Begründung einlege könnte, dass für die aktuelle Adresse schon Beitrag bezahlt wird. Verfasst würde also folgender Widerspruchstext:
Widerspruch,Antrag auf Aussetzung und Datenlöschung
an die Rundfunkanstalt gesendet, nicht BS Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
mit Datum vom 1. Dezember 2014 – zugestellt am 6. Februar 2014
Beitragsnummer: XXX XXX XXX
Der bei mir am 6. Dezember 2014 eingegangene Festsetzungsbescheid verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.
Begründung
1.
Für die im Bescheid angegebene Wohnung „Hauptadresse“ wird bereits der Beitrag mit Beitragsnummer XXX regelmäßig bezahlt. Da für jede Wohnung nur einmal gezahlt wird, ist die Forderung im Bescheid also ungültig.
2.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Der mir zugegangene Festsetzungsbescheid ist allerdings kein Verwaltungsakt.
Siehe dazu LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
3.
Im Festsetzungsbescheid ist ein Betrag von 115,88 EUR für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.08.2014 angegeben. Dieser geforderte Betrag an sich ist allerdings falsch, da Säumniszuschläge beim Bescheid selbst nicht erhoben werden können, da die Forderungen erst mit einem wirksamen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt fällig werden. Es ist also bisher keinerlei Säumnis meinerseits festzustellen.
Siehe dazu LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
Zusätzlich noch:
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung, Antrag auf Löschung meiner personenbezogenen Daten sowie Abmeldung ist beigefügt.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Hiermit beantrage ich, Name, Hauptadresse,
die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO, bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches gegenüber dem Festsetzungsbescheides vom 01.12.2014, zugestellt am 06.12.2014, ausgestellt vom
Rundfunkanstalt
Straße
PLZ Ort
Ich bitte in diesem Zusammenhang unverzüglich um einen Bescheid zur Aussetzung der Vollziehung.
Begründung:
1.
Für die im Bescheid angegebene Wohnung „Hauptadresse“ wird bereits der Beitrag mit Beitragsnummer XXX regelmäßig bezahlt. Da nur für jede Wohnung nur einmal gezahlt wird, ist die Forderung im Bescheid also ungültig.
2.
Im Festsetzungsschreiben wird mit Zwangsvollstreckung gedroht, somit drohten mir wenn ich nicht zahle, unabhängig von dem Ausgang des Widerspruchs, unverhältnismäßig hohe finanzielle sowie rechtliche Folgen.
3.
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Der mir zugegangene Festsetzungsbescheid ist allerdings kein Verwaltungsakt.
Siehe dazu LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
4.
Im Festsetzungsbescheid ist ein Betrag von 115,88 EUR für den Zeitraum von 01.03.2014 bis 31.08.2014 angegeben. Dieser geforderte Betrag an sich ist allerdings falsch, da Säumniszuschläge beim Bescheid selbst nicht erhoben werden können, da die Forderungen erst mit einem wirksamen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt fällig werden. Es ist also bisher keinerlei Säumnis meinerseits festzustellen.
Siehe dazu LG Tübingen Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
5.
Ich kann mir die Zahlung des offensichtlich ungerechtfertigten Festsetzungsbescheides und Beitrages als Student nicht leisten!
außerdem noch:
Antrag auf Abmeldung beim Beitragsservice und Runkfunkanstalt sowie Löschung meiner personenbezogenen Daten
Hiermit beantrage ich, Name, Hauptadresse,
die unverzügliche Abmeldung beim Beitragsservice und Rundfunkanstalt sowie Löschung meiner personenbezogenen Daten beim
Rundfunkanstalt
Straße
PLZ Ort
sowie
Beitragsservice
ARD ZDF Deutschlandradio
50656 Köln
Ich bitte in diesem Zusammenhang unverzüglich um eine Bestätigung der Löschung meiner Daten gemäß geltendem Datenschutzrecht sowie meinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Begründung:
1.
Der Speicherung meiner Daten habe ich weder meine Einverständnis gegeben, noch ist die Erlangung der Daten durch Maßnahmen erfolgt, die mit dem Datenschutzrecht vereinbar sind.
2.
Es existiert kein gültiger Verwaltungsakt gegen mich. Ich habe auch mit dem Beitragsservice keinerlei Vertrag abgeschlossen und auch habe ich keine Unterschrift abgegeben. Ich habe auch keinerlei Anmeldung bei irgendwelchen Angeboten abgeschlossen.
3.
Die laut zugeschickten Feststellungsbescheid erhobene Forderung ist nicht zulässig, da
für die im Bescheid angegebene Wohnung „Hauptadresse“ bereits der Beitrag mit Beitragsnummer XXX regelmäßig bezahlt. Da nur für jede Wohnung nur einmal gezahlt wird, ist die Forderung im Bescheid also ungültig.
Nun käme
vom BS aus Köln ein Schreiben per Brief vom 22.07.:
Sie wenden sich gegen die Beitragspflicht und geben an, keinen Vertrag unterschrieben zu haben.
Gerne erläutern wir Ihnen die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.
Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich um ein Landesgesetz. Der Staatsvertrag bestimmt ausdrücklich, dass für das Innehaben von Wohnungen,Betriebsstätten und nicht privat genutzten Kraftfahrzeugen Rundfunkbeiträge zu zahlen sind.
Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags entsteht somit kraft Gesetzes. Daher bedarf es zwischen Ihnen als Inhaber einer Wohnung und der Landesrundunkanstalt keines Vertrags. Die Beitragspflicht wird nicht durch eine Vertragsunterzeichnung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht.
Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Reinland-Pfalz und des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs im Mai 2014 verfassungsgemäß. Diese Auffassung vertreten auch sämtliche Verwaltungsgerichte.
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist nicht entscheidend.
Die Beitragspflicht entsteht Kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung. Auch die Fälligkeit ist gesetzlich geregelt. Der Beitrag ist nach §7 Abs. 3 Rundfunkbeitragstaatsvertrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Lediglich dann, wenn der Beitragsschuldner dier Zahlungspflicht nicht nachkommt, werden die rückständigen Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag von mindestens 8,00 EUR durch Bescheid festgesetzt. Mit der Formulierung "umgehend" im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen für die Zahlung des festgesetzten Beitrages nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht
und auf Seite 2:
Unser Schreiben vom 22.07. Beitragsnummer
Der Beitragsservice von ARD,ZDF und Deutschlandradio ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlichen Daten von Wohnungsinhabern zu erheben. Deshalb kommt die von Ihnen gewünschte Löschung Ihrer Daten nicht in Betracht.
Entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfen Ihre Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
Sollte für die Wohnung bereits ein anderer Bewohner die Rundfunkbeiträge zahlen oder gezahlt haben, teilen Sie uns bitte den Namen des Beitragszahlers und die Beitragsnummer mit. Wir werden den Sachverhalt dann selbstverständlich erneut prüfen.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 08.2015 einen offenen Beitrag von 329,24EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer XXX an. Unsere Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite.
Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte innerhalb von dre Wochen. Gerne auch telefonisch.
Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Vielen Dank.
MFG
Ihr BS von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Was wäre nun eine sinnvolle Strategie?