@ Person P: Ich bin mir nicht sicher, ob ich Person P richtig verstanden habe.
Person P hat insgesamt 4 Festsetzungsbescheide erhalten und gegen alle 4 Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt. Die beiden neueren (von 2015) wurden jetzt mit negativem Widerspruchsbescheid beantwortet.
Wenn Person P sich dazu genötigt sieht, die beiden "neueren" Schulden zu begleichen und noch die Original-Festsetzungsbescheide hat, dann sollte sie den bzw. die dazu gehörigen, schon vorausgefüllten Überweisungsträger nutzen. Dann sind die Beträge eindeutig zuordbar. (Bitte aufpassen: Manchmal werden in den Überweisungsträgern die vorangegangen und noch nicht beglichenen Beträge einfach mit eingerechnet. Also vorher nochmal die Zahlen überprüfen.)
@ Person A: Rückständige Beiträge von vor 2013 dürfen nicht mehr eingefordert werden, da inzwischen die Gesetzeslage eine andere ist und außerdem kein Nachweis erbracht werden kann, daß Geräte da waren. Deswegen können für die Zeit vor 2013 nicht rückwirkend Gebühren von Personen gefordert werden, die nicht angemeldet waren (sogenannte "Schwarzseher" [/ironie]).
Person A kann, wenn sie nicht offiziell woanders gemeldet war, auch darauf hinweisen, daß es für sie unnötig war, selbst Geräte zu haben, da sie im elterlichen Haushalt mitschauen bzw. mithören konnte.
Wenn Person A jedoch in einer anderen als der elterlichen Wohnung gemeldet war und sich dann hat anmelden lassen und dann beim Auszug bzw. Umzug in die elterliche Wohnung vergessen haben sollte, sich umzumelden, dann gilt sie als angemeldet für die Zeit vor 2013 und dann ist es rechtlich möglich, Beträge rückwirkend einzufordern.
Darum bitte generell sämtliche Kündigungen etc. noch mal zu Hause als Kopie abheften!
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.