Im Falle, dass eine Person A nicht die Schuld treffe, dass Sie ein Einschreiben nicht abholt, und dieses somit zurück geht, so gilt diese als nicht zugestellt.
Es gab Fälle, wo angedeutet wurde, dass, wenn es im Rahmen des möglichen gewesen wäre ein Einschreiben abzuholen bevor es zurück gesendet würde, dieses als zugestellt gelten solle.
Die Aussage verschiedener Rechtsvertreter sagt, dass ein Einschreiben, sofern damit eine Frist gewahrt werden soll eine schlechte Option ist.
Der BS/LRA will jedoch mit einem Einschreiben keine Frist wahren, sondern nur belegen können, sofern, ein Einschreiben abgeholt würde, dass dieses zugestellt sei (mal abgesehen vom Inhalt), das Gleiche könnte an sich auch mittels Einwurfeinschreiben erfolgen, jedoch unterzeichnet dabei nicht der Abholer, so das immer noch ein Irrtum über den Briefkasten, in welchen der Postbote es eingeworfen haben könnte besteht.
Was bedeutet dass:
Das bedeutet, dass die LRA einen Brief, wenn dieser als Einschreiben mit Abholung nicht abgeholt wird, diesen zurück erhält. Das bedeutet, dass diese diesen Brief im Anschluss mit anderer Versandform erneut versenden wird, z.B. mittels förmlicher Zustellung. -> Ein Einschreiben geht zurück nach ca. 7 Tagen
https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.htmlWas passiert wenn der Empfänger eines Einschreiben nicht zu Hause ist und auch kein Ersatzempfänger die Sendung annimmt?
Mit dieser Benachrichtigung kann die Sendung innerhalb von 7 Werktagen bei der benannten Postfiliale abgeholt werden, und zwar vom Empfänger selbst oder Empfangsbevollmächtigten. Wird die eigenhändige Übergabe beauftragt, kann allein der Empfänger oder ein hierzu besonders Bevollmächtigter die Sendung abholen.
Was passiert wenn der Empfänger das Einschreiben nicht annimmt?
Empfänger, Ehegatten, Empfangsbevollmächtigte und Postempfangsbeauftragte können die Annahme eines Einschreiben verweigern. Ersatzempfänger sind dazu nicht berechtigt.
In diesen Fällen wird die Sendung als Einschreiben an den Absender zurückgesandt. Rückscheine werden nicht zurückgesandt.
http://www.guter-rat.de/wirtschaften/recht/post-recht-von-einschreiben-bis-e-postbrief-zustellfragenZugestellt
Per Einschreiben lässt sich das Problem des Zugangsbeweises aus der Welt schaffen - aber nur, wenn man ein paar wichtige Punkte im Auge behält. Beim einfachen Einwurfeinschreiben, auch in der Variante »eigenhändig«, dokumentiert die Post die Einlieferung, liefert aber keinen Rückbeleg. Statt- dessen ist der Sendungsstatus online einsehbar und lässt sich zu Beweiszwecken ausdrucken. Dieser Zustellnachweis wird von den Gerichten anerkannt, denn das Schreiben ist mit dem Einwurf in den Briefkasten im Bereich des Adressaten angelangt. Macht er seine Post nicht auf, ist das sein Problem - mit allen Folgen, die sich daraus ergeben.
Unterschrieben
Im Gegensatz zum einfachen Einwurfeinschreiben belegt bei der Variante Einschreiben/Rückschein die Unterschrift des Empfängers oder eines Bevollmächtigten den Zugang. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an, hinterlässt er eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Hier liegt der Haken: Das Schreiben gilt damit noch nicht als zugegangen, daher hat der Absender Pech, wenn der Empfänger das Einschreiben nicht abholt.
siehe auch hier
http://www.anwaltseiten24.de/rechtsirrtuemer/einschreiben-mit-rueckschein.htmlJedoch ist das Einschreiben mit Rückschein – auch wenn die Deutsche Post AG es empfiehlt – in vielen Fällen überflüssig und kann sogar schädlich sein!
Beispiel:
Der Absender verschickt ein Brief per Einschreiben mit Rückschein und denkt, er ist damit auf der sicheren Seiten. Doch der Empfänger des Briefes ist zum Zeitpunkt des Eintreffens des Briefes nicht zu Hause und er holt ihn auch nicht auf der Post ab. In dem Fall bekommt der Absender keine schriftliche Empfangsbestätigung. So würde z.B. eine Kündigung als nicht zugegangen gelten. Der Absender erhält seinen Brief zurück und hat möglicherweise Pech, dass er eine wichtige Frist verpasst hat.
Auf der rechtlich sicheren Seite ist ein Absender auch dann nicht, wenn der Empfänger den Erhalt des Schreibens bestätigt. Es kann nämlich passieren, dass er Empfänger behauptet, dass in dem Brief gar nicht der Inhalt war, den der Absender verschickt hat. Solche Fälle passieren z.B. bei Mietkündigung, wenn der Vermieter die Kündigung des Mieters nicht akzeptieren will.
Der Absender kann zwar beweisen, dass der Brief zugestellt wurde, jedoch nicht, welchen Inhalt das Schreiben hatte...!